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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0366
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338

tz 4. Die Dienstmäniicr rc. haben sich gegen daS Publikum lvillig ulid anständig
zu benehmen und sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.

L 5. Den Dienstmännern rc., bezw. ihren Vorstehern, ist im allgemeinen die Wahl
des Standortes sreigestellt, vorbehaltlich der Befugnis der Polizeibehörde, ihnen die
zur Verhütung von Kollisionen und Storungen erforderlichen Weisungen z» crteilen,
welchen sie unweigerlich Folge zu leisten haben.

Den Bahndienst haben dic Dicnstmänner rc. nach den zwisäien der Ortspolizei-
behörde und den Bahnpolizeibeamten vereinbarten, oder von Großh. Handels-
ministerium*) gegebenen besonderen Anordnunge»r zu besorgen.

Z 6. Von jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem amtlich
genehmigten Tarif bezeichneten Arten von Arbeitcn und Diensten um die dort anfge-
stellten Gebühren sich unterziche.

Gr hat jeder hierallf bezüglichen Aufforderung alsbald Folge zu leisten, wenn
er nicht bereitS anderwärts bestellt ist.

Das Anbieten von Führerdiensten an Fremde, welche die hiesige Gcgend oder
hiesigen Sehenswürdigkeiten betrachten wollcn, ist nnr den Lohndienern (Fremdcn-
führern) gestattet.

8 7. Jeder Dienstmann rc. hat ein Exemplar dieser Ordnnng, solvie des Ge-
bührentarifs stets bei sich zu führen und auf Verlangen den Bestellern, sowie dem
Polizeipersonal vorzuzeigen.

8 8. Uebertretungen dieser Bestlmnlungen werdcn an Geld bis zn 150 Mark
bestraft.

Oeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesctztes, zuchtloses und unwürdiges
Verhalten können die Untersagung und nötiaenfalls polizeiliche Einstellnng des Ge-
werbebetriebes zur Folge haben (8 61 der V.-V. zur G.-O.).

2 Bezirksamtliche Anordnung vom 15. Mai 1872.

Mit dem Bahnpolizeiamt ist nachstehendes vereinbart:

1. Gs darf nnr cine bestimmte Zahl von Dienstmännern — 6 am Haupt-
bahnhof und 3 am Karlsthor — bei Ankunft der Bahnzüge anwesend sein. Die
einzelnen Dienstmanns-Jilstitute, sowie die selbständigen Dienstmänner werden nach
einem bestimmten Turnns zngelassen und haben die Betreffenden sodann ein beson-
deres Abzeichen, welchcs von der Polizeibehörde auf deren Kosten angeschafft wird,
zu tragen.

2. Zur Ausübung dieses Bahndicnstes lvird den Dienstmännern der Aussahrts-
platz der Droschken als Aufstellungsplatz anaewiesen; das Betreten dcs inneren
Bahnhofgebietes ist ihnen hiebei, sofern sie nicht eine besondere Erlanbnis sich er-
wirkt haben, nur in Erledigung cines desfallsigen dienstlichen Auftrags gcstattet,
wobei sie den bezüglichen Anordnungeu der Beamten lutd Bcdiensteten der Betricbs-
verwaltung unweigerlich Folge zn leisten haben. Den nicht zum Bahndicnst kom-
mandierten Dienstmännern steht die freie Straße (in der Linie des Bayerischen Hoses
und dcs Karlsthordurchgangs) zur Ausübung ihrcs Gewerbes frei.

3. Wcr, ohne Bahndienst zu haben, ankommenden Passagieren seine Dienste
anbietet, wird bestraft; ebenso, wer diesen Dienst unentschuldigt verabsäumt.

4. Die Reihenfolge, in welchcr der Bahndienst zn versehen ist, wird jeweits
in geeigneter Weise bekannt gemacht und für eine Woche festgestellt; der Dienst
wechselt jeden Tag.

5. Zur Versehung deS Bahndienstes erhalten die Dienstmänner von dcm dienst-
thuenden Polizeibediensteten je einen Schild, welchen sie während des Tages zu
tragen und beim letzt ankominenden Zuge wieder abzugeben haben. Die Ueber-
tragung des Bahlldienstes auf einen andern Dienstmann durch Uebergabe des Schildes
ist gestattet, jedoch nur mit Zustimmung des betreffendcu Polizelbediensteten nnd
sofern demselben rechtzeitige Anzeige geworden ist.

*) jetzt Finanzmnnsterimn.
 
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