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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0353
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325

Die Verkäufer von Backwaren haben stets Wage und Gewichl mit sich zu führen
und dem PubLikum auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.

ß 10. Von allen zu Markt gebrachten Gegenständcn wird die dafür destimmte
Platzgebühr (das Marktgeld) von den Verkäufern gegen Ausfolgung der Marktzeichen
(Gebührenquittungcn) erhoben.

Die Marktzeichen sind von den auswärtigen Marktbcfuchern bei den Verbrauchs-
steucrerhebungsstellen, von den übrigen Verkänfern bei den auf den Wochenmärkten
befindlichen Erhebungsstellen zu lösen und auf Verlangen jederzeit den mit der Kon-
trole beauftragten Personen vorzuzeigen.

Die Marktzeichen sind mit Datumstempel vcrsehen nnd nur für den Tag giltig,
an dem sie gelöst sind.

Den Verkäufcrn von Obst und Milch kann, insowcit der Verkehr dadurch nicht
gcstört wird, gestattet werden, auch auf anderen Straßen und Plätzcn als den zum
Markt gehörigen, feilzuhalten, wenn sie das Marktgeld entrichlen.

Der Wochenmarkttarif ist bci den Erhebungsstellen öffentlich angeschlagen.

8 11. Mit dem Polizeipersonal hat auch der vom Stadtrat aufgestellte Markt-
meister und dessen Stellvertreter den Vollzug der Marktordnung zu überwachen und
in Zweifelsfällen Auskunst zu erteilen.

8 12. Uebertretungen der Marktordnung werden bezüalich des 8 10 nach § 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich oer übrigen Bestimmungen nach § 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung an Geld bis zu 30 Mark öder im Falle des Unvermögens
mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

8 13. Diese Vorschrist tritt auf 1. Ianuar 1894 in Kraft. Auf gcnannten Zeit-
punkt wird die Wochenmarktordnung vom 6. Oktober 1890 aufgehoben.

Wochenmarkt -Tarif.

I. Platzgebührcn:

1. für jeden Gegenstand, welcher bis zu V-gm Flächeninhalt cin-

nimmt und nicht höher ist als 50em.5 Pfg.

2. für jeden Gegenstand, welcher bis zu 1/2 gm Flächeninhalt ein-

nimmt und höher ist als 50em.8 „

3. fiir jeden Gegenstand, welcher mehr als gch, aber nicht mehr

als 1 gm Flächeninhalt einnimmt nnd nicht höher ist als 50cm 10 „

4. für jeden Gegenstand, welcher mehr als '/sgm, aber nicht mehr

als I gm Flächeninhalt einnimmt und höher ist als 50cm . 15 „

5. für jeden Gegenstand, welcher mehr als I gm Flächeninhalt
einnimmt — 'außer der Gebühr von 10 bezw. 15 Pfg. — hiu-
sichtlich des über I gm hinausgehenden Flächeninhalts

a. insoweit letzterer mehr als '/? gm, aber nicht mchr als
1 gm beträgt, je 10 bezw. 15 Pfg. (vgl. Z. 3 und 4),

b. insoweit er'/»gm oder weniger beträgt, je 5 bezw. 8 Pfg.

(vgl. Z. 1 und 2);

6. für einen Schiebkarren.10 „

7. für einen zweirädrigen Handkarren.20 „

8. für einen Einspännerwagen.35

9. für einen Zweispännerwagen.50 .,

10. für einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tifch bis

zu Igw.10

11. für einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zu 2gm.20 „

12. sür Kübler- oder Töpferwaren pro gm Bodenflächc . . 5 „

13. für alle übrigen offen ausgelegten Marktwaren pro gm Boden-

fläche.10 ,.

14. für eincn ständigen Platz (8 4 Abs. 4 der W.-M.-O.) wöchentlich 40 „

15. für Benützung eines Sitzplatzes.3
 
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