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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0324
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296

370 Zifs. 1 und 2 des R.-St.-G.-B. handelt oder wenn die Zuwidcrhandlung in
Gemeinden begangen wurdc, wo die Ortspolizei durch die Staatsbehörde venvaltet
wird, an das Bezirksamt, in den übrigen Fällen an den Bürgermeister der Ge-
markung zu richten, innerhalb welcher die Uebertretung begangen wurde-, auch hat
der Straßenwart solche Zuwiderhandlungen, falls sie auf Landstraßcn, Krcisstraßen
oder aus einem der Aufsicht dcr technischen Staatsbehörde unterstehenden Gemeinde- '
weg Legangen wurden, zur Kenntnis des vorgesetzten Straßenmeisters zu bringen.

Die Bürgermeister haben die Anzeige in den durch die tztz 131 und 132'des
Einführungsaesetzes und 8 23 der Lollzngsverordnnng vom 11. September 1879
über das Pol.izeistrafverfahren bezcichneten Fällen an das Bczirksamt abzugeben.

Z 26. Schlußbestimmung. Diese Verordnung tritt vom Tage der Ver-
kündung an in Kraft.

Die in den Brückenordnungen (8 154 dcs P.-St.-G.-B.) aufgenomnicneii be-
fonderen Vorschriften werden durch diese Verordnuiig nicht bcrührt.

S. Die Sicherhrit, Vequemlichkeit, Reinlichkrit und Nuhe auf

öffrntlichen Strahen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Dezember 1865 mit Aenderungen und Zusätzen.

Dis in lateiuiseller selrrikt Asäruekten §8 äiessr Veroränung tinäou auob auk
äeu Ltaätteil ^eueubeim ^urveuäun» (Ortepol. Vorselirikt vom 12. äauuar 1891.)

Öffentliche Reinlichkeit.

Neinigung der Straßen und Gehwcge.

8 1. Sämtliche Straßen der Stadt (ohne Unterschied, ob Haupt- oder Neben-
straßen) sind an den ersten fünf Wochentagen, und zwar in den Monaten vom 1. April
bis 1. Oktober, morgens 8 Uhr, und in den Monaten vom 1. Oktober bis 1. April
morgens 9 Uhr, und Samstag, abends 5 Uhr, resp. 4 Uhr, die Trottoirs an letztcrem
Tag überdies auch schon morgens zu reinigen

ß 2. Die Verbindlichkeit des Reinigens für die betreffenden Bewohner crstreckt
sich auf den ganzen Teil des öffentlichen Weges längs dcr Hänser, Höfe, Gärten oder
prwateigentümlichen Plätze bis in die Mitte der Straße.

Dem Eigentümer des Hauses, wenn er solches bewohnt, im andern Falle dem
Hauptmieter, liegt es ob, dafür zu sorgen, daß diese Verbindlichkeit gehörig erfiillt
werde.

Jst das Haus an mehrere Hausbewohner vermietet, so entscheidct zunächst die
ctwa zwischen dem Eigentümer und den Mietern oder zwischen diesen unter sich gc-
troffene Vereinbarnng über die Verbindlichkeit zum Straßenreinigen. Fehlt eine solchc
Vereinbarung, oder ist sie unvollständig, oder ihre Existenz nicht sofort überzeugend
nachzuweisen, so bleibt der Eigentümer oder Hauptmieter allein für den Vollzug des
Straßenkehrens verantwortlich.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen StaUnngcn, Remisen, Gärten u s. w.
hat der Eigentümer oder Benützer der Lokale für das Kehren zu sorgen.

8 3. Das Kehren der Straßen hat im nachbarlichen Einvernehmen so viel als
möglich zu gleicher Zeit zn geschehen. Dasselbe muß so vorgenommen werden, daß die
Straße gehörig rein ist.

8 4. Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Neinigungspflichtigen
vom Polizeipersonal angehalten werden, die Straße zu reinigen und den Verkehr
hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse der Reinlichkeit und
des ungehinderten Verkehrs geboten erscheint. Sie sind namentlich dazu verpflichtet, so
oft die Verunreinigung der Straße durch sie veranlaßt wird, und alsdann erstreckt sich
selbstverständlich die Verpflichtung auf den ganzen Umfang der verunreinigten Straße,
wenn, wie z. B. beim Abladen von Kohlen u. dgl., auch der Platz vor den Nachbar-
HLusern davon betroffen wird.

8 5. Bei trockener Witterung sind die Straßen vor der Neinigung zur Verhinde-
rung des Aufstäubens mit Waffer zu begießen.

8 6. Alle auf die Straße führenden Kändel und Winkel sind jeden Tag mit erste-
rer gleichzeitig zu reinigen und die Graben (sofern kein Frost vorhanden) mit frischem
Wasser auszuschwemmen.
 
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