Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0321
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
293

§10. Schtvere der Ladung. Es ist nntersagt, öfsentliche Brücken mit
Lasten, welche mit der Tragfähigkeit der Brücke nicht mehr im Berhältnis stehen,
zu befahren, oder den von den zuständigen Behörden hinsichtlich der Befahrung
öffentlicher Brücken mit schweren Lasten festgesetzten Bedingungen znwiderzuhandeln.

Sollen öffentliche Brücken mit Laiten befahren werden, welche 10000 Äilo-
gramm übersteigen, fo bedarf es dazu der vorgängigen (itenehmigung der zustän-
digen Behörde, welche allgemein für eine bestimmte Brücke oder in den einzelnen
Fallen der Benützung erteilt werden kann.

§ 10a. Beschaffenhcil der Ladung. Es ist untersagt, auf öffentlichen
Wegen mit einem Fuhrwerk zu fahren, dessen Ladung derart lose aufliegt, daff
durch ein gänzliches oder teilweises Herab- oder Herausfallen der geladenen Gegen-
stände die Sicherheit und Bequemlichkeit des Berkehrs gefahrdet, bczw. beeinträch-
tigt werden kann, odcr aus dessen Ladung spitze oder schärfe Gegenstände (wie Sen-
sen, Gabeln, Sägen u. dgl.) in gefährlicher Weife hervor- oder herausragen.

§ 10b. Beschaffcnheit des Fuhrwerks. Es ist untersagt, auf öffent-
lichen Wegen mit Fuhrwerken zu fahren, an deren Seite ein hervorstehendes
Sitzbrett (sog. Faullenzer) angebracht ist.

Lastwagen, welche auf öffentlichen Wegcn mit ftärkerem Gefälle fahren,
müssen mit einer ausreichenden Brems(Sperr-)Vorrichtung versehen oder mit einem
Radschuh ausgestattet sein.

§ 10c. Beschaffenheit der Zugtiere. Es ist untersagt, beim Fahren
!N»f öffcntlichen Wegen bissige Zugtiere^ sofern sie nicht mit einem vollständig
sichern Maulkorb versehen find, sowie als Schläger bekannte, kollerige oder fall--
süchtige Zugtiere zu verwenden.

§ 106. Berhalten der das Fuhrwerk leitenden oder benützen-
den Personen. Es ist untersagt, beim Fahren auf öffentlichen Wegen

1) Wagen, welche so hoch beladen sind, daß dadurch die sichere Leitung vom
Fuhrwerk aus gefährdet wird (insbesondere Heu-, Frucht-, Stroh- und Laubwagen)
vom Wagen aus zu leiten oder Zugtiere überhaupt ohne Leitseil vom Wagen ans
lcdiglich mit Zuruf und Peitsche zu lenken,

2) auf der Deichsel des Fuhrwerks, auf einem nach §10d verbotenen Seiten-
brett oder bei Lastwagen derart auf dem Vorderteil des Wagens zu sitzen, daß die
Beinc in der Luft schweben oder auf die Wageudeichsel zu steheu kommen.

8 lOe. Tragen von Sensen auf offeutlichen Wegen. Wer beim
Geheu oder Fahren auf öffentlichen Wegen eine Scusc mit sich führt, hat die
Spltze der Sensc nach oben oder an den Schaft angelegt zu tragen.

§ 11. Aneinanderhängen von Wagen. Beim Fahren diirfeu nie mehr
als zwei Wagen aneinandergehängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ist nur gestattet, wenn der hintere
Wagen nicht stärker beladen, nicht größer und nicht stärker ist, als der vordere
Wagen, uud wenn außerdem durch eine feste Verbindung beider Wagen (insbeson-
dere durch Unterschiebung der hintereu Deichsel unter dcn vorderen Wagen) für eine
sichere Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Durch die zustäudige Behörde kaun für öffentliche Wege oder Strecken der-
selben, bei denen das Fahren mit zusammengehängten Wagen wegen der Größe des
Gefälls, der Schärfe der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn die Ver-
kchrssicherheit gefährdet, das Zusammenhängen von Wagen ganz untersagt oder auf
das Anhängen unbeladener Wagen, von Beiwägelchen oder in sonstiger Weise be-
schränkt werden.

8 12. Langholztransport. Fuhrwerke, welche zum Transport von Lang-
holz auf öffentlichen Wegen benützt werden, sind derart einzurichten und zu leiten,
daß Gefährdungen der Verkehrssicherheit vermieden werden.

Für öffentliche Wegc oder Strecken derselben, welche wegen der Größe des Ge-
falls, der Schärfe und Zahl der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn
bcsondere Schwierigkeiten für den Langholztransport bicten, kann durch die znstän-
digc Behörde vorgeschrieben werden, daß beim Langholztransport der Vorderwagen
mit einem drehbareu Schemel, der Hinterwagen mit einer Vorrichtung zum Leiten
(Schwicke) versehen sein und dem Wagen das zur Leitung und Bedienung erforder-
liche Persoual (zwei erwachsenc Personen) beigegeben sein muß.
 
Annotationen