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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0378
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wentt dieses in dem Lehrvertrag rinter Festsetzung dcr Art nnd Hohe der Entschädigung
vereinbart ist.

Der Anspruch auf Entschädignng erlischt, wenn er nicht innerhalb 4 Wochen nach
Anflösnng des Lchrverhältnisses im Wcge der Klage oder Einrede geltend gcmacht ist.

ß 133. Jst von dem Lehrherrn das Lehrverhältnis anfgelöst worden, weil der
Lehrling die Lehre nnbesngt vcrlasscn hat, so ist die von dem Lehrherrn beanspruchte
Entschädignng, wenn in dem Lehrvertrage ein anderes nicht ausbednngen ist, aus eiueu
Betrag sestzusetzen, welcher fiir jeden anf den Tag des Vertragsbruches folgenden Tag
der Lehrzeit, höchstenü aber fiir sechs Monate, bis nnf die Hälste des in dem Ge-
werbe des Lehrherrn den Elesellen oder Gehilfen ortsiiblich gezahlten Lohnes sich be-
laufen darf.

Fnr die Zahlnng der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet der
Vater des Lehrlings sowie derjenige Arbeitgeber, wclcher den Lehrling zum Verlasseu
der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbcit genommeu hal, obwohl er wnßte, daß
der Lehrling znr Fortsetzung eines Lehrverhälinisses noch verpflichtet war. Hal der
E'ntschädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der Pcrson
des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit gettoinmen hat, Lennt-
nis erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe
nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntnis geltend gemacht iit.

2. Der Besuch der Gewerbeschnle.
Ortsstatut vom 14. Juni 1886.

Auf Grund der 88 120, Absatz 2 u»d 142 der Gewerbe-Ordnung und im Hiu-
blick auf 88 134 und 161 der bad. Vollzugsverordnuttg znr ttzewerbe-Ordnung, sowie
nach Ansicht des 8 7g der Städte-Ordnung wird sestgesetzt:

8 1. Die Arbeiter jeder Art - Gescllen, Gehilfen, Lehrlinge - , welche ans der
Volksschnle entlassen und in Gewerbebetrieben der in 8 2 gedachten Art beschäftigt sind,
sind bis znr Erreichung des 18. Lebensjahres verpflichtet, die (tzewerbeschnle zn be-
suchen, sofern sie nicht schon vorher die vorgeschriebenen drci Iahresklassen ordnnngs-
mäßig dnrchlaufen und ein Abgangszengnis erhalten haben. Absolviert ein Schnlcr
die drei Jahresklassen schon vor Erreichung des 18. Lebcnsjahrcs, so hat er aber wäh-
rend der Nestzeit noch dcn Zcichen-, resp. Modellier-llnterricht zu besuchen.

8 2. Die Vorschrift des 8 1 fi"det auf alle Arbeiter Anwendung, welche in den
Betrieben folgender Gewerbeunternehmer bcschäftigt sind:

Bautechniker,

Bildhauer,

Buchbinder,

Drechsler,

Flaschner,

Glaser,

Goldarbeiter,

Graveure,

Gürtler,

Gppser,

Hasncr,

Jnstallatenre,

ttilfer,

.ttupferschmiede,

Lithographen,

Maler,

Maschinenbauer,

Maurer,

Mechaniker,

Ofensetzer,

Schlosser,

Schmiede,

Schreiner

Steinhauer,

Tapezierer,

Tiincher,

Vergolder,

Wagncr und

Zimmerlente.

8 3. Arbeiter der in 8 2 gedachten Art können vom Gewerbeschulrat aus der
Gewerbeschule ausgetviesen, bezw. der Fortbildungsschnle übertviesen werden, wenn sich
im Laufe ihres Schulbesuchcs heraussteUt, daß sie die erforderlichen Vorkenntnisse nicht
besitzen.

8 4. Solcheu Arbeitern, welche nicht in einem Gewerbebetriebe nach 8 2 beschäf-
tigt, aber aus der Volksschule entlasseu sind und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben, sowie allen fortbildungsschulpflichtigen Schiilern steht, sofern diese Arbeiter,
bezw. Schüler die znm Besuche der Gewerbeschule erforderlichen, durch eine Prnfnng
nachzuweisenden Vorkenntnisse besitzen, der Eintritt in die Gewerbeschule beim Be-
ginn eines Sernesters frei. Sie haben den Stnndenplan der Anstalt pünktlich zu
beachten.

Der Austritt vor Vollendung des jeweiligen Jahresknrses ist nicht gestattct.

8 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbeschnle besucht, ist cr vom Besuche des
gesetzlichen Fortbildungsunterrichts entbunden.
 
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