Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0322
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
294

8 13. Beleuchtung der währeud der Duukclheit fahrendeu Fuhr-
werke. Fuhrwerke, welche nach eiugetreteuer Duukelheit auf öffeutlicheu Wegeu
fahren, müffen mit ciner hellleuchtenden Laterne versehcn sein.

§ 14. Begegnung von Fuhrwerken im Allgemeineu. Kommeu zwei
Fuhwerke auf öffentlicheu Wegen einander eutgegen, so sollen sie sich nach rechts aus-
weichen.

Findet jedoch die Begegnung auf steilen Wegen längs eines Abhauges statt, so
soll mit dem bergaus fahrenden Fuhrwerk gegen den Abhang ansgewicheu werden.

815. Begegnung von Fuhrwerken auf cngen Wegeu. Ist wegcn
der Eiide oder sonstigen Beschaffenheit des Weges das Au'sweicheu nicht möglich, so
hat derienige, welcher das ihm entgegelikommende Fuhrwerk zuerst bcmerken kann, an
einer zum Vorbeilassen passenden Stelle so lange zu halten, bis das andere Fuhrwerk
vorbeigefahren ist.

Aus solchen Wegen sollen sich die Fuhrlcute durch Zuruf, Knalleu mit der
Peitsche, die Postillone mit dem Horu, Zeichen geben.

816. Verhalten von Fnhrwerken bei Unmöglichkeit des Lor-
beifahrens. Treffen zwei Fuhrwerke an einer Stelle zusaininen, wo anch kein Vor-
beilassen möglich ist, so must dasjenige zuriickfahreu, fiir welches dies uach den
Umständen, insbesondere uach der Entsernung der nüchsteii Ausweichestelle, uach Be-
schafsenheit, Gefäll und Richtung des Weges und nach dcr Ladung mit deu wenigsten
Schwierigkeiten verbunden ist.

817. Begegnung von Reitern und Heerden mit Fuhrwerken.
Reiter und Heerden haben jedem ihnen begegnenden Fuhrwerke auszuweicheu. Bei
engen Wegen soll das Fuhrwerk denselben, um ihnen das sichere Vorbcikommen zu
ermöglichen, soviel als thunlich Raum lasseu, auch nötigensalls, namentlich bei Be-
gegnuna mit Heerden, Schritt fahren oder anhulteri. Treffen Reiter oder Hcerden
init Fuhrwerken auf Wegen zusammcn, wo kein Ausweichen oder Vorbeilassen mög-
lich ist, so müssen die ersteren nmkehreu.

8 18. Begegnung von Heerden und Reitern mit einander. Wenn
zwei Heerden oder Reiter einander entgegenkommen, so soll es unter ihnen ähnlich
gehalten werden, wie für die Fuhrwerke in den 88 14—16 vorgeschrieben ist.

8 19. Nachsahren und Nachreiten. Die Führer von Heerden, sowie von
langsam fahrenden Fuhrwerken sollen, wo dies nach der Breite und Beschaffenheit des
Weges thunlich ist, die nachkommenden schncller fahrenden Fuhrwerke und die nach-
kommenden Reiter auf gegebenes Zeichen (8 15 Absatz 2) links an sich vorüberlassen,
indem sie nach rechts äusweichen.

820. Straßenlokomotiven und dergl. Wagen, welche durch Dampf
oder sonstige elementare Kräfte (z. B. heiße Lust, Gas) fortbewegt werdcn (Straßen-
lokomotiven, Dampfkutschen u. dgl.) dürsen zum Fahren auf öffentlicheu Wcgen und
Plätzen nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Bchörde und nnter Einhal-
tung der dabei zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zum Schutze des
Straßenkörpers sestgesetzten Bedingungen verwendet werden. Handclt es sich nur um
einmalige Fahrten aus kurze Strecken, so ist das Bezirksamt befugt, im Einverständ-
nis mit der Straßenbauinspektion und nach Anhörung der Ortspolizeibehörden der
durch die Fahrt berührten Gemeinden die Geuehmigung zu erteilen. Zur Eröffnung
eines dauernden Fahrbetriebes mit Wagen, welche durch Dampf oder sonstige elemen-
tare Kräfte fortbewegt werden, ist die Genehmiguiitz des Ministeriums des Innern cr-
forderlich. Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehende Wege durch
den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der be-
treffenden Gemeinde- bezw. Kreisbehörden erteilt.

8 21. OeffentlicheBrücken und Plätze. Zu den öffentlicheu Wegen im
Sinne dieser Verordnung sind auch die Brücken und Plätze, soweit sie bestimmungs-
gemäß dem öffentlichen Verkehr dienen, zu rechnen.

8 22. Zustäudige Behörden bei Landstraßen und Kreisstraßen.
Zur Erlassung der auf Landstraßen und Kreisstraßen bezüglichen Anord-
nungen nnd Nachsichtserteilungen ist in den Fällen der 88 4, 6,8, 9, 10 die Straßen-
bau-Jnspektion, in den Fällen der 88 121 und 123 Z. 4 des P.-Str.-G.-B. und der
88 2, 11 und 12 dieser Verordnurig das Bczirksamt nach Beneymen mit der Straßen-
bau-Jnspektion zuständig. Jedoch haben die Bezirksämter und Straßenbaubehörden,
ehe sie eine solche Anordnuug oder Nachsichtserteilung in Bezug auf eine Kreis-
 
Annotationen