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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0323
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295

straße odcr eine vom Ärcise nach § 15 des Straßengcsetzes zur Unterhaltung Liber-
nommene Landstraße erlassen, soweit es olme Verzögerung thunlich ist und nament-
lich im Falle allgemeiner und dauernder Berfügungen den Kreisausschuß (be-
ziehungsweisc den Sonderausschuß) zu hören.

Wenn der Krcisverband zur Leitung und unmittelbarcn Beaussichtigung der
Kreisstraßen und der vom Kreise zur Unterbaltung übernommenen Landstraßen
technische Kreisbeamte bestellt hat (8 11 Absatz 3 des Straßengesetzes), so werden
siir diese Straßen die nach obigem der Straßenbaubehörde zukommenden Befug-
nisse von den technischen Kreisbeamten wahrgenommen.

Handelt cs sich um Anordnungeii, welche für eine Landstraße, Kreisstraße oder
bestimmte Strecke derselben allgemeine Bedeutung haben, so ist die Anordnung im
Aiittsverknndigungsblatt oder in sonst geeigneter Weise, z. B. durch Anbringung eines
Anschlages, zur öffcntlichen Kcnntnis zu bringen.

Fiir Land- und Kreisstraßenstrecken, welche gleichzeitig Ortsstraßen sind, können
in dringenden Fällen solche Anordnungen, namentlich im Fallc des K4 dieser
Verordnung, auch durch die Ortspolizeibehörde erlassen werden; alsdann ist aber
die an sich zuständige Behörde (die Straßenbau-Inspektion bezw. der technische Kreis-
beamte oder das Bezirksamt) zum Zwecke der etwaigen weiteren Versügung alsbald
von der getroff'enen Anordnung in Kenntnis zu setzen.

§ 23. Zuständige Behörden bei Gemeindewegen. Zur Erlassung
der auf Gemeindewegen bezüglichen Anordnungen ist in den in Z 22 bezeichneten
Fällen die Ortspolizeibehörde zuständig.

Steht der bezügliche Gemeindeweg unter der Aufsicht der technischen Staats-
behörde oder unter der Verwaltung des Kreisverbandes, so ist zuvor die Straßen-
bauiuspektion und im letzteren Falle, soweit ohne Verzögerung thunlich und nament-
lich vor Erlassung allgemeiner und dauerndcr Anordnungen, auch der Kreisausschuß
(beztv. Sonderausschutz) zu hören.

Handelt es sich um Anordnungen, ivelche für einen Gemeindeweg oder bestimmte
Strecken desselben eine allgemeine Bedeutung haben, so sind dieselben in der Regel
in der Form einer bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschrift zu erlassen und jeden-
falls in geeignetcr Weise lvgl. 8 22 Abs. 2) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

8 24. Orts- und bezirkspolizeiliche Vorschriften. Jm Uebrigen
bleibt es hinsichtli.h der Kreisstraßen, Gemeindewege und Ortsstraßen gemäß § 34
Abs. 2 des Straßengesetzes den Bczirks- nnd Ortspölizeibehörden vorbehalten, nach
Maßgabe der besonderen Bednrfnisse und Verhältnisse wcitere Bestimmungen zur
Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen
Wegen zu crlassen. Auch können mit besonderer Geiiehnilgung des Ministeriums des
Jnnern solchc bezirks- oder ortspolizeiliche Vorschriften für Landstraßen außerhalb
Ortsetters erlassen werden.

Vor Erlassung derartiger bezirks- odcr ortspolizeilichcr Vorschriften ist die
Straßenbauinspektion und, sofern es sich um eine Krcisstraße oder um Landstraßen
oder Gemeindewege handelt, welche vom Kreise zur Unterhaltung übernommen sind,
der Kreisausschuß (bezw. Sonderausschuß) zu hören.

Dic Anhörung der Straßenbauinspektion kann bei Ortsstraßen und Gemeinde-
wegen, welche der regelmäßigen Aufsicht der technischen Staatsbehörde nicht unter-
stehen, unterlassen werden.

8 25. Handhabung der straßenpolizeilichen Aufsicht. Neben den
Bediensteten der Staats- und Gemeindepolizei sind insbesondere die Straßenwarte
und die Straßenmeister dazu bcrufen, bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Verordnung, gegen die in den 88 107—109, 116, 120—124, 129 des Polizei-
strafgesetzbuches, dem 8 366 Ziff. 2—5, 8 und 9, dem 8 367 Ziff. 12—15 und 8 370
Ziff. 1 u. 2 des R.-St.-G.-B. enthaltenen straßenpolizeilichen Bestimmungen, sowie
gegen die etwa erlassenen bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschriften sachentsprechend
einzuschreiten, die Fortsetzung derselben zu verhindern und sowohl hinsichtlich der
selbst wahrgenommenen als der anderwärts in Erfahrung gebrachten Zuwiderhand-
lungen alsbald Anzeige zu erstatten.

Die Anzeige des Straßenwarts ist, wenn es sich um eine auf einer Landstraße
begangene Zuwiderhandlung gegen 8 120 des P.-St.-G.-B., um Zuwiderhand-
lungen gegen tz 107, 108 Ziff. 2, 109 Ziffer 1 und 3, 116 und 129 des Polizei-
strafgesetzbuches oder um Zuwiderhandlungen gcgen die tztz 367 Ziff. 13—15 und
 
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