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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0358
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330

§ 5. Bäcker und Nerkäufer von Backwaren werden gemäß § 134b P.-Str.-G.-B.
bestraft:

a. wenn sie der Vorschrift unter H 1, 3 u. 4 zuwiderhandeln, an Gcld bis zn30M,

b. wenn sie die Norschrift des 8 2 übertrcten, an Geld bis zu 60 Mark.

Die Anschläge über die Preise sind gemäs; 8 73 der Gcwcrbeordnmig mit dcm
polizeilichen Stempel zu vcrsehen.

ik'. Dcn Verknnf von Rlnmen, Ovst un- VariNvnren auf Stratzrn

und'östentlichvn Plähen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. Novembcr 1879.

Auf Grund des 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. wird das Feilbieten von Blumen,
Obst nnd Backwarcn auf dcn Straßen und öffentlichcn Plävcn dnrch Uindcr nnter
14 Jahren verboten.

Gltern und Normnnder sind für Uebcrtretnngcn dieses NerbotS dnrch ihre
Kinder mit verantwortlich.

6l. Der VerUauf von Holz, Hen und 'Strol; in den 'Strafzen der Stadt.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. Dezernbcr l893.

8 1. Alles Holz, welches in Schcitcrform und in ganzen Wagenladnngen, Heu
und Stroh, welches znm Verkauf in hiesiger Stadt cingeführt wird n»d nicht für dcn
städtischen Laucr bestimmt ift, muß auf dcn Platz bei der Heuschencr verbracht werden.
Das Herumfahren und Feilbieten in den Sträßcn ist verboten.

Holz kann außerdem auf den Holzlauer gebracht werden. Holz, Heu nnd Stroh,
welches auf Bestellung eingebracht wird, darf direkl nach dem vom Bestelter be-
zcichneten Ort verbracht werden, sofern der Kaufpreis nüt dem Bestcller vorher
fest vereinbart ist oder nur noch durch Ausmessung, Abwägung oder Znzählung be-
stimmt zu werden braucht.

8 2. Als Plapgeld sind an den Nerbrauchssteuer-ErhebersteUen an den Stadt-
eingängen zu entrichten:

1) Für einen Schicbkarren.10 Pfg.

2) Für einen zweirädrigen Handkarren . . 20 „

3) Für einen Einspännerwagen .... 25 „

4) Für einen Zweispcinnerwägcn . . . 35 ..

Die über das bezahlte Platzgeld empfangene Ouittung hat der Nerkänfer bci sich
zu tragen und dem Kontrolpersonale auf Verlangen vorzuzeigcn.

8 3. Die Aufsicht über den Markt führt der Marktmcister und haben die Marki-
besucher den Anordnungen desselben Fotge zu leisten.

8 Zuwiderhandlungen gegcn vorstehende Bestimmungen werden geinäß 8,^-^
Ziff. 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 50 Mark und im Unvermögensfalle
mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

8. Drofchkenordnnng für die Sladl und Tarif.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom l6. Februar 1892, mit Aenderung durch die orts-
polizeiliche Norschrift vom 13. Mai 1893.

Droschken-Ordnung.

8 1. Die Aufstellung und Jnbetriebsetzung von Droschken zu Iedcrinaniis
Gebrauch an öffentlichen Orten in hiesiger Stadt ist nur solchcu Personen gcstatttt,
wclche den beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirksamt angemcldet und von diesem
die erforderliche Zulasfungsurkunde erhalten haben.

Die Zulaffungsurkunde, in welche die Zahl der nach vorhcrigcr Prüfuug zum
Betrieb zugelassenen Droschken, sowie die ihnen zugeteilten Nummcrn eingelragen
werden, ist'allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zu entziehen, in deren Ner-
halten und persönlichen Verhältnissen begründete Besorgnis zu finden ist, daß ste
 
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