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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0371
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343

Orteil oder von Haus zir Haus slattsiudeuden Gcwerbcbelriebe t8 42 b der Äe-
werbeordnuug, aiubulantes Gewerbe):

1. die Abhaltung von Messen und Märkten: jedoch kanu das Bezirksaint sür
Soimtage und gebotene Festtage die Abhaltnng einer Mene, eines Fahr- odcr
Spczialmarktes vom Schlusse dcs vormittägigen Haiiplgollcsdicnstcs an gestatten;

2. die Vornalime von öffentlichen Versteigerungen und Verpachltingen'.

3. das öffeutliche Auslegen und Aushängcn vori Waren an Vcrkaussstetlen, so-
lange der Gewerbebetrieb in denselbcn nach 8 41 a dcr Gewerbeorduung unlersagt
ist nnd außerdem auch währeud des vormittägigen Hanptgoltesdienstes.

Ausnahmsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festmgen nachstehcnde öffenr-
liche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe geftattet:

a) während des gauzen Tages der Verkaus von Arzneiiuittcln in Apotheken;

b) frnhestens vom Schlusse dcs vormillägigen .Hauplgotrcsdienskes an das nach
ß 55a der Gcwerbeordniing durch die untere Verwallriligsbebörde zugelassene Feil-
bieten und Ankaufen von Gegenständeu, insbesondere von Obst nud andereu Gst-
waren, auf öfscntlichen Wegen, Strasten und Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten und von Haus zu Haus;

e) bei dcr Durchfahrt von Zügen das Feilbieten srischer Hcbensmiltel aus den
Eisenbahnstationen;

i!) das öffentliche Arbeiten iu denjeiiigeil^.Haiidelsgeiverben, deren vollständige
oder teilweise Ausübnng an Sonn- und Festlagen zur Befriedignng läglicher oder
an diesen Tagcn besondcrs hervortretender Bedürfnisse der Bevölkernng erforderlich
ist (8 l05o Absatz 1 der Gewerbcordnuiig), insbesondere das.Hcruinlragcn der be-
treffenden Lcbensbedürfuisse in die Hänser dcr Kuiiden, während derjenigen Slnnden
dcr Sonntage und gebotenen Festtage, sür welche nach 8 1o5e Absav 1 der Gc-
werbeordnnug Allsnahmen vom Verbote dcr Beschäfligung von Getntsen, Lehr-
lingen und Slrbeitern zugelassen sind.

ß 4. Arbeiten des ösfentlichen Verkchrs. Unler das Verbot der
öffentlichen Arbcitcn und Handliingen im öffentlichen Verkehr <8 1 Ziffer 1 dieser
Verordnitllg) fällt auch die aus öffentlichen Strasten ftallsindende gewerbsmästige
Beförderung von Gütcrn mittelst Fuhrwerken und von Vieh. sowie das Beladen uud
Eritladcn von Schiffen, Kähnen und Flösten. Fcdoch sind oon dem Verbore solche
Arbeiten ausgenomiueu, welche ihrer Natnr uach überhaupl rucht oder doch nicht
ohne sehr erhebliche wirtschaftliche Nachteile unterbrochen oder aufgeschoben werdeu
köilneu. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige nnverschiebliche Arbciteu
nnd Haiidlungen des öffcntlichen Verkehrs Nachsichl erteilen. wenn die Notwendig-
keit der Sonntagsarbeit nicht von dem Untcruehiiier absiclitlich berbeigeführt oder
durch Fahrlässigkcit verschutdet ist.

Das Verbot des 8 1 Ziffer 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schifffahrt und Flösterei;

2. das Anlüeten und Verrichten von Dienslen auf öffentlichcn Wegen, Strasteu
und Plätzen;

3. die gewerbsmästige Befördeinng von Personen mitrelst Fnhrwerkeu und
sonstigen Fahrzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs dcr Verfüguiig des zustäu-
digen Miiiisterittms, hinsichtlich der in Ziffer 2 und 3 bezeichnelen Gewcrbe der
ortöpolizeilichen Vorschrist vorbehalten, die Vornahine von Arbeilen und Hand-
luiigen im öffeutlicheu Verkehr an bcstiiiiinten Zeikcn der Sonntage und der gc-
botenen Fcsttage ciuzuschränken oder zu untersagen.

Der von Privatunternehiiiern veriuittelte Brief- und Packetverkehr ist an den
Soiintagen und gebotenen Festtagen nur während den Slundeii zulässig, an deneu
ein gleicher Betrieb durch die Neichspost statlsinder.

8 0. Arbeiten und Haiidlungen iu der Land- und Forstlvirt-
schaft uud bei der Fagdausübnng. Unter das Verbot der öffentlichen
Arbeiten in der Landlvirtschaft (8 1 Ziffer 1 dicser Verorduuiig) fällt auch das
Austreiben der Viehheerdcn auf die Weide; jedoch kann dasselbe für die Zeit vor
oder nach dem vormittägigen Hallptgottesdienst durch ortspolizeiliche Vorschrift
gestattet tverden.

Ausgeuomineit von dem Verbote des 8 1 Ziffer 1 dieser Verordnuug sind die
in Folge der Witterungsverhältnisse rinverschieblichen Arbeiten der Ernte und der
 
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