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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0339
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311

gegen 8 2 Ziffer 3 nach 8 10V deL mit Gcldsrrafett bis zu !0 Mark ge-

nhiidet.

14. Der Garnisvn-ttebungspltrh anr Nerltar.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 26. April 1883.

Das Fahren und Neiten über den Garttisott-Uebttiigsplatz am Neckar ist rrnrer-
sagt. Während der Dauer der militärischen llebttiigeii iu auch Außgäligerrl das Be-
treteu deS Platzes verboten.

Zmviderhaiidlurigeii iverdeu auf Grund des z 366 ,'jiffer 10 R.-Str.-G.-B. mit
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestrafr.

0. Die Einrännung der Grundstürüe mit Stacheldrahit.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 5. Iuli 1887.

8 1. Gittsriedigllilgeii von Grttiidstücken gegen öffeiitliche Wege urid Plätze, ius-
besoudere solche aus Stacheldraht dürfen uicht auf eiiie Weise bergestellk iverden, das;
die Sicherheit oder Bequenrlichkeit des Verkebrs gefäkrdet rst.

§ 2. Zlllviderhandlungen werdeu an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Vernnreinigung Vvn. dem vstentlichen Nnblirlr rngänglichon,
Ränmen Vvn «Privatgebäuden.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 11. März 1869.

Es ist verboteu, dem öffentlicheu Anblick zugängliche Gärten, Höfe und andere
Räiime von Privatgebäuden durch Hiueiinverfett von Unrat, Abgäiigen, Scherben,
toten Tieren u. dergt. zu verunreinigen.

Das PnkKtivrfen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1887.

8 1- Straßenplakate aller Art sofern dieselben ihrem Inhalte nach überhaupt
gesetzlich znlässig sind - durfen nur an den zu diesem Zwecke bestimmten, oon der
Stadtgemeinde erstellten Anschlagsäulen oder Anschlagtafeln angeklebt, angeschlagen
oder ionst befestigt werden.

Diese Bestiinmuiig bezieht sich nicht auf die Bekattlltmachiiiigeil öffeutlicher Behör-
den und nicht auf diejeriigen Plakate, welche von Grttndstiicksbesltzern oder Mietern
ausschließlicl) in ihrem Privatinieresse au ihreu eigeuen Häuseru, Grnudstücken oder
MietSräiimeii ausgehängt oder anaeschlagen werden.

Den Verlegern der hier erscheinenden öffentlicheii Blätter ist die untere Hälfte der
errichteten Anfchlagsüulen zum ansschließlichen Ankleben >'c. ihrer Zeitungen durch
eigenes Personal überlassen.

Den Verlegern der Heidelberger Zeitung und des Heidelberger Anzeigers ist
ferner gestattet, das jeweiis von ihneu verlegte Blatt an die zur Zeit schon von den-
selben erstellten Anschlagstafeln noch weiter anzukleben.

Diefe beidm Arteu von Anschlagötafeln dürsen indessen, wenn aus irgend welchem
Grunde von der staatlicheu Behörde deren Entfernnng augeordnet oder wenn sie sonst
abgängig werden sollten, dnrch neue Tafeln nicht mehi ersetzt werden.

8 2. Die Befestigung der Plakate an den im vorsteheuden Paragraphen genann-
ten, vou der Stadtgemeinde erstellten Vorrichtungeii, sowie die Wiederabnahme von
denselben darf nur von solchen Personen bewirkt werdeir, welche vom Stadtrate dazu
berechtigt siud nnd seitens der Polizeibehörde die uach 8 43 der Reichs-Gew.-Ordiiung
erforderliche Erlaubiiis erhalten kaben. Dieselben haben nebeii dem nach 8 43 a. a. O.
vorgeschriebeiien Legitimatioiisscheiir auch deu vom Stadtrat über die erteilte Berechti-
gnng erhaltenen Nachweis stetS bei sich zu führen.

8 3. Die Benützilrig der in Rede steheiiden Vorrichtiingen seitens der Staats- und
Geineindebehörden, wozu insbesondere auch das Ankleben der Zettel des hiesigen
Stadttheaters gehört, erfolgt kostenfrei. Im llebrigen darf für die Jnanspruchnahme
derselben nur die von der Stadtgemeinde dnrch Beschluß vom 26. Ianuar 1887 fest-
gesetzte Gebühr gefordert wcrden.
 
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