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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0342
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314

8 o. Heerden llnd Fuhrwerke dürfen nicht gleichzeitig üdergesetzt werden.

Einzelne Stücke Vieh müssen während des ltebersetzens angebunden sein.

Z 6. Die Unternehmer der Fähre haben für die gute Jnstandhaltung derselben
Sorge zu tragen.

Die Fähre samt Zubehör si>ld be^üglich ihrer Laduugsfälügkeit, Dauglichkeit und
Vollständigkeit zweimal jährlich — un März und Oktober — auf Kosten der llnter-
nehmer durch die Grokh. Rheinbauiuspektiou zu uutersucheu.

ß 7 Die Fährleute werden vo>n Stadtrat bestellt u»d vom Bezirksamt vcrpflichtet.
Es dürfe» hiezu n»r zuverlässige, des Fahrens kuudige, kräftige, erwachsene männliche
Personen verwendet werden.

8 8. Die Uebersahrtszeit wird, wie folgt, festgesetzt:

Vom 15 März bis 15. Oktober: von morgens 4 bis abends 1i Uhr.

Jn der übrigen Zeit: von morgens 5 bis abends 8 Uhr.

§ 9. Bei Hochwasser, Eisgäugen »ud tnrgünstigem Wetter soll die Ueberfahrt,
sofer» dieselbe mit Gefahr verbunde» ist, ga»z eingestellt werden. Befugt zur Ein-
stellung u»d verantwortlich sür dreselbe ist das Großh. Bezirksamt als Polizei-
behörde.

ß 10. Wird die Fähre bei Nacht betriebe» oder lnuß dietelbe wegen besonderer
Umstände während der Nacht am Leiupfadufer beigelegt werden, so daß dadurch der
Leinzug gehindert wird, oder die Fähre in den Bergweg hineinragt, so ist die Fähre
mit einer ununterbrochen hellleuchtenden Laterne von weißem Glas 5 m hoch über dem
Wasser zu versehen.

H 11. Der Fähre soll ein Reltungsnachen mit vollständiger Fahrcinrichtung sowie
ein Rettungsring (Korkriug) mit Leinen beigehängt werden.

Z 12. Ehe die Fähre in Bewegung gesetzt wird, muß ein weilhin hörbares Zeichen
mit einer Glocke gegeben werden; wenn es dunkel oder nebelig ist, wird dieses Zeichen
in kürzeren Zwischenräumen so lange wiederholt, als die Fähre in Bewegung ist.

tz 13. Der Lagerplatz der Fähre im Ruhezustand und für die Berg- und Thal-
schiffsahrt ist auf dem linken Ufer bei Schlierbach. Die Fähre darf also auf dem
rechten Ufer bei Ziegelhauseu nicht länger anhalten, als znm Ein- und Ausladeu er-
forderlich ist.

tz 14. Die Fähre darf von ihrem Lagerplatz nicht abfahren, wenn sich ein Schiff,
Schiffszug oder Floß der Fähre so weit genähert hat, daß ein Znsammentreffen der
letzteren mit den aus der Fahri begriffenen Fahrzeugcn zu befürchten ist.

Zur genauen Beobachtung dreser Vorschrift werden an der Fähre auf eine nach
der Oertlichkeit zu bemessende Entfernung obcr- und untcrhalb Wahrschanpfähle
errichtet. Sobald das Schiff oder das Vorderteil des Floßes diese Wahrschau erreicht
hat, ist der Führer der Fähre verpflichtet, das Fahrwasser srei zli halten, bezw. unver-
züglich srei zu machen.

tz 15. Alle Handlungen, ivelche die Ueberfahrt erschweren, die Ueberfahreuden be-
lästigen oder gefährden, sind verboten.

Die Fährleute haben für Erhaltung der Ordttung und Sicherheit dcs Verkehrs
vei der Ueberfahrt zu wachen; anständiges und höfliches Betragen wird denselben zur
Pflicht gemacht.

Beschwerden hierwegen gehen an das Großh. Bezirksamt.

8 16. Die bestehende Taxordnung vom 12. Dezember 1874 bildet emen Bestand-
teil dteser Fährordnung.

Abänderungen der Taxe unterliegen bezirksamtlicher Genehmigung.

Das Sicherheitspersonal des Staats nnd der Gemeinden, die Bedicnsleten der
Großh. Rheinbau-, sowie der Großh. Wasser- uud Straßenbauinspektion uud die
Soldaten im Dienste sind taxfrei.

8 17. Die Bestimmungen der tztz 4 -6 .'c, 8-12,14,15,16, sowie die Taxord-
nung sind mit Plakattafeln auf Kosten der Unternehmer an beiden Ufern anzuschlagen.

8 18. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß 8 153
P.-St.-G.-B. bezw. 134a desselben mit Geld bis 150 Mk. bezw Haft bis zu 8 Tageu
bestraft. .

I. Zusatz bezüglich des Betriebes der Drahtseilsähre.

8 1. Wenn der Betrieb der Gierfähre infolge hohen Wasserstandes oder sonstiger
Urjachen eingestellt und dieselbe abgeführt ist, wird die oberhalb errichtete Drahtseil-
fähre für Personen- und Gepäckbeforderung in Betrieb genommen.
 
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