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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0365
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337

mehrere Halteplatze genattnt sind, kann die Aüfenthalrszeit auch auf einen Halteplatz
vcreiuigt werden. Bei längercm Ailsenthatte find für jede angerangene Viertelstundc
50 ^ weiter zu entrichten.

Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die obengenann-
ten Taxen vorbehaltlich der Bestimmungen in tz 23 Abf. I!! Troschkenordnung, welche
auch hier stnngemäße Anwendung finden, um die Hälrte.

Vl. Alle übrigen Fahrteu werden nach der Länge der Zeit bezahlt, und zwar:

'/< Stuilde

l

2 Personen
-F - 90

2 Personen

l.40
„ l.80
.. 2.20

3 Perfonen 4 Personen
1.05 1.20

3 nnd 4 Personen

^ l.70
„ 2.20
.. 2.60

1 Person
- 60
1 Person

-

„ „

Jede weitere Viertelstunde koftet:

für l und 2 Personen zusammen
für 3 „ 4

Bei Zeitfahrten außerhalb der Stadt, und zwar weiter als eine Viertelstunde
von derselben entfernt, nmß, wenn die Droschke leer zurückgeht, die Hälste der Taxe
vergütet werden.

Dirnstmanns-Ordnung.

50 ^
65 ..

1. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. April 1872.

§ 1. Wer als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es selbstständig, für eigene
Rechnung oder als Geyilfe eineS solchen, oder als Angestellter, oder als Teilhaber
eines sog. Dienstmanns-Jnstituts seine Arbeiten uud Leiftungcn aitt öffentlichen
Plätzen und Straßen anbieten will, hat hiervon denr Bezirböamre Anzeige zu erstatten
(ß 3 der V.-V. znr G.-O.)

Zulassuitg zum Gewerbebetrieb ist allen dcnjenigen zu versagen, in deren Ver-
haltcn und persönlichen Verhältnissen begründete Besorgnis zu sinden ist, daß sie diesen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen
werden (8 4 Abs. 2 der V.-V. zur G -O.)

Die Lohndiener (Freittdensiihrer) haben sich anch iiber ihre Befähigung auszu-
wcisen, insbesondere ist auf eiuige Kenntnis der sranzösischen Sprache zu sehen.

8 2. Wer das Dienstmanns- oder Lohndiener-Gewerbe ec. selbst und für eigene
Rechliung betreiben will, hat zugleich durch bare Einlcgung in die hiesigc Sparkasse
und Hinterlegung des Sparkassenbuches in der Gemeiiide-Tepositur einc Kaution vou
200 fl?) zn stellen.

Die Unternebmer eines Jnstituts haben cbensalls ciue Kaution zu enirichten,
deren Größe jeweils nach Anhöruug des Stadtrates vom Bezirksamte bcslimmt wird.

Dieselbcn haben mit der Kaiitionsbestellung zugleich eiue Urkiinde auszustellen,
in welcher sie für allen Schaden, wclchen ihre Gehilfen, Angestellten oder Teilhaber
verursachen und für welchen nach dem Gesetze die letztercn zu yaften haben, sich per-
sönlich haftbar erklären.

8 3. Wer das Gewerbe eines Diettstmanns oder Loinidieners in Person bctrcibt,
erhält vom Bezirksamte eine Nnmmer angewiesen und hat eineu damit verseheuen
Mctallschild anf der linken Scite der Brust zu tragen.

Zugleich ist nach näherer Vorschrift des Bezirksamls an der Kopfbedcckuiig
die Bezeichnuilg „Dienstmann" bezw. „Lohndiener" anzubringen.

Deu Dieustmanns-Jnstituten kann von dem Bezirksaml der ausfchließliche Ge-
brauch besonderer, näher zn bestimmender Abzeichen gestattel werden. und ist dann das
Trageu derselben allen Dienstmäuneru, welche nicht zu dem Jnstitlit gehoren,
untersagt.

) jetzt 400 Mark.

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