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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0347
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319

dem zuverlässigen Finder mit der Verpftichtuiig iiberlnssen werden, dieselben biö nus
weiteres unversehrt zu bewcchren.

ß 4. Der Finder hat alsbald eine von dem Gemeinderat im Vorans sestzu-
setzende, der Uebung und dem Werte der Fundgegenslände entsprechende Ländungs-
gebiihr zu beanspruchcn, welche aus der Gemeindekasse vorlänsig auszubezahlen ist.

8 5. Der Gerneinderat legt, sosern der Elgenrümer nichk sosort ermirtrlt wird, als-
bald mit Bericht über die Art der Ausbewahrung und Ausbezahlung derLändungs-
gebühren dem Bezirksamt eine Doppelschrist des Anmeldeoerzeichnisses vor.

8 6. Letzteres wird sür das össentliche Ausschreibcn der gesundenen Gegenstände
Sorge trageu und weitere Maßregeln zur Ermittlnng des Eigentümers treffen. Gleich-
zeitig wird die Frist festgesetzt, innerhalb welcher die geländeten Gegenstände zur Ver-
fügung des Eigentümers aufbewahrt bleiben.

Der Gemeinderat erhält hievon Nachricht. Die Frist beträgt, sosern keine beson-
deren Verhältnisse vorliegen, 4 Wochen.

ß 7. Der Gemeinderat dars die geländeten Sachen nnr mit Erlanbnis des Be-
zirksamtes an den sich meldenden Eigentümer verabfolgen, wenn dieser über seine An-
sprücke sick genügend auszuweisen vermag.

Vor der Verabfolgung der Gegenstände hat der Eigenrümer der Gemeindekasse
die Ländungsgebühren nnd sonstige Unkosten zurückzuersetzen.

tz 8. Meldet sich innerhalb der vom Bezrrksamt festgesetzten Frist kein Berechtig-
ter, so kann der Gemeinderat sich durch das Bezirksamt erniächtigen lassen, die gelän-
deten Gegenstände zu veräußern.

Diese Veräußerung muß in öffentlicher Versteigerung geschehen, sofern der Erlös
hierdurch nicht ganz aufgezehrt wird.

§ 9. Der Steigerungserlös, abzüglich der Sieigerungs- und Ausbewahrungs-
kosten sowie Ländegebühren ist während der dreijähri^en Frist dcs L.-R.-S. 717 a in
der Gemeindekasse aufzubewahren, dieser kann dem Finder dann verabfolgt werden,
wenn derselbe garantiefähig ist.

Ueber die Erledigung dieses Geschäftes ist dem Bezirksamt Bericht zu erstatten.

8 10. Unter den Voraussetzungen des 8 7 ist diese angelegte Summe dem berech-
tigten Eigentümer auszubezahlen.

8 11- Meldet sich innerhalb dreier Jahre, von dem Dage der Ländung berechnet,
kein Berechtigler, so wird der Erlös an die Finder nach dem Ergebnis des Ver-
fteigerungsprotokolls zur freien Verfügung ausbezahlt, sofern dies nicht schon früher
geschehen rst.

Die Erlaubnis dazu ist vou dern Bezirksamt einzuholen, welchem zu diesem
Zwecke die sämtlichen Akten und die Berechnung der Verteilung vorzulegen sind.

8 12. Sämtliche auf eine derartige Fundanmeldnng bezüglichen Akten sind auf
der Gemeinderegistratur auszubewahren.

Zusammenstellung der von den Gemeinderäten sestgesetzten

Ländungsgebühren.

1. Heidelberg.

Für einen Ster Holz oder 100 Wellen . 2 Mark
(bei geringeren Quantrtäten entsprechend weniger)

Für einen großen Stamm ... 1 Mark
„ „ kleinen Stamm . . . — „ 50 Pfg.

„ „ Nachen.1 „ — „

„ „ schweren Diel . . . — „ 30 „

„ „ gewöhnlichen Diel . . ^ „ 20 „

„ ein Brett.— „ 10 „

(Fuhrlohn vom Neckar: der Aufwand der Gemeinde).

2. Handschuhsheim.

Für einen Ster Holz.2 Mark

„ lOO Wellen ..2 „

„ einen größeren Stamm . . . 1 „

„ „ kleineren Stamm . . . — „ 50 Pfg.

„ ein Bord .— „ 20 „

„ einen Diel.— „ 40 „

„ ein Petroleumfaß . . . . — „ 30 „

(Fuhrlohn vom Neckarufer in das Ort per Fuhre 2 Mark).
 
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