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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0354
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326

II. Waggebühren:

1. für Kartoffeln, Krant und Rüben

von 1 bis 50 Kilo 3 Pfg.,

„ 5t. „ 100 „ 5 „

2. für alle fonstigen Marktwaren

von 1 bis 25 Kilo 3 Pfg.,

„ 26 „ 50 „ 5 „

„ 51 „ 75 8

L. Mcstordnung.

Ortspolizeiliche Lorschrift vom 24. August 1891.

»». ^ lverdcn jährlich zwei Messeu abgehalteu. Tie Frühjalnsiucsse begümt

Mitte Mai uud die Hcrbstmesse Riitte Oktober. Jede Messc dauert ueun Tagc: dcr
Ausangstag wird jeweils iu den hiesigen Blärteru veröffentlicht.

An Soun- und Feiertagen diirfen die Berkaufsbuden nicht vor I I Uhr uud die
L-chaubuden nicht vor 3 Uhr Mittags geöffnet werden.

Vor Beginn oder nach Schluß der Messe ans deu Bleßplähcn zu vertaufeu ist
verboten.

8 2. Anf den Atessen dürfen, außer den zum Wocheniuarktverkehr zugelasseuen
Waren, Berbraiichssteuergegenstäude uud Fabrikate allcr Art feilgebotcn werden. Aus-
gcschlossen vom Meßvcrkehr sind dic in § 56 der Gcw.-O. aufgesiihrteu Wareu.

§ 3. Als Meßplätze sind bcstimmt:

1. der Karlsplatz,

2. der Kornmarkt,

3. der Iubiläumsplatz und

4. der Marktplatz, soweit solcher nicht für den Wochenmarkt crfordcrlich ist.

8 4. Oleschäftsleilte, wclche die hiesige Messe besuchen, habcn sich wegen Zuteiliiiig
dcr erforderlichcn Plätze, Budeu oder Stände an die Meßkommissiou odcr dereu Be-
auftragte zu wenden.

Die Besitzer von Schaubuden und auderen wandergcwerbeschcinpflichtigcu Gc-
werbcbetrieben habcn vor deren Aufstellung die bezirksamtliche Grlaubnis hiezu cin-
zuholen und die von der Polizeibehörde bezüalich der öffentlicheu Schau- und Bor-
stcllungen getroffcuen Anordnuugcn bci Bcrmciduug der Gutziehung der Produktious-
erlaubnis genau zu befolgcn.

Personen, welche mit einer abschreckendeu Krankheit oder mit Kriippelhaftigkcit
behaftet siud, werden zum Feilbicten von Waren, sowie zum Mitwirken bei musikali-
schen Aufführungen uud SchausteUungen nicht zugelasseu: cbcnso sind alle herum-
zichenden Musikbanden, Drehorgelspieler, Dudelsackpfeifer und dergl. vou der Messe
ausgeschlossen.

I.5. Die Anweisung der Berkaussplätze hat unter möglichster Rücksichtuahme airf
die Sichcrheit des öffentlichen Bcrkehrs zu gcschehen. Die Gehwege müsseu freige-
halten werden, Haus- und Ladeneingänge dürfen nicht verspcrrt, Hydrauten nicht uu-
zugäuglich gemacht werden.

Die Waren dürfen nur so ausgelegt uud ausgehäugt werden, daß dadurch die Aus-
sicht auf die uächstgelegenen Buden nicht genommen und der Berkchr nicht gehcmmt
wird. Es ist verboten, Buden und Stände außerhalb der angewiesenen Plätze und dcr
bezeichneten Grenzlinie aufzustellen.

8 6. Die Buden wcrden deu Mietern durch das städtische Hochbauamt übergebcu
und erhält jeder Mieter einen Schlüssel zu der von ihm gemietetcn Bude, für welche
er verantworrlich ist, bcim Berlasscn der Bude ist dieselbe gut zu verschließen uud der
Schlüssel an das Hochbauamt odcr desseu Beauftragten zurückzugebcn. Eigenmächtige
Beränderungen an dcn Budcn sind nicht erlaubt. ' Gs können solche nur mit Geneh-
migung der Meßkommission durch das Hochbauamt vorgeuommen werden. Die Kosten
für die Abänderung und für die Wiederherstellung hat öer Mieter zu trageu.
 
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