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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0320
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292

IV. Straßenpolizei.

L. Htratzenpolireior-nung

voni 12. Mai 1882 mit den durch Verordnung vorn 19. Dezenivcr 1884 getroftenen

Aendernngen.

§1. Schnelles und unvorsichtiges Reiten und Fahreii. Es ist
untersagt, durch schnelles oder unvorsichtiges Neiten oder Fahren ans össentlicheii
Wegen Menschen oder fremdes Eigentnm in Gefahr zn setzen.

§2. Gebot des Schritt - Reit ens und Fahrens. Auf Stras;enstrecken,
für welche ein beziigliches Gebot der zuständigen Behörde ergangen nnd iin Wege
der Polizeivorschrift oder durch obrigkeitlichen Anschlag bekainit gemacht worden ist,
darf nur im Schritt geritten und gefahrcn werden.

§3. Fahren tvährend der Schneebahn. Gs ift untersagt, während der
Schneebahn auf öffentlichen Wegen ohne Geläute oder Schellen zu fahren.

8 4. Lagern von Gegenständen auf öffeutlichen Wegen nnd
Plätzen. Es ist uiitersagt, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde auf öffent-
lichen Wegen und Plätzen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wer-
den kann, aufzustellen, hinzulegeu oder liegen zu lassen oder den bei der Genehiniguilg
festgesetzten Bedingungen zulviderzuhandeln.

8 5. Beleuchtung solcher Gcgcnstände. Wer auf öffentlichen Wegen
und Plätzen Gegenstände der in 8 4 bezeichneten Art aufftellt, hinlegt oder liegen läßt,
hat dafür zu sorgen, daß dieselben während der Dunkelheit genügend beleuchtet sind.
Diese Verpflichtung liegt, wenn Fuhrwerke durchreisender Personen anf öffentlichcn
Wegen und Plätzcn während der Dunkelheit aufaestellt sind, sowohl dem Leiter des
Fuhrwerks als dem Wirte ob, bei welchem der Reisende eingestellt hat.

ß 6. Schleifen von Gegenständen auf Landftraßen und Kreis-
stratzen. Es ist untersagt, auf den Landstraßen und Kreisstraßen Gegenstände
zu schleifen, welche, wie Steine, Bäume, Bauholz, Sägeklötze, Faschinen, Stangen,
Pflüge, vermöge ihrer Gestalt, Größe oder Schwere die Fahrbahn angreifen.

Ausnahmsweise kann durch die zuständige Behörde das Schleifen solcher Gegcu-
stände oder einzelner Gattungen derselben auf bestimmten Laiidstraßen, Kreisstraßen
oder Strecken derselben gestattet werden, sofern Benachteiligungen der Straße
(namentlich bei gcnügender Schneebahn) in Folge des Schleifens mcht zu befnrchten
sind oder nach den örtlichen Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft eine aus-
nahmsweise Gestattung als dringend wünschenswert erscheint.

Werden Gegenstände auf den Landstraßen oder Kreisstraßen geschleift, so sind
die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die zur Verhütung von Störungen des Ver-
kehrs, von Gefährdungen der Sicherheit und vou erheblicheren Beschädigungcn des
Straßenkörpers allgemein erforderlich oder bei Erteilung der Genehmigung ')esonders
vorgeschrieben worden sind.

8 7. Schleifen von Gegenständen auf Gemeindewegen. Die Be-
stimmung des letzten Absatzes des 8 6 findet auch auf Gemeindewege Anwendung.

Jm Uebrigen kann das Schleifen solcher Gegenstände auf Gemeindewcgen durch
orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift untersagt oder beschränkt werden.

8 8. Aufgraben und sonstige Arbeiten an öffentlichen Wegen.
Es ist untersagt, ohne vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde an öffent-
lichen Wegen Aufgrabungen und sonstige, den Straßenkörper oder dessen Zubehördeu
berührende Arbeiten vorzunehmen oder den Bedingungen der in dieser Hinsicht er-
teilten Genehmigung zuwiderzuhandeln.

Die Genehmigung ist auch dann einzuholen, wenn die Aufgrabungen und
sonstigen Arbeiten zum Zweck der Herstelluiig und Unterhaltnng von Zufahrteu,
Dohlen und anderen Vorrichtungen geschehen sollen, welche den Anstößern oder
fonstigen Personen an dem öffentlichen Wege kraft Duldung oder eines iu Anspruch
genommenen Rechtstitels zustehen.

8 9. BreitederLadung. Lastwagen dürfen bei der Fahrt auf öffent-
lichen Wegen nicht so breit geladen sein, daß sie den doppelten Raum der Radspur
einnehmen.

Ausnabmen können für bestimmte Wegstrecken durch die zuständige Behörde
allgemein over in einzelnen Fällen gestattet werden.
 
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