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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0332
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304

8 3. Das Verunreimsten der Wege, freien Plätze, Schutzhäuschen, sowie der an
den Wegen aufgestellten Tlsche und Bänke ist oerboten.

Z 4. Uebertretungen der §§ 1 und 2 werden gemäß 366 Z. 10 R.-Str.-G.-B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Uebertretungen des 8 3 gemäß
8 129 P.-Str.-G.-B. mit gleicher Strafe geahndet.

L. Die ErhalltNtS des Nlingenleichweges und der übrigrn Wege

des Stadtwaldes.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Januar 1W3.

8 1. Alle Wagen, mit welchen aus den Stembrüchen oder aus dem Stadtwalde
Mauersteine abgeführl werden sollen, müsscn mit geschlossenen Kasten versehen sein,
welche uicht länger als 3,60 m sind und mit Einschluß der Leiterbäume die Höhe von
0,60 m nicht übersteigen.

Der Wagenkasten muß unten eine lichte Weite von 0,60 m und oben eine solche
von 0,90 m haben.

8 2. Die Näder der Steinwagen müssen annähernd vorn 105 m, hinten 1,30 m
Höhe haben. Die Reife derselben dürfen nicht unter 9 em breit sein.

8 3. Das Gewicht der Ladung eines Wagens dars 80 Eentner nicht übersteigen, die
Abfuyr von 27 Kbm seiner badischen Kubikrute) Mauersteine darnach nicht in weniger
als 10 Wagenladungen erfolgcn.

8 4. Bei allen Steinfuhren sind zwei sog. Mücken anzuwenden und ist das Rauh-
sperren und das Anlegen eines Radschuhs nntersagt.

Die Steinfuhren sind stets von zwei Männern zu begleiten, von welchcn der eine
die Pferde zu beaufsichtigen, der audere die Mücken zu bedienen hat.

8 5. Bei den Holzfuhrwcrken und Fuhrwerken anderer Art ist das Nauhsperren
untersagt, dagegen die Anwendung eines Nadschuhs gestattet.

tz 6. Vorstebende Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung dieser
ortspolizeilichen Vorschrift in Kraft.

8 7. Uebertretungeu werden auf Grund des tz 366, Ziff. 10 R.-Str.-G.-B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

k'. Das Sprrren -er Wagenräder.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. November 1865 bezw. 2. Januar 1891.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre von dem Schloßberge, von dem
Klinaenthor an auf dem Wege über die Eisenbahn bis zum Gymnastumsgebäude, von
der Neckarbrücke, von der Bremeneckgasse bis zur Oberbadgasse, von dem Philosophen-
weg und dcr Hirschgasse, ferner bei den Einfahrten in sämtliche nach dem Neckar
ziehenden Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fischergasse, nach dem Heumarkt, in
die Marstallstraße, Schiffgasse, Brunnengasse u. s. w. ist bei Bermeiden einer Geld-
strafe bis zu 60 Mark oder einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen untersagt.

6. Das Faffren mit Veloripeden.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 21. April 1888.

8 1. Jedes Velociped muß mit einer helltönenden Glocke und einer schnell
und sicher wirkenden Bremsvorrichtung versehen sein.

tz 2. Personen, welche sich auf der Fahrbahn befinden, sowie Fuhrwerke, wel-
chen der Radfahrer vorzufahren beabsichtigt, sind bei Annäherung des Velocipeds
rechtzeitig durch ein deutliches Glockensignal aufmerksam zu machen.

tz 3. Nach eingetretener Dunkelheit darf der Radfahrer nur mit augezündeter
Laterne fahren.

8 4. Durch Ortschaften, sowie beim Begegnen mit Fuhrwerken, Reitern und
Heerden ist langsam zu fahren.

tz 5. Velocipede und Fuhrwerke, welche sich begegnen, haben einander soweit
rechts auszuweichen, daß das sichere Vorbeifahren ermöglicht wird; dasselbe gilt beim
Begegnen von Velocipeden mit Reitern und Heerden.

8 6. Nachfahrende Velocipede haben an langsamer fahrenden Fuhrwerken (Rei-
t-rn, Heerden) links vorzufahren. Das zn überholende Fuhrwerk (Reiter, Heerde)
 
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