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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0337
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309

Wageuführer bestimmten Raunies keinerlei Gegenstände gelagert werden. KleinereS
Handgepäck kann in die Wagenabteilnngen initgenommen werden, sofern hierdurch die
Mitfahrenden nicht belästigt wcrden.

8 12. Ein Äbdruck der 7—ll nnd 13 dieser Drahtseilbahnordnung ist in
den Eittstcighallen nnd im Innern cineS jedcii Wagens an geeigneter Stelle anznheften.

ß 13. Uebertretnngen dieser Vorschriften werden gemäst § 366 Ziff. 10 des Reichs-
ftrafgesetzbucheS mit Geld bis zu 60 Mark oder mik Haft bis zn 14 Tagen bestraft.

L. Die Lolmllrahn Veidell'erst-Wrinlreim.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1890.

Inr Verhütnna von Unfällen wird fnr die Krenznng der Lokalbah» Hcidelberg-
Weilihcim mit der Iiidttstriebahn des „Portland-Eementwerks Heidelberg" auf Grund
von 8 866 Iiffer 10 R.-Str.-G.-B. und 8 108 Ziffer 5 P.-sle.-G.-V. hiermit ortS-
polizeilich vorgeschrieben:

8 1. An der Stelle der Kreuznng ist das Jndnstriegeleise beiderseirs durch Var-
rieren abzuschließen.

Aufferhalb der Barrieren sind i'n angemessciier Entsernnitg Signalscheiben und
Signallaterneii, wie solche sür den Bahnbetrieb vorgeschrieben ffnd, aufzuftellen und
durch aiitomatische Signalleitungeu mit deu Barrieren in Verbindung zu setzen.

8 2. Nach Eiiibrnch der Dunkelheit bezw. bis vor Tagesanbruch müssen die Sig-
iiallaternen brenneii, so lang noch ein Zng, sei es der Lokalbahn, sei es der Industrie-
bahn über die Bahnkreuzung verkehrt.

8 8. Die Geleisekreilzungen. sowie die Signalleitungen mit Signalscheiben und
Signallaterncn sind von der Lokalbahn, die Barrieren dagegen von dem Cementwerk
herzustellen.

Die Unterhaltung der Geleisekreuzungen und der Signalleitungen mit Signal-
scheiben liegt der Lokalbahn, die Unterhaltung der Barrieren und der Signallaternen
dagegen einschließlich Bedienung und Beleuchtung der letzteren dem Cementwcrk ob.

ß 4. Während der Zeit, innerhalb welcher das Cementwerk Züge auf dem Jn-
dustriegcleise lanfen läßt, hat dasselbe sür die Bewachung der Bahnkreuzung und für
die Bedienung der Barrieren und der Signallaterncn einen verpflichteten Bahnwart
zu stellen.

8 5. Der Lokalbahnverkehr hat den Vorrang vor dem Betried der Industriebahn.
Letzterer ist daher nach dem Fahrplan der Lokalbahn einzurichten. DaS Lokalbahn-
geleise darf von Zügen des Cementwerks erst dann gekrenzt werden, wenn die Bar-
rieren geschlossen sind, nnd es darf dcr Bahnwart letztere erst schließen, wenn er sich
überzeugt hat, daff kein Lokalbahnzng in Annäherung begriffen ist. Nach erfolgtem
Ueberlciten der Züge (Cinzelfahrzenge) der Jndustriebahn sind die Barrieren sofort
ivieder zu öffnen.

8 6. Uebertretnngen dieser Vorschrift werden, soweil nicht auf Grund anderer
Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, anf Grund von § 366 Ziffer 10
N.-St.-G.-B. bezw. 8 108 P.-St.-G.-B. bestrast.

Div Ordmmg auf den Nnlagvn, im Stadt- und Neplnnsgarlrn,
fowir anf dem Vismarckplahe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juni 1888.

8 l. DieBankreihe in deu städtischen Anlaaen derLeopoldstraße unmittelbar längs
deS Promenadewegs, sämtliche Bänke in den Gartenanlagen um die St. Peterskirche,
in dem Stadt- und Neptunsgarten, sowie in den Gartenanlagen des BismarckplatzeS
sind nur für Crwachsene und Kinder in Begleitung ihrer Angehörigen bestimmt.

8 2. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen nnr die in den Anlagen
hinter dem obengenannten Promenadeweg stehenden, sowie die auf dem Wredeplatz
anfgestellten Sitzbänke benützen.

8 3. Kinder nnter 12 Jahren, welche sich nicht in Begleitung ihrer Angehörigen
befinden, sowie Dienstboten mit Kindern ist der Eintritt in den Stadt- und Neptuns-
garten untersaat.

8 4. Kinderwagen diirfen nur auf dem hinter der südlichen Baumrcihe der An-
lage hinziehenden Wege und niemals nebeneinander gefahren werden.
 
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