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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0373
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345

ir. Ausnahmen

hievoil ivcrdcn cmf Grund des tz 105k Gewerbe-Ordnung insosern hiermit
zugelassen, als die Bcschäftisiimg von Gehilfen, Lchrlingcn und Arbeilern im
Handelsgewerbe

von 7—9 Uhr Bormittags imd 11—7 Uhr Llbends
gestattet wird,

1) in den Stüdten Heidelberq lansschließlich Lchlierbach und Nenenheim)
und Reckargemünd:

a. an den Meß- bezw. Marktsormtagen,

b. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

o. arn Sonntag vor Ostern;

2) Hn allen übriqen (Hemeinden des Amtsbezirks ieinschließlich Schlier-
bach nnd Nencnheim):

a an den Kirchweihsonntagen,

d. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachtcn,

e. am Sonntag vor Ostern;

II.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, sowcik er nnter tz 55 Abs. l Z. 1—3
Gew.-Ord. fällt, sowie der Gewerbebetrieb der in H 42b Gew.-Ord. bezeichneten
Personen an Sonn- nnd Festtagen ist verboten.

L. Ausnahmen.

1) Es diirfen in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ansnahme des ersten Oster-, Psingst- und Weihnachtsseiertags)
anf öfsentlichen Straßen und Plätzcn (nicht aber an andern ösfentlichen
Orten oder von Haus zu.Haus) feilgeboten und verkauft werden:

a. Brod, Bretzeln und andere Backwaren, Obst, Eis und Blumen
voin Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 7 Uhr,

k. aeröstete Kastanien und Mineralwasser vom Schluß des vormit-
tägigen Hauptgottesdieustes an bis abends 10 Uhr.

2) Jn der Stadt Heidelberg durfen überdies ^

a. die sog. Trinkhallen auch am Pfingstsonntag vom Schluß deS vormittägigen
Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten und darin Mineralwasser zu
unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegebe»,

K. photographische und sonstige Ansichtcu von Heidelberg und Umgebung an allen
Sonn- und Festtagen der Mouate Mai bis eiuschiießlich Okiober aus Straßen und
öffentlichen Plätzen vom Schluß des vormittägigen Hauptgottcsdienstes bis abends
10 Uhr feilgehalten und verkauft werden.

3) Der Verkauf von Zeitungen und Bücheru am Hauptbalmhos der >Ltadt Heidel-
berg unterliegt keinerlei Beschränkuilgen.

III.

Durch Beschluß des Bezirksrats wurde auf Grnnd des tz 105 e Gew.-Ordnung
folgendes bestimmt:

.4.

a) Den nachstehend verzeichneten Gewerbetreibendeil ist der Verkauf ihrer Waren
an allen Sonn- und Festtagen (mit Ausnahme des erften Oster-, Pfingst- nnd Weih-
nachtsfeiertags) länger als fünf Stunden gestattet und zwar

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Den Milchhändlern unbeschränk t,

Den Bäckern
Den Zuckerbäckern (Konditoreu)

Den Obsthändlern
Den Kunst- und Handelsgärtnern
Denjenigen Personen, welche gewerbsmüßig Mineralwasser
zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgeben

unbeschränkt
mit Ausnahme
der Stunden des
vormittägigen
Hauptgottes-
dienstes.

Den Metzgern und Wurstlern von 6—12 Uhr vormittags und von 6—8 Uhr
nachmittags,

Denjenigen Personen, welche ausschließlich oder doch mon 11 Uhr vor-
weit überwiegend mit Cigarren und Tabak handeln, mittags bis
der Verkauf dieser Waren ) 5 Uhr nachmitt.
 
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