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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0340
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8 4. Zum Attschlagen X. an deu öfsentUchen Anschlugtafeln diirfeu — adgeseheu
von etwaigen durch die Ortspolizeibehörde gestatteten Abweichungen uur solche
Anzeigen benützt werden, welche eine der nachsteheud augegebenen Größeu habeu:

1) 1. Größe Bogensormat 87 vm hoch, 62om breit,

2) 2. Größe '/s-Bogenformat, 44 om hoch, 62 om breit,

3) 3. Größe '/4-Bogenformat, 31 om hoch, 44 em breit,

4) 4. Größe '/s-Bogenformat, 22 em hoch, 81 om breit,

5) 5. Größe '/is-Bogenformat, 16 om hoch, 22em breit.

Plakate oou größerem Umfange dürsen nnr nach vorheriger Genehmigliug des
Großh. Bezirksamrs zum Allschlag gelaugen.

8 5. Wer diesen Bestimmuugen zuwiderhandelt oder die oben aeuannten Vorrich-
tlingeu bezw. die Auschläge au denselbeu beschädigl, beschmutzt, oder sonst Unfug au
ihneu verübt, wird, sofern nicht die Aiiweudung auderweiter Strafgesetze Platz greift,
anf Gruud des ß 366 Ziffer 10 R.-St.-G.-B. mit 61eld bis zu sechszig Mark oder init
Haft bis zn vierzehn Tagen bestraft.

V. Feldpolizei.

L. Vir Herbstordmmg.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 1. November 1875.

ß 1. Das Bürgermeisteramt wird den Tag, von welchem an die Nebberge gc-
schlossen sind, nach Anhörung des Gemeiuderats festsetzeu und miiidesteiis 48 Stunden
vorher durch die Schelle oder durch Anzeige in öffentlichen Blättern öffentlich be-
kannt geben.

ß 2. Mit der Schließung der Rebberge beginut die Rebhut, welche durch den
Feldhüter und auf Kosten der Gemeinde vom Gemeinderat auzustellende uud bezirks-
amtlich zn verpflichtende Rebhüter so lange besorgt wird, bis die letzten Trauben
geherbstet sind.

8 3. Nach der Schließung der Rebberge ist das Begehen uud Befahren aller
die Reben durchziehenden Fuß- und Fahrwege zn jeder Tag- und Nachtzeit bei
Strafe verboten.

Die verbotenen Wege werden durch aufgesteckte Strohwische kenntlich gemacht.

8 4. Das Bürgerineisteramt wird im Benehinen mit dem Gemeinderat die
Tage und Taaeszeit bestimmen und durch die Schelle bekannt geben, an welchen,
während der Dauer der Schließung der Rebeu, das Begehen der Reben und das
Arbeiten in denselben aestattet ist. An allen übrigen Tagen ist hiezu schriftliche Gr-
laubnis des BürgermeisterS oder scines gesetzlichen Stellvenreters notwendig.

8 5. Der Anfang des Herbstes (Tag uiid Stnude) wird durch den Bürger-
meister im Benehmen mit den Bürgkrineifterämtern der benachbarten Rebgemeindeii
nach Anhörung des Gemeinderats und der größeren Nebbesitzer sestgesetzt und
mindestens 48 Stundeu vorher durch die Schelle bekaunt gegeben.

Die Tage, an welchen iu den einzclnen Teilen der Gemarknng das Herbsteu
seinen Anfang nehmen dars, sind strenge einzuhalten.

Die Grlaubms zum ausnahmsweise früheren Herbsten kann aus besondereu
Gründen (Fäulnis der Trauben n. s. w.) durch das Bürgermeisteramt gegeben werden.
Der darum Nachsuchende muß aber vorher znr Stellung der nötigen und geeigneten
Aufsichtspersonen und zur Tragung der hieraus erwachsendeu Kosten sich verpflichteu.

Zu welcher Zeit während des Herbstes die Reben am Morgen betreten werden
dürfen und wann am Abend das Herbsten einzustellen ist, wird vom Bürgermeister
bestimmt.

8 6. Während des Herbstes ist es verboteu, auf die Kehr- und Ausweichplätze
Wagen oder andere den freien Verkehr hemmende Gegcnstände aufzustelleu.

8 7. Sobald während des Herbstes anhaltendes Regenwetter eintritt, wird
das Bürgermeisteramt durch die Ortsglocke oder durch die Rebhüter ein Zeichen
geben laffen, auf welches hin jedermann sofort die Reben verlassen nmß.

8 8. Das Traubenstuppeln in den Rebbergen ist verboten.

8 9. Bei Beschädigungen von Reben oder Entwendungen von Tranben wird
strenge Bestrafung nach den gesetzlichen Strafbestiminuitgen ersolgen.
 
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