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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0375
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dcs Arbeitcrs, so ktinn die lheiiieiridebel>öide die Znstimmnng dessclbe» crgänzen.
Vor der Alisstellimsi ist »achzuweisen, dast der Arbeilcr zui» Besnche oer'Bolks-
schute nicht »rehr berpflichtcl ist, »nd qlanbhasl z» machen, dafl bishcr cin Arbeits-
buch für ih» »och nicht ausgestellt war,

H 111. Bei dem Eintritte des Arbeiters i» das Arbeitsverlialniis har dcr Ar-
beitgeber a» der dasirr bestiiiiiiite» Stelle dcs Arbeirsbuchcs die.'scil dcs Eiiilrittcs
u»d die Art der Beschäftigu»b, ai» Ende dcs Arbeilsverhälkiüsses die ,fleil des A»s-
trittes uiid, wenir dic Beschäftlgung Acilderungen erfahre» bal, dic Art dcr leyte» Be-
schäftigttng des Arbeiters einzutragen.

Die Eintraguugen sind »üt Tinte zu bewirke» »iid vo» dei» Arbeitgebcr zu
iiuterzeichne». Sie dürfen »icht mit eiiiei» Merkmale vcrsehc» fcin, weiches deu Ju-
haber des Arbeitsbuchcs günstig oder »achteilig zu kerinzeichne» bezweckt.

Die Erntragung cines Urteils über die Führung oder die 2eistnngcn des Arbeiters
rmd sonstige durch dieses (stesetz »icht vorgesehene Eliitragnngeil oder Bermcrke in oder
an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.

(s 113. Beim Abgange könne» die Arbeiter ei» Zeugiiis iiber die Art und Da»er
ihrer Bcschäftiguug fordern. Tieses Zeugnis ist auf Berlailgen der Arbeiler auch auf
ihre Führung auszudehnen.

8 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Lrtspolizeibehörde die Eimragung i»
das Arbeitsbuch und das denr Arbeiter etwa ansgestellle Zengnis kosten- »nd stempel-
frei zu beglaubitzen.

8 115. Die Gewcrbetreibende» sind vcrpflichtet, die Löhnc ihrcr Arbciter bar i»
Reichswährung ausznzahlc».

Sie dürfe» denselben keine Warcn kreditierc». Tie Berabfolgung von Lebcns-
mittcln a» die Arbeiter fällt, sofern sie z» ciiiem dic Ailschaffnngskostcil nicht über-
steigeilden Preise erfolgt, untcr dic vorstehende Bestimmiing nicht; auch können den
Arbcitern Wohnnng, Feuerung, Landnutzung, rcgelmäszige Beköstigling, Arzneien und
ärztliche Hilfc, sowie Werkzeuge und Stoffe zn den ihnen übcrtragenen Arbeileu unter
Anrechnung bei der Lohuzahlung verabfolgt werden.

Z 115a. Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast- und Schankwirt-
schaften oder Verkaufsstellen nicht ohnc Genehinigung der untercn Verwaltungs-
behörde"crfolgen; sie dürfcn an Dritte nicht crfolgen'auf Gund von Ncchts-
geschäften oder Urkundeu über Nechtsgeschäsle, welche nach ß 2 des Gesetzes, bc-
treffend die Beschlagnahme des Arbeils- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869
lBundes-Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirksam sind.

b) Verhültniffe der Gesellen und Gehilfen.

8 121. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeit-
geber in Bcziehnng auf die ihnen übertragenen Arbeiten nnd anf die häuslicheu
Eiilrichlullgen Folge zn leisten; zu häuslichcn Arbciten sind sic nicht verbunden.

8 122. Tas Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und ihrcu
Arbcitgebcrn kann, wenn nicht cin andcres vcrabredct ist, dnrch eine jedem Teile
freistehende, vicrzehn Tage vorher erklärte Anfkündigung gclöst werdeu.

Werdeu andere Aufkündigungssristen vereinbart, so müssen sie für bcide Teile
gleich sein. Vereinbarnngen, welche dieser Bestimmnttg zuwiderlaufen, sind uichtig.

8 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zcit nnd ohne Anfkündignng können
Gesellen und Gehilfen'entlassei^lverden:

1. weun sie bei Abschlns; des Arbcitsvertragcs den Arbeitgeber durch Vorzeigung
falscher oder verfälschter Arbeitsbücher odcr Zeugnissc hintergangeu oder ihn
über das Bestehen eines anderen, sie glcichzeilig verpflichtendcn Arbeitsver-
hältnisscs in einen Jrrtnm versetzt habcu;

2. wenn sie eines Diebstahls, einer C'ntwendung, eincr Unterschlagung, eines
Betrnges oder eines liederlichen Lebcnswandels sich schuldig machen;

3. wenn sie dic Arbeit unbefngt verlassen haben oder sonst den uach deru Ar-
beitsvertrage ihnen obliegendcn Verpflichtnngen nachzukommen bcharrlich ver-
weigern;

4. wenn'Zie der Verwarnung uilgcachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig um-
gehen;

5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Bcleidigungcn gegen deu Arbeitgebcr
oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers
oder seiner Vertreter zu Schulden kommcn lassen;
 
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