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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0335
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307

Hetterwehrabteilungm, welche zu cmer Brandskatte eilcn, nnch die Pferdebahn
twllständig, nötigenfalls durch Einstellen der Fahrt Platz inachen. — Nnckt dic Feuer-
wehr zu einer Uebung aus, so gelten die Borschriften dieses 8 Abs. 3.

Das Nachahmen der Signalc und andcre Handlungen, durch welche eine Störung
des Betriebes veranlaszt werden kann, sind verboten.

ß 20. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem von ihm zu untcrhaltenden Bahnkörper
und die Halteplätze zu reinigen und von Schnee und Eis zu befreien. In den unge-
pflästerten Straßen ist besondere Sorgfalt aus die Neinhaltung der Pflasterübergänge
zu verwenden. Soweit sie innerhalb der Gcleise liegen, sind dieselben bei Gintretcn oon
Frost oder Schneefall nach der Reinigung mit Sand zu bestreuen.

Der bei der Neinignng der Schicncn des Bahnkörpers und der Halteplätze sich er-
gebende Schmutz ist sofort abzunihren. Dessen Zusammenhäufung hat bei gekuppelter
Doppelbahn inuerhalb beider Geleise, bei einfacher Bahn zur Seite derselben zu ge-
schchen.

Die Abfuhr des von dem Bahnkörper entfernten Schnees hat uur bei stärkeren
Schneefällen und nur auf besonderes Berlangen der Polizeibehörde zu geschehen.

Das Streuen von Salz ist nur mit besonderer Bewilligung der Polizeibehörde
zulässig.

Falls durch die Eisbildung auf der Strafle sich dieselbe gegenüber der Schienen-
planie erhöht, so hat der Unternehmer diese Erhöhuug gegen die Bahn abzuflachen und
den Abraum abzufahren, damit für das übrige Fuhrwerk keine Störung im Berkehr
auf der Straße beim Ueberschreiteu der Bahn cntsteht.

Werden bei stärkerem Schneefalt durch die Nättinung der Bahn nnd Abfuhr des
Schnees aus derselben fur die Fuhrwerkc Berkehrsstörungen erzeugt, so ist, jedoch nur
sofern der Stadtrat oder die Polizeibehörde dies verlangt, der Bahnbetrieb vorüber-
gehend einzustellen.

8 21. Durch das Auf- und Abladen von Gütern, durch die Reinigung von La-
trinen, sowie durch das Niederlegen von Baumaterialien, Kohleu, Koaks und sonstigen
Gegenständen darf dcr Betrieb der Pferdebahn nicht behindert werden.

Liegt die Bahn nicht in der Mitte, sondern auf einer Seite der Straße, so darf
das Auf- und Abladen von Güteru, das Niederlegen von Baumaterialien rc. nur auf
dcr entgegengesetzten Straflenseite vorgenommen werden. Im besonderen dürfen Fuhr-
werk ulid Bieh in der Nähe der Geleise der Pferdcbahn nicht aufsichtslos gelassen werden
oder stehen bleiben.

8 22. Der Fahrplan, der Tarif und ein Exemplar dieser Borschrift sind in jedem
Wagen anzuschlageil.

8 23. Bcschwerden entscheidet das Bezirksarnt.

Uebcrtretungen diescr Borschrift werden gemäß § 134 a des P.-Str.-G.-B. und
8 366 Ziffer 10 des N.-Str.-G.B. mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Der Vekrieb -er Vergbahn.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 5. April 1890.

8 1. Die Leitung des Betriebes der Drahtseilbahn, sowie die Aufsicht über die
Unterhaltung der Bahn und deren Betriebsmittel ist einem Borstande zu übertragen,
welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unter-
licgt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.

8 2. Die Bahn mit ihren sämtlichen Nebenanlagen und Betriebsmitteln ist fort-
während in vollkommeu betriebssicherem Znstande zu crhalten, dergestalt, daß dieselbe
ohne Gcfahr mit der gestatteten Geschwindigkeit (8 5) befahren werdcn kann.

Ieder Wagen muß außer einer von Haud zu bedienendeil Bremsvorrichtuug mit
eincr bei einem Seilbruche sicher wirkendcn selbstthätigen Bremse verschen sein.

Ferner sind dic Fenster der Wagen auf der inneren Bahnscite so zu versichern, daß
ein Hinauübeugen seitens der Fahrgäste oder ein Hinausstreckeu vou Körperteileu aus-
geschlossen ist.

Die drci Statioueu sind durch elektrische Läutewerke zu verbinden.

8 3. Die Geleise sind außerhalb der Bahnstationen 0,3 m über die Wagenbreite
hinaus von alleu Anhäufungen vou Erde, Kies und sonstigen Fahrhindernissen frei
zn halten.
 
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