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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0362
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334

8 19. Wenn ein Droschkenkutscher eine etwa erfolgte Bestellung seines Fahr>
zengs nicht durch den Bestellschild (8 17 Absatz II dieser Vorschrift) erkenntlich ge-
macht hat und infolge dcssen in der Zwischenzcit eine anderc Fahrt annehmen muß,
deren Daner ihn an Erfüllnng der frnhercn Verpflichtung verhindcrt, so hat er
abgesehen von der Straffolge dem crsten Besteller gegennber für entsprechendeil
Ersatz zu sorgen.

Droschken, welche zum Bahndicnst bcfohlen sind, dürfen Vorausbestellungen
nnr nach vorhcriger Anzeige an den dienstthuenden Schutzmann nnd nur von bezw.
für solche Reisende annehnien, welchc längstens innerhalb einer Viertelstunde nach
Aufstecknng des Bestellschildes mit einem Znge ankommen wcrden.

Fahrweise. Zeit- nnd Nachtfahrten.

8 20. Während der Fahrt sind die Pferde besetzter Droschken stcts in kurzem
Trabe zu halten, ausgenommen wenn der Fahrgast das Schrittfahren ansdrücklich
verlangt, bei besonders langen Tonren nnd an Stellcn, wo aus straßeupolizeilicheii
Gründen das Schrittfahren erforderlich oder angeordnet ist.

Der Droschkenführer ist verpflichtet, bei allen Fahrten den kürzesten Weg ein-
zuschlngen, wenn nicht bci Zeitfahrten (Ziffer VI des Tarifs) der Fahrgast einen
anderen, für die Droschke fahrbaren Weg selbst bestimmt.

Dem Verlangen des Fahrgastes, langsam gefahren zn werden, ist der Kutscher
nur bei Zeitfahrten zu entsprechcn verbunden.

Die Zeitberechnung des Kntschers bei Zeitfahrten ist der Fahrgast dann anzu-
erkenuen verpflichtet, wenn der Kutscher ihm vor Beginn der Fahrt die Uhr vor-
gezeigt hat. Jm Unterlassungsfalle hat der Kntfcher die Zeitangabe des Fahrgastes
anzuerkennen.

8 21. Die Zeitberechnung für die Zeitfahrten beginnt mit dcm Angenblick
dcs Abfahrens vom Halteplatz, bezw. wenn die Bcstellung nicht auf einem Halte-
platz erfolgt ist, mit dem Angcnblick des Vorfahrens am Einsteigeort.

Bei anderen als Zeitfahrten ist der Kutscher verpflichtet, am Einsteigeort fünf
Minnten unentgeltlich zu warten; für jcde weiteren angcfangenett fünf Minuteii
kann er ein Wartcgeld von 20 Pfg. beanspruchen.

8 22. Tritt der Fahrgast ohne Verschulden des Kutschers eine bestellte Fahrt
nicht an, so hat dcr Kntschcr 50 Pfg. oder wenn er längcr als 20 Minuten warten
mutzte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern.

Tritt der Fahrgast die Fahrt an, setzt sie aber nicht fort, so hat er die volle
tarismäßige Taxe bis zum Aufhören dcr vereiubartcn Fahrt zu bezahlcn.

Hält der Kutscher bei solchen Fahrten, für welche im Tarif eine besondere
Taxc nicht festgesetzt ist, ansnahmsweise die Vergütung nach der Zeit nicht für
angemessen, so ist es feine Sache, sofort bei Annahme des Auftrags dafür zu sorgen,
datz eine ausdrückliche Uebereinkunft geschlossen wird, andernfalls kann er nie mehr,
als die in Ziffer VI des Tarifs festgesetzte Zeittaxe vcrlangcn.

tz 23. Nachtsahrten beginnen während des ganzen Jahres abcnds 10 Uhr und
endigen morgens 6 Uhr.

Für dieselben ist die doppelte Personentaxe zu entrichten, vorbehaltlich dcr Be-
stimmung in Ziffer II nnd V des Tarifs.

Wird die F-ahrt vor 10 Uhr abends begonnen, so ist nur für denjenigen Teil der
Fahrt die doppelte Taxe zu entrichten, welcher nach 11 Uhr ausgeführt wird. Für
Fahrten, welche vor 6 Uhr morgens begonnen werden, aber über diese Zeit hinaus
dauern, findet für die Zeit nach 6 Uhr nur die Berechnung der einfacheu Taxe statt.

Beaufsichtigung.

8 24. Jn der ersten Hälfte des Monats Mai wird alljährlich durch einen von
dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten unter Anwesenheit des Großh. Bezirks-
tierarztes eine Besichtigung der Fahrzeuge, der Pferde und der Bckleidung der
Droschkenkutscher vorgenommen. Zu der von dem Bezirksamt anberaumten Besich-
tigung haben sich die Droschkenführer in Dienstkleidung unter Mitführung der Mäntel,
sowie sämtliche Droschkenbesitzer einzufinden. Das Ausbleiben oder verspätete Er-
fcheinen wird nach 8 27 dieser Vorschrift bestraft.

8 25. Fahrzeuge, welche den bei der Zulassung zum öffentlichen Dienst zu
stellenden Anforderungen nicht mehr entsprechen uud deren Ausbesserung nicht mehr
möglich ist, werden durch Abnahme der Zulassungsurkunde außer Betneb gesetzt.
 
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