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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0367
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339

3. Tarif der Gebühren für die öeiftungen der öohndiener und Dienftmänner.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 14. Dezember 1874.

I. Für bestimmte Gänge.

1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhofe, dem nenen

akademischen Spital, der Diemer'schen Brauerei, dem vorm.
Jäger'schen Bierkeller (Klingenteich) und der Metz'scben Kunst-
sammlung*) als Grenzpunkten, sowie vom Bahnhos bis zum
Professor Hofman'schen Hans (Bergheimerstraße) nnd der
Keller'schen Fabrik.

2) Vom Jnnern der Stadt bis zu den zwei letztgenannten Punk-
ten, sowie dcm Schloßberg (oberhalb der Diemcrei) .

3) Vom Jnnern der Stadt nach der Gassabrik und dem F-riedhose

4) Vom Bahnhof nach den zwei letztgenannten Punkten .

5) Vom Jnnern der Stadt nach Nenenheim, Hirschgasse und

Heydweilers Haus.

6) Vom Bahnhof nach den letztgenannten Pnnkten, sowie nach

dem Schloßberg.

7) Nach dcm Schlosse.

8) Nach Alberts-Hotel **) oder dem Schießhause . . . .

9) Nach der Molkenkur oder dem Wolfsbrunncn ....

10) Nach dem Neuhos über die Kanzel.

11) Nach dem Königstuhl oder Heiligenberg.

12) Nach Handschuhsheim, Kirchheim, Ziegclhausen, Wieblingcn

oderRohrbach.

I.

ii.

bi4

5 Äilo-
gramm

Hand-

geväck

mit

25 Kilo-
gramm
Hand-
aepäck



-20

- 35

- 35

- 45

- 30

— ^50

- ,60
— 40

— 50

— 70

— 60 — 80
- 70 1 -



80

i

10

1



i

40

1

40

i

70

2

40

3



1



1

40

Wird Rückverbringung, Nückantwort oder Rückbeglcitung verlangt, so ist die
Hälfte der Taxe und zwar wenn das Gepäck nicht zurückgebracbt wird. der cinfachen
Taxe von Kolonne I. mehr zu entrichten; für etwaige Wanezeit ist Abschnitt IV. Ziff. 3
maßgebend.

Beträgt das Gewicht des Gepäcks über 25 Kilogramm, so ist die Halste der in
Kolonne II. augegcbenen Taxe mehr zu bezahleu; sür öasteu von über 50 Kilogramm
ist, wenil sie im Handkarren gefahren werdeu, die doppelte Tare zn bezahleu; mehr
kann bei bedeutendeu Lasten nur auf Grnnd an 8 drücklicher vorheriger llcber-
einkunft verlangt werden (Abschnilt IV Z. 1).

Jst das Gepäck Stockwerke hinans- oder hiunnterziitragen, so kommen pcr Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handgepäck bis zn 25 Kilogramm ift ohne besondere
Vcrgütung hinauf- und hinabzutragen.

Wird der Dienstmann zu den Gängen unter Z. 5, 7—12 als F-ührer benützt, so
hat er, einen einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Pfg. weiter
zu beziehen.

Bei längerem Anfenthalte sind für jede angesangcne hatbe Stunde weitere 30 Pfg.
zu entrichten.

II. Für bestimmte Zeiten.

1) Für eincn Tag (zn 10 Stilnden gerechnet)

2) „ einen halben Tag (zu 5 Stundeu gerechnet)

3) „ eine Stuude.

4) „ eine halbe Stunde.

III. Für bestimmtc Dienstleistungen.

1) Wasserpumpen oder Wassertrageu, per Stuudc

2) Holztragen:

ohne

mit

und aufzusetzen

Gerät- ,! Gerät-
schafren schasten



3,— ! 3

80

180 ! 2

30

— 40 —

50

- 25 -

30

. . — 45

tragen



25

») jetzt Schlierbacher eandstrahe 21. - "*) jetzt Schloßhotel.
 
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