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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0319
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291

zu öffnen oder zr, schließen. Letzteres iff ausnahmsrveise nur dann gestaitet, rvenn
Gefahr im Verzuge ist, doch muß in diesem FaUc der Direktion der städtischen Gas-
und Wasserwerke unmittelbar darnach schriftliche Mitteilung von dem Vorgange ge-
macht werden.

ß 22. Nur die erstmalige Priifung der Gas- uud Wasserleitungen, welche in ihrer
ganzen Ausdehnung sichtbar sein müssen, erfolgt kostenfrei, für die zweite und jede weiter
notwendig werdendc Probe ist der Betrag von 1 Mk. 50 Pfg. an die Kasse der städtischen
Gas- und Wasserwerke zu entrichten. Der die Probe abnehmende Beamte hat nicht die
Verpflichtung — falls ein Zurückgehen des Manometers einen Fehler markiert — diefen
Fehler aufznsuchen, vielmehr genügt die einfache Thatsache, daß der Manometer nicht
unverändert seinen Stand innehält, eine zwcite und folgende Leitnngsprobe zu ver-
langen. Alle zur Abnahme der Probe erforderlichen Apparate, Werkzeuge u. s. w., wie
Kompressionspumpe, Manonieter, Verbindungsschläuche u. s. w. hat der Privatinstal-
lateur zu besorgen und alles zur Probe Nölige derart vorzubereiten, daß dieselbe zur
vorher vereinbarten Stunde ohne Weiteres erfolgen kann, widrigenfalls die Probe als
mißglückt angesehen und eine weitere mit 1 Mk. 50 Pf. zn vergütende Prüfung an-
geordnet.werden muß.

8 23. Die Privat-Jnstallateure sind verpflichtet, die Gas- und Wasserleitungen im
Uebrigen in Uebereinstimmung mit den zur Zeit der Anfertigung der Leitung giltigen
Vertragsbestimmungen über die Abgabe von Gas und Wasser an Privat-Abonnenten
anszuführen und sind ferner verpflichtet, von allen größeren Aendernnyen und Erwei-
terungen bestehender Gas- und Wasserleitungen der Direktion der städtlschen Gas- und
Wasserwerke sofort nach ihrer Fertigstellung schriftlich Anzeige zn erstatten. Dies be-
zieht sich namentlich auch auf Badeeinrichtungen, Closers, Pissoirspülungen und alle
sonstigen Apparate und Ginrichtungen, welche von der Wasserleitung versorgt werden.
wie Ventilatoren, Zimmerfontainen, Aquarien, Wassermotoren und dergl. mehr.

8 24. Gas- und Wasserleitungen, die überdeckt werden sollen, müssen städtischer-
seits geprüft sein, bevor die Ueberdeckung erfolgt, widrigenfalls die Entfernung der
letztereu verlangt werden kann, was besonders dann geschehen soll, wenn die betreffende
Leitung sich nicht vollkommen dicht erweist.

8 25. Die Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke hat jcderzeit das Recht,
die Arbeit der Privatinstallateure zu koutrolieren und bei etwa vorgefundenen Fehlern
in der Ausführung sofort Abhilse zu verlangen.

8 26. Gas- und Wasferleitungen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht
entsprechen oder sonstige grobe Mängel aufweisen, dürfen nicht in Gebrauch genommen
werden. Bereits in Gebrauch genommene Leitungen kann die Direktion der städtischen
Gas- und Wasserwerke, falls nach ergangener Ausforderung die Abstellung der betref-
fenden Mängel nicht sofort erfolgt, ohne weiteres abschlicßen lassen.

Privat-Gas- und Wasserleitungen, welche zur Zeit des Jnkrafttretens vorstchen-
der Bestimmungen sich bereits im Gebrauche befinden, müfsen, besonders wenn sich ge-
fahrdrohende Mängel an denselben ergeben, nach Vorfchrift geändert oder dürfen nicht
weiter benützt werden.

8 27. Uebertretungen dieser Bcstimmungen werden gemäß ß 116 u. 8108 Ziff. 5
P.-St.-G.-B. an Geld eventuell bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

«. Der Schutz der städkifchen Wasterleitung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. März 1874.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tageu wird bestraft:

1. Wer unbefugter Weise durch Oeffnen der Schächte oder sonstwie in die in-
und außerhalb der Stadt befindlichen Einrichtungen der städtifchen Wasferleitungen
eingreift.

2. Wer unbefugter Weise die Böschungen und Einfriedigungen, sowie die
Schachthäuser beim Hochreservoir und über den Quellenfassungen am Wolfsbrunnen
betritt.

3. Wer uunützer Weise den Wasserlauf der öffentlichen Wasserleitungsbrunnen
öffnet oder offen läßt und wer die Aus- und Ablaufsvorrichtungen derselben verstopft.
 
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