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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0368
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340

1 Ster gespaltenes Holz:

а) in das untere Stockwerk zu tragcn.

l>) für cin Stockwerk hinauf oder hinuntcr.

e) für jedes weitere Stockwerk hinauf oder hinnnter.

б) Aufsetzen.

3) Kohlentragcn:

in den unteren Stock, per Centner.

für jede Treppe hinanf oder hinnnter, per Centner weitcr .

Kohlen von dcr Straße in den Keller werfen, per Centner .

in den Hof tragen und von da in dcn Keller werfen, per Centner
wobei ftets dem Dienstmann die Verpflichtung erwächst, die Straße nnd
den Hof, wo die Kohlen gelegen, zu schwenken und zu kehren.

4) Transport:

a) eines Flügels.

b) eines Klaviers oder Pianinos.

5) Kranke zn fahren:

in besonders hierzu eingerichteten Wagen, die Stnnde.

eine halbe Stunde weiter.

eine Stunde weiter, je.

einen einzelnen Weg in der Stadt, im Umkreise von Abteilung 1,1 .

0) GeschaftSreisende zu führen mit Mnstern:

eine Stnnde.

zwei Stunden.

drei und mehr Stunden, per Stunde.

- 50
M

- 20

- 5

- 3

- 2
— 5

3 45
2 60

- 50

— 20

— 35

- 30

- - 70
1 -

— 45

IV. Bemerkungen.

1. Verrichtnngen, für welche eine Gebühr im Tarife nicht festgesetzt ist, sind in dcr
Negel nach der Zeit (Abschn. II) zn vergüten. Hält dcr Dienstmann in einem einzeliien
Falle diese Vergütnng nicht für angemessen, so hat er sofort bei Annahme des Aiiftrags
dafür zn sorgen, daß ein ansdrückliches llebereinkommen abgeschlossen wird; andcrn-
falls kann er nicht mchr, als die Gebühr nach der Zeit beansprnchen.

Hierbei wird dcr Bruchteil einer Stnnde nnter 30Minuten für cine halbe Stnnde,
über 30 Minnten für eine ganze Stunde gcrechnct.

2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellung zn dem Bestcller in
dessen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hierfür cine Laxe von 10 Pfg. zu
entrichten.

Grfolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat der Dienstmann weitere 10 Pfg.
anzusprecken.

3. Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2t, haben die Dienst-
männer 5 Minnten lang unentgeltlich zu warten, ebcnsolang auf Nückantwort. Wer-
den sie längcr aufgchalten, so sind ihnen von >/r zn (4 Stunde weitere 10 Pfg. zu ent-
richten; die begomienc Vicrtelstnnde wird für voll gerechnet.

4. Die Dienste der Dienstmänner kömieii in den Monaten April bis einschließlich
Septembcr nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr nnd in dcn Monaten Oktobcr
bis einschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr zur einfachcn Taxe
in Anspruch genommen werden; außer dieser Zeit ist in den Monaten April bis Scp-
tembcr bis avends 10 Uhr, in den Monaten Oktober bis März bis abends 9 Uhr die
Hälfte der Taxe mehr, von da an die doppelte Taxe zu cntrichten.

5. Anforderungen von Trinkgeldern sind dcn Dienstmännern strengstens nntersagt.

x. Der Geschästsbelrieb der Fremdenführer, Tohndiener ekr.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 30. Januar 1874.

tz 1. Den Fremdenführern, Lohndienern, Herrendienern, Hotelwerbern, Portiers,
und allen Personen ähnlichen Gewerbebetriebes ist es unbedingt untersagt, znr Aus-
übung ihrcs Gewerbes das Gebiet der Bahnhöfe zu betreten. Alle früher an einzelne
dieser Personen erteilte Berechtigungen treten außer Kraft.

K 2. Die Omnibus-Kondukteure dürsen sich bei Ankunft der Züge nicht mehr
von ihren Schlägen entfernen nnd überhanpt die den Omnibnsscn gestellte Linie
nicht überschreiten.
 
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