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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0346
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818

sind in gutem Stand zu halten nnd vor Jnbetriebnehmen sowie periodisch zu
uniersuchen. Zur Bedienung dürfen nur crwachsene und des Geschäfts hinreichM
kundige Personen verwendet werden.

tz 7. Zuwiderhandlungen werden au Geld bis zu 150 Mark event. mit Hast
bis zu acht Tagen bestraft.

L Das Vetreten von Eisflächen.

Bezirkspolizeiliche Borschrift vom 18. Februar 1875.

H 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anfchläge oder durch Aufstellen
vo»l Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnlichc Beranstaltungen das Pnblikmn zum
Besuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spütestens am norhergeheuden Tage dies bei
dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Verlaugen dieser Behörde durch ein schrift-
liches Zeugnis des zu diesem Zwecke bestellten Sachverständigen über die Trag-
sähigkeit des Eises sich auszuweisen.

§ 2. Ein solches Zeugnis kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirksamt
verlangt werden.

8 3. Diese Verbiudlichkeiteu liegen cbensowohl Privatpersonen (Unternehmern)
als den Vorftänden von Vereinen (Schlittschuhklubs ec.) ob.

8 4. Die Ernennung des Sachverstäudigen und seines ettvaigen Stellvertretcrs,
sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Uutersuchung und Ausstellung
des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht durch das Bezirksamt.

tz 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt, jeder-
zeit das Betreten der Eisfläche und die Erlassung von Eiuladungen hiezu nntersagen.

8 6. Wer, nachdcm das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, die Eis-
fläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mk. bestraft (tz 1M P.-St.-G.-B).

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft (tz 108 Z. 5 P.-St.-G.-B.).

k'. Das Vrtreten gefäljrlicher Orte.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. November 1865.

Das Begehen der am Neckarnfer dahier liegenden Flöße wird allen denjeuigen,
welche hierzu nicht durch die Eigentümer die Erlaubnis erhalten haben, bei Vermeiden
eirer Geldstrafe bis zu 10 Mk. auf Grund des tz 100 P.-St.-G.-B. verboten.

cr. Das Pferdefchwämmen im Neckar.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Jnli 1883.

tz 1. Das Schwemmen der Pferde im Neckar darf nur stattfinden:

1. an der Schachtel bei dcr ehemaligen Neuenheimer Fähre in der Verlängeruug
der Fahrtgasse,

2. an der Schachtel hinter dem Schlachthause,

3. an der Schachtel auf dem rechteu Neckarufer unterhalb der neuen Brücke.

An beiden Stellen dürfen die Pferde nicht weiter in den Neckar getrieben oder

geführt werden, als bis das Wasfer die halbe Höhe des Bauches erreicht.

tz 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu
150 Mk. oder mit Haft beftrast.

«. Tändeordnung.

Erlassen von Großh. Bezirksamt mit Zustimmung des Bezirksrats, aber nicht als
bezirkspolizeiliche Vorschrift im Sinne des tz 23 des P.-St.-G.-B.

8 1. Geländete Gegenstände sind von dem Finder alsbald bei dem Bürgermeister-
amt des Fundortes bezw. auf dem Polizeibureau der Stadt Heidelberg unter näherer
Angabe der Zahl und Beschaffenheit anzumelden.

tz 2. Das Bürgermeisteramt wird alsbald ein Verzeichnis aufstellen, in welches
obige Angaben unter Beifügung des Namens und Wohnorts des Finders eingetragen
werden und hat sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu verlässigen eventuell
die Liste zu berichtigen.

tz 3. Der Gemeinderat wird alsbald anordnen, wo und in welcher Weise dre
geländeten Gegenstände aufzubewahren sind. Wenn der Gemeinde keine geeigneten
Näumlichkeiten zur Unterbringung der Gegenstände zur Verfügung stehen, können solche
 
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