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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0349
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s. Nusladrordnmig.

a. Lage und Ordnung des Ausladeplatzes.

ß 1. Der Platz, an welchem die mit Holz beladenen Lchiffe zur Ausladnng
kommen, bestcht aus

1) dem eigentlichen Ausladeplatz und

2) dem Aushilfsausladeplatz.

§ 2. Der eigentliche Ausladeplatz beginnt an der breiten Treppe ober-
balb des Prof. Walz'schen Hauses und erstreckt sich bis zum unreren Ende dieses Hauses.
An diesem Platze können zwei Schiffe zugleich ausgeladcu werden. Derselbe muß an
der Uferseite stets in einer Breite von mindestens 4 Meter freigehalten werden.

8 3. Der Aushilfsausladeplatz erstreckt sich vom Walz'schen Hause, am
unteren Ende des obigen Platzes bis zur Einmündung der Bienenstraße. Er ist zur
Aushilfe bestimmt, wenn drei oder mehr Schiffe zu gleicher Zeit zur Ausladung
kommen. Dieser Platz ist iu gleicher Weise freizuhalten wie der eigentlicheAusladeplatz.

b. Ordnung der zum Ausladen ankommenden Schiffe.

8 4. Das erste ankommende Schiff hat seinen aus Schiffslänge beftimmten Rauni
am oberen Ende des eigentlichen Ausladeplatzes direkt von der breiteu Treppe an,
einzunehmen. An dieses Schiff schließt sich unmittelbar das nächstkommende an.
Kommen zugleich noch mehrere Schiffe zur Ausladung, so schließt sich stets das
nüchsteintreffende direkt an das vorher angekommene au.

8 5. Sobald ein Schiff von seiner Ladung entleert ift, hat es sofort den Auslade-
platz zu verlassen. Dessen Raum daselbst hat das nächste untere Schiff einzunehmen.
Sind mehrere Schiffe zugleich beini Ausladen, so rücken sämrliche in die Räume ihrcr
Vorderschiffe ein.

tz 6. Nack der Ausladung eines Schiffes ist der Ausladeplatz sofort zu räumen,
so daß der Äusladeplatz nicht länger in Anspruch genommen wird, als bis das
Schiff von seiner Ladung entleert ist.

8 T Mit dem Ausladen oder dem Abführeu von gelagerten Gegenständen darf
erst bcgonneii werden, nachdcm dem Lauerpächter oder seinem Stellvertreier eine
bezügliche Anzeige erstattet worden ist.

Strafbestimmung.

Uebertretungen der unter .4 und 8 gegebenen Vorschristen werden gemäß § 155
des P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestrast.

Der Lauerpächter sowie die Polizeiinannschaft sind zn strenger Aufrechterhaltung
dieser Ordnung und sofortiger Anzeige von Uebertretungen angewiesen.

0. Holzmarkt- und Lauerordnung nebst Tarif.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. Dezember 1893.

8 1- An dem Heidelberger Ufer soll der freie Platz vom alten Schlachthause an
bis zur Dreikönigsstraße, besondere Fälle ausgenomnien, nicht zur Verladung, sondern
mir zum Aufstellen vou leercn Wagen an Markttagen beniitzt werden.

8 2. Der Platz bei der Einfahrt in die Dreikönigstraße ist für den Fischmarkt vor-
behalten.

8 3. Der Raum von der Dreikönigstraße bis zur großen Mantelgasse ist zur Ver-
ladung und Lagerung von Stcinen, Ninden und anderen Rohprodukten bestimmt.

8 4. Der Raum von der großen Mantelgasse bis zur Marstallstraße ist zum Aus-
laden und Feilhalten von Heu und Stroh zu benützcn.

8 5. Der Platz von der Marstallstraße bis zum Hause Untere Neckarstraße Nr. 9
ist nach Verordnung der Großh. Zolldirektion vom 22. Septeniber 1865 vorzugsweise
als Ein- und Ausladestätte für die Kausmanns- oder sogenannten Stückgüter bestimmt
und untersteht der Beaufsichtigung des Großh. Hauptsteueramts.

8 6. Der Platz von dem Hause Untere Steckarstraße Nr. 9 bis an das Haus Untcre
Neckarstraße Nr. 5 hat zur Verladung und Lagerung von Brennholz, Hopsenstangen
und Holzschnittwaren zu dienen. Sobald dse Bcdarfszeit von Hopsenstangen vorüber
ist, spätestens mit Ablauf des Monats Mai, müssen die in Resten liegenden Stangen
von ihren Plätzen geräumt und auf einem vom städtischen Lauerverwalter für sie zu
bestimmenden Platz gebracht werden.

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