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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0344
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616

großer und deutlicher Schrift mit Oelfarbe — weiß, auf fchwarzem Grunde —
anzubringen und zu unteryalten ist.

8 5. Die in 8 4 erwähnte Prirfung, sowie die alljährliche Kontrole der Fahr-
zeuge wird von Großh. Rhembauinspektwn Mannheim vorgenommen.

8 6. Bei Besetzung eines Fabrzeuges mit mehr als 15 Personeu müssen zwei
zuverlässige und des Fahrens kundige Schiffsführer (vgl. 8 2 dieser Vorschrift) ber
der Fahrt thätig sein.

Jn kein Schiff dürfen mehr Personen aufgenommen werden, beKw. einsteigen,
als die auf demselben angebrachre, amtlich festgesetzte Tragfähigkeitszlffer bestimmt.

8 7. Das Ausmieten eines Schiffes an Personen unter 12 Jahren, Betrunkene
oder des Fahrens offenbar vötlig Unkundige lst untersagt.

Kindern unter 12 Jahren darf der Emtritt in ein Boot nur in Begleitung von
Erwachsenen gestattet werden.

Die sogen. Grönlander und andere einsitzige Boote dürfen nur an solche Per-
fonen abgegeben werden, welche nachweislich dieser Fahrweise vollkommen kundig sind.

8 8. Bei Nebel, Sturm und Eisgang, sowie dann, wenn der Wasserstand die
Höhe von 3,2 m am Heidelberger Pegel überschritten hat, dürfen (ohne ganz triftigen
Grund) keine Fahrten stattfinden.

Bei Fahrten während der Dunkelheit muß jedes Fahrzeug geniigend hell be-
leuchtet sein.

8 9. Auf Ueberfahrtsanstalten im Sinne des Art. I Absatz 3 des Wasser-
gesetzes vom 25. AriHust 1876 (sogen. Fähren), welche der besonderen Genehmigung
der Berwaltungsbehorde bedürfen. sindet diese Vorschrift keine Anwendung.

8 10. Die bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 8. Juli 1865, vom 8. Mai 1869
und vom 12. Mai 1873 (Nachen- und Fährordnungeu), sowie die ortspolizeiliche
Vorschrift für die Stadt Heidelberg vom 24. September 1880 (den Verkehr mit
Nachen auf dem Neckar betr.) werden aufgehoben.

8 11. Zuwiderhandlungen gegen 88 1—8 obiger Vorschrist werden an Geld
bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

Taxordmmg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

8 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:

I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)

L. für eine erwachsene Person.10 I

d. für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des 8 4 taxfrei zu befördern ist).5 I

e. für einen Hund..3 I

II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
L. für eine erwachsene Person.5I

d. für ein Kind unter 12 Jahren (soweit daSselbe nicht in Gemäßheit

des 8 4 taxfrei zu befördern ist).3 I

e. für einen Hund.2I

8 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eines Schiffers
)en folgende Taxen festgesetzt:

I. Von der Schlierbacher Fähre

1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 — I

jede weitere Person außerdem.— -F 20 I

2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 I

jede weitere Person außerdem.— 20 I

3) über die Schrffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . 3 50 I

jede weitere Person außcrdem. 20 I
 
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