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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0355
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327

§ 7. Ieder Verkaufsstand, Bude oder Play muß mit einem deutlich lesbaren
Aushangschild versehen sein, welches den vollen bürgcrl.chen Vor- und Zunamen oder
die Firma, sowie den Wohnungsort dcs Jnhabcrs angibr.

8 8. Der Gebrauch von Kohlenpsanuen und von offenem Lichr, sowie das Kochen
mit ispiritus und Pctroleum in den Buden ist untersagt. Buden mir F-euerungsein-
richtung dürfen nicht uumittelbar an audcre auschlieffeu; dieselben müff'en einen seuer-
sicheren Herd haben und dessen uächste Umgebung mus; mir Blech beschlagen sein.

8 9. Es ist verbotcn in den Verkaufsbuden zu nbernachtcn. Sämtliche Buden
sind spätestens uni 9'si> Uhr abends zu schlieffen.

8 10. Fuhrwerke jeder Art, insbesondere auch Handwagen und Kinderwagen,
solvie Reiter, Führer von Pscrde- uud Viehtransporten sind ivährend der Tauer der
Messe von den Meßpläffen ausgeschlossen.

Eine Ausnahme von diesem Verbot iff nur sür iolche Fuhrwerke zugclassen, welche
den Budeninhabcrn Wareu zu- oder absühren, jedoch habcn anch dicse die kürzcfte Zu-
sahrlsstraffe eiuzuhalten.

§ 11. Die Bewachung der Buden wührend dcr Rachtzeit geschiehr sür die Dauer
der Messeil auf Kosten der Stadt.

Die hiezu aufgestellten Wächter haben ihren Tienst rcchtzeitig anzurreten uud dür-
seu den ihnen zugewieseneu Bezirk vor Ablans der Wachestunden nichl verlassen. Bei
Versäumung ihrer Sbliegenheiten, insbesondere bei Truukcuhcit oder Schlasen wäh-
rend der Dienststunden werden dieselbcu uach 8 12 beffrasl.

Eine Gewähr sür Sicherheit, wie gegen Beschädigung während der Dauer der
Messe wird seitens der Stadtgemeindc nicht überuommen.

8 12. Uebertretungen dieser Meffordnnng werden nach 8 119 Ziff. 6 dcr Gewerbe-
ordniing, ß 366 Ziffer 10 des N.-St.-G.-B. nnd 8 57 des P.-<et.-G.-B. bestraft.

6. Ordnung pür drn 'Wcilrnachtsmarkt.

, Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Dczember 1875.

8 1. Dcr Weihnachtsmarkt bcgiiint jcweils 14 Tage vor den Weihnachtsfeier-
tagen und dauert bis zum Vorabend des ersten Weihnachtstages, d. h. vom 11. bis
(cinschliefflich) zum 24. Dezember. Nach den Feiertagen siud allc Buden und Stände
sofort wieder zu entfernen.

8 2. Der Beginn des Weihnachtsmarktes wird jedes Jahr durch das Bürger-
meistera m t bekannt gemacht.

8 9- Der Weihnachtsmarkt sindet ansschliefflich nur auf dem Karlsplatz statt und
wird die Meffkommission die Verteilung dcr Plätze und Aufstellung der Äuden uud
Stände anordnen.

8 4. Eiue etwa nötig fallende Belvachung hat nur durch den städtischen Meff-
wächter zu geschehen.

8 5. Die Tarife sind dieselbcn, wie bei den Mcssen und haben diejenigen Gewerbe-
treibenden, welche Buden odcr Plätze zur Beziehung des Weihnachtsmarktes wünschen,
sich an die Kommission zu wenden.

8 6. Kein Verkäufer darf seine Wareu so aushängen, daß dadurch die Aussicht
auf die Bude oder den Stand dcs nebcn ihm Verkailfeuden gehindert ist. Auch dürscn
iu den Gängcu keine Kisteu, Fässer u. dergl. aufgestellt werden, damit sich die Käuser
uilgchindert bewegeu können.

8 7. Budeu, in welchen Waffeln gebacken werden, dürfen nur auf einem abgesou-
derten Platzc aufgestellt werden.

8 8. Die Bezahlung der Miete und Platzgeldcr hat im Voraus an den §lom-
missär zu geschehen, bei welchem stets Einsicht von dcm Tarise dieser Gebühren genom-
men werden kanu.

8 9. Das Auf- und Abschlagen der städtischen Budeu geschiehr durch das städ-
tische Personal, vou wclchem keine besondere Belohnung oder Trinkgeld angesprochen
werden darf.

tz 10. Zuwidcrhandlungen gegen obigc Bestimmungen wcrden gemäff § 149 Z. 6
der deutschen Gewerbe-Ordnung bestraft.
 
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