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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0348
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320

3. Dilsberg, Dossenhcim, Kleinyemünd, Mückenloch, Neckargemünd

und Wreblingen.

Für einen Tter Holz .

„ „ großen Stamm

„ ein Brett

„ einen schweren Diel .
„ einen leichten Diel
„ lOOWellen . . .

„ ein Faß . . .

„ einen Nachen

2 Mark

1

2

1



10 Pfg.

30

20





EisUcherei.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1891.

8 l. Jm Neckar, sowie dessen Seitenbächen einschließlich der Altwasser und
Hafenbassins ist die Eisfischerei, das heißt das Fangen von Fischen in den zuge-
frorenen Teilen der Wasserläufe mittelst in das Eis geharrener Oeffnungen unter-
sagt; zum Zwecke des Fangens von Futter- und Köderfischen kann jedoch auch die
Eisfischerei mit dem Eisgarn SeitenS des Bezirksamtes in widerruflicher Weise
einzelnen zuverlässigen Fischern gestattet werden.

tz 2. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Eisfischerei werden nach Ar-
tikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. März 1870, betr. die Ausiibung und den Schutz
der Fischerei mit Geld bis zu IbO Mark oder mit Haft bestraft.

VII. Hasenpolizei.

^.. Ordnung nber Verwendung der einrelnen Nbschnilte des Neckar-
ufergeländes ;u Verkehrsrwecken.

(Bekanntmachung vom 25. April 1877 auf Grund des 8 2 der Verordnung

vom 25. August 1873.)

8 1. Der freie Platz oberhalb der alten Neckarbrücke bis zum Ende des Schlachi-
kauses soll, besondere Fälle ausgenommen, nicht zur Verladung, sondern nur zum
Aufstellen von leeren Wagen an Markttagen benutzt werden.

8 2. Der Raum unmittelbar unter der alten Brücke bis zur Dreikönigstraße ist
zur Verladung und Lagerung von Brennholz bestimmt.

8 3. Der Platz bei der Einfahrt in die Dreikönigstraße ist für den Fischmarkt
vorbehalten.

8 4. Der Raum von der Dreikönigstraße bis zur großen Mantelgasse ist zur
Verladung nnd Lagernng von Steinen, Rinden und anderen Rohprodukten bestimmt.

8 5. Der Raum von der großen Mantelgasse bis zur Marstallstraße ist zum
Heu- und Strohausladen zu benützen.

8 6. Der Platz von der Marstallstraße bis zum Haufe der Frau Professor Walz,
Untere Neckarstraße Nr.9, jst nach Verordnung der Großh. Zolldircktion vom 22. Sep-
tember 1865 vorzugsweisc als Ein- und Ausladestätte für die Kaufmanns- oder sogen.
Stückgüter bestimmt und untersteht der Beaufsichtigung des Gr. Hauptsteueramtes.

8 7. Der Platz von dem Hause der Frau Professor Walz, Untere Neckarstraße
Nr. 9, bis an das Haus von Frl. S. Funk, Untere Neckarstraße Nr. 5, hat zum Ver-
laden vonBrennholz, Hopfenstangen, Brettern, Latten undRahmenschenkeln zu dienen.
Sobald die Bedarfszeit für Hopfenstangen vorüber ist und spätestens mit Ablauf des
Monats Mai müssen die in Resten noch lagernden Stangen von ihren Plätzen geräumt
und auf einen vom Lauerpächter für sie zu bestimmenden Platz georacht werden.

8 8. Das Vorland von dem Hause von Frl. Funk, Untere Neckarstraße Nr. 5,
bis zur neuen Brücke ist zum Lagern von Steinen, Bauholz, Floßholz, Hopfenstangeii,
Brettern, Latten, Rahmenschenkeln und Geriiststangen bestimmt.
 
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