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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0341
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8 10. Zuwiderhandlungen gegeu die Herbswrdnung iverdru nach 8 368 Zrff. 1
N.-Ä.-G.-B. und 8 145 Ziff. 2 P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

v. Die VlaltsKllkrankszett, lzior kas Oelpriken der Reken.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 3t. Dezember 1891.

8 1. Die Besitzer von Rebgiitern und Weinbergen hiesiger Gemarkung find
berpflichtet, ihre Reben einnral bor oder gleich nach der Blüre nnd sodann miiidestens
noch einmal 4—5 Wochen später mit einer Flüssigkeit zu bespritzeu, welche geeignet
ist, die Neben geaen die Blattfalltrankheit zu schützen oder dieselbe zu vertreiben.

ß 3. Die Unterlassung des SpritzenS oder das Nichreinhalten der im 8 1 vor-
geschriebeiien Zeit wird an Eield bis zu 20 Mark besrrast. Außerdem wird in solchen
Fälleu die Bekämpfung der Blattfallkrankheit aus Koften der Säumigen durch die
Ortspolizeibehörde bewirkt.

VI. Wafferpolizei, Fischerei.

Vertzittung von ittnüliirksfällen kei den Nelkarüderfahrten inr
Vr;irke Heidrlberg mit Fäkzren und stiegenden Vrürkrn.

Bezirkspolizeiliche Borschrift vom 6. Mai 1873.

8 1. Es dürsen auf den Fähren nur so viele Fuhrwerke hintereinander auf-
gestellt werdeu, daß das Zugvieh des vorderen und die hinteren Räder des hinteren
Fuhrwerks nicht auf die sogenannte Landungsbrücke zu stehen kommen.

8 3. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so har der Kutscher bezw
Fnhrmann vom Fuhrwerk abzusteigeu, seine Zugtiere so lange zu halten, bis die
Fähre jenfeits angelandet ist.

8 3. Jst am Fuhrwerk eine Sperrvorrichtung angebracht, so ist diese bei dem
vordersten und hintersten Fuhrwerk, so lange dieselben auf der Fähre stehen, an-
zuwenden, andernfaüs sind die hinteren Räder des letzten und die vorderen Räder
des vordersten Fuhrwerks niit einem nicht rollenden Stücke Holz oder Stein zu
unterschlagen.

^ 8 4- Bei Nachtzeit müssen auf jeder Fähre an beiden Enden an eigens an den
Seiten derselben errichteten Stäben IMternen angebracht werden.

8 5. Die Fährleute sind für die Beobachtung dieser Vorschrift verantwortlich,
bei Uebertretung derselben werden die Fährleute an Geld bis zu 50 Mark oder mit
Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

s Fährordnung für die Neberfahrt über den Neckar rwifchen
Schlierbach nnd Ziegelhaufen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. März 1885.

8 l. Die obengenannte Fähre ist zum Verkehr bon Personen, Fuhrwerken aller
Art, sowie zur Ueberfahrt von Viehheerden bestimmt.

8 2. Es dürfen auf deu Fähren nur soviele Fuhrwerke hintereinander aufgestellt
werden, daß das Zugvieh des vorderen und die Räder des hinteren Fuhrwerks nicht
auf die sogenannte Landungsbrücke zu stehen kommen.

Die Fahrzeuge dürfen nicht über ihre Tragfahigkeit belastet werden und müssen
urit einer deutlich erkennbaren und dauerhaften Bezeichnung des sogenannten Freibords
in einer Breite von 15 cm von dem oberen Bordraud nach dem Wasserspiegel gemessen
auf beiden Außenseiten versehen sein.

Betrunkene Personen darf der Fährmanu uicht übersetzen.

8 9. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutscher bezw.
Fuhrmann abzusteigen und seine Zugtiere so lauge zu halten, bis die Fähre jenseits
angelangt ist.

8 4. Das vorderste und hinterste Fuhrwerk sind, solange dieselben anf der Fähre
stehen, zu sperren oder gehörig zu unterschlagen.
 
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