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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0361
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H 13. Das Tränken und Füttern der Pferde darf innerhalb der Stadt nur
auf den Halteplätzen, niemals während der Fahrt gefchehen.

Die Neiniaunb der Droschkenhalteplätze wird auf Rechnung der Stadtkaffe
durch städtische Bedlenstete vorgenommen, wofür von dem ingenlümer jeder Droschke
an die Stadtkaffe die jeweils festgesetzten Gebühren zu bezahlen sind.

Bom Bahndroschkendienft.

Z 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzüge an fämt-
lichen Bahnhöfen anwefend fein müssen, wird von der Polizeibehörde nach vorhe-
rigem Benehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Sradtrat bestimmt; ebenso
der jeweilige Aufstellungsplatz daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahnhofgebietes allen auf ihre Auf-
stellung und lhr Berweilcn daselbst bezüglichen Anordnungen der Beamten und
Bcdiensteten der Betriebsverwalmng unweigerlich Folge zu leiftcn.

Die einzelnen Droschkenführcr werden zu diesem Dienft nach einem Turnus
von dem am Bahnhof stationierten Schutzmann angewieien, deffen Anordnungen
unbedingt nachzukommen ist.

Sie habcn mindcstens 5 Minuten vor Ankunfl dcr Züge auf dem Platze zu sein.
Die Aufstellung der Droschken daselbst geschieht der Reihe nach, wie sie ankommen.
Beim Bestellen der Droschen ist man jedoch an diese Reihenfolge nicht gebunden.

ß 15. Die Uebcrtragung des Bahndienstes auf einen andern Kutscher ift ge-
stattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhof stationierten Schusmann hievon recht-
zeitig vorher Anzeige gemacht worden ist.

Wer den Bahndienst versäumt, wird bestraft. Wenn cin Droschkenführer, dem
diescr Dienst obliegt, auf längere Zeit bestellt wird, so datz er zum nächsten Zuge
uoch nicht zurück sein kann, so hat er hievon vor dem Abfahren den dienstthuenden
Schutzmann in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, fin letzterem Fall
inuß der Bestellschild — § 17 Absatz 11 — aufgcstellt seinj, in den Bahnhof ein-
fährt, um unkommende Passagiere in Empfang zu nchmen, verfällt in Strafe.

8 16. Sobald die Ankunst der Züge signalisiert ift, haben die mit dem Bahn-
dienst betrautcn Kutscher sich zur Aufnahme von Fahrgäften fertig zu halten.

Kutscher, welche Reisende zum Bahnhof bringen, haben am Haupteingang an-
zufahren und nach dem Ausfteigen der Fahrgäste und Abladen des Gcpäcks ohne
Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen sie befohlen
sind, brauchen dic Eisenbahndroschkenkutscher Fahrten nicht anzunehmen.

Bestellung der Droschken.

§ 17. Jedem Besteller steht dic Wahl der Droschke frei und sobald jemand
die Droschke genommen oder bestellt hat, muß unverzüglich abgefahren werden.

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer Fahrt
nnr dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Aufftecken eines Blechschildes
mit der beiderseits deutlich lesbaren Aufschrift „Bestellt" auf dcr rechten Seite des
Kutschersitzes erkennbar gemacht ist. Wird ein Kutscher vom Halteplatz zur Ab-
holung von Fahrgästen bestellt, so hat er sofort im Trab nach dem Ort der Be-
stellung zu fahren und den Besteller in der Droschkc dahin mitzunehmen.

ß 18. Auf den Halteplätzen und während der in 8 2 Abs. I bezeichneten Zeiten
darf die Uebernahme einer Fahrt von keinem Droschkenkutscher verweigert werden.
Außer dieser Zeit hat der Kutscher bei Strafvermeiden aber auch dann zu fahren,
wenn er zuvor eine desfallsige Bestellung erhalten und angenommen hat.

Leere Droschken können von den Halteplätzen und von der Straße aus zum
Vorfahren an einen gewissen Punkt, wo der Fahrgast einsteigen will, gerufen wer-
den. Die erfolgte Bcstellung ist alsbald auf die in 8 17 Abs. 11 oben vorgeschriebene
Weise erkennbar zu machen.

Bestellungen einer Droschke nicht zu sofortiger Benützung, sondern auf einen
späteren Zeitpunkt, gleichviel ob eine solche Bestellung auf dem Halteplatz oder
andcrswo erfolgt, ist der im Dienst befindliche Kutscher anzunehmcn nicht verpflichtet.
^timmt er sie aber an, ohne etwas andcres übcr den Fahrpreis zu verabreden, so hat
er weder Anspruch auf Bezahlung für die Zwischenzeit, noch darf er für die Fahrt
mehr als die im Tarif festgesetzte Taxe fordern, ist aber feinerseits bei Straf-
vermeiden verpflichtet, die Bestellzeit genau einzuhalten.
 
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