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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0329
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301

Weg für Lastfuhren.

8 35. Alle Lastfuhren, wie z. B. Holz, Kohlen, Stcin, Laub, Heu, Stroh, Mehl
undMöbelwagen rc., welche durch die Stadt fahren, dürfen die Hauptstraße vom Markt-
platze bis zum Darmstädter Hof nicht benützen, müssen vielmehr über den Marktplatz
oder bei Eafe Wachter in die Haspelbasse und die obere und untcre Neckarstraße entlang
fahren; liegt der Bestimmungsort rnnerhalb der Stadt, so dürfen sie die Hauptstraße
nur soweit benützen, als unbedingt notwendig ift. Zusammengebundene Last-
wagen dürfen nicht durch die Stadt fahren.

Alle Heu- und Strohwagen, welche von und nach dem Heumarkte fahren, dürfeu
ihren Weg nicht durch die sehr steile, verlängerte große Mantelgasse zwischen den Häu-
sern des Kaufmanns Rupprecht nnd Prwatmanns Hoffmeister nehmen.

Den Führern von Lastfnhren, insbesondere auch von Kalksteinfuhren, welche aus
der Rohrbacherstraße kommen und nach der Bergheimerstraße oder durch letztere nach
einer anderen Straße fahren wollen, ist untersagt, bei diesem Anlasse die Kaiser-,
fowie die Römerstraße zu benützen.

Befahren der Plöckstraße.

tz 35 a. Das Fahren der Droschken und Privat-Equipageu durch die Plöckstraße
ist verbotcn. ausgenommen wenn die Plöckstraße selbst, die Theaterstraße oder Fried-
richstraße das Ziel der Fahrt ist.

Fahren um Straßenecken.

^llle b'ubr^verbe müssen beim b'abren um eine 8tra>83eneeke im Lebritt
t'akren.

Beiin Einbiegen in die Hauptstraße haben sich die Führer zn verläfsigen, ob
die Strecke frei ist, nötigenfalls haben sie so lange zu warten, bis der Pferdebahn-
wagen vorüber ist.

Lastwagen.

8 35 b. b,L8tva»en zeäer ^rt, mit ^.usnabme üer Llüdelvagen, 8ollen eine
öoäendreite von böcb8ten8 1m 80 em baden unä äürten nicbt 80 belaäen ^eräen,
äL88 6eZen8tänäe llber äiese Lreite binau85teben.

Hacbsiebt bievon bgnn in einrielnen b'ällen äa8 Re^irbsawt wit 2u8tiwwung
(Io8 8taätiat8 erteilen.

vie IVaZen äer kierbrauer unä b'raebtkubrleute, sovie überbaupt alle ^Vagen,
veiebe oiebt auk I'eäor» ruben, baben innerbalb äer 8taät IanZ8am unä nickt
im ll'rade kabren.

Kohlen wagen.

Vn Wagen, velebe Lrennwaterialien in äer 8taät uwberfükren, äürken
6Ioeben nicdt defemigt iveräen; äer b'ubrmann mu8s äie Eloebe in äer kkanä
tragen unä äark nur in geeigneten ^isebenräumen länten.

Abladen von Brennmaterial.

In äen ^trassen abgelaäene krennmaterialiell müssen zevveila sokort in äie
Iläuser gesebalkt veräen.

TranSport geräuschvoller Gegenstände.

Oegellstänäe, äie bei Leveguog äes äVagens einen 8törenäen bärw verur-
sacben böllven (r. 8. namentlicb wetallene klatten, 8tanZen unä 8täbe), wü88en
bebuks Vermeiäuoß zeäen Oeräusebes entsprecbenä verpaebt unä ullterlegt >veräen.

Fahren am Klingenteichweg und Schloßberg.

8 35c. Steinwagen, welche geladen den Klingenteichweg oder Schloßweg herab-
fahren, müffen stcts von zwei Männern bcgleitet sein, von dcnen der eine bei den
Pferden, der andere an der Bremse sich aufzuhalten hat.

Bei Uebertretungen werden sowohl die Besitzer der Steinwagen, als die Führer
derselben bestraft.
 
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