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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0379
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351

ß 6. In anßerordentlichett Fällen kailil der Üjewerbeschiilrat aiif ein gut begrün-
detes schriftliches Gesuch vom Besuche der Gewerbeschule oder eiuzelner Fächer^der-
selben dispensiereu.

§ 7. Alle Schüler der Gewerbeschule habeu die durch deu Gewerbeschulrat auf-
zusteüende Schulorduuug püuktlich zu beobachtcir

tz 8. Jeder Schüler hat für jedes Jahr des Bcsuches der Gewerbeschule 7 Mark
Schulgeld zu bezahleu.

Das Schulgeld wird in Halbjahresrateu jeweils am Ausaug des Semesters oder
iin Fallc des Eintritts in die Schule währeud des Semesters sofort beim Eintritt zum
voraus erhoben.

ß 9. Jst ein Schüler dürstig und würdig, so kaun ihm der Gewerbeschulrat aus
entsprechenden Nachweis das Schulgeld uachlasseu. Ebenso werden ihm crforderlichen-
falls die uötigen Schulmittel ans dcr Kasse der Anstalt oder ciuer Stiftung auge-
schafft.

tz 10. Die Arbeitgeber nud Lehrmeister sind vcrpflichtet, ihreu in die Austalt
— wenn aiich freiwillig — cjngetreteuen Arbeitern den Besuch der Schule nach Maß-
gabe dieses Statuts zu gestatteu uud ihnen die hiezil iiötige Zeit zu gewährcu.

ß 11. Zliwiderhattdluugcu gegen das Statut scitens der Arbeitgeber oder der
Gewerbeschüler werden, soweit nicht gegen letztere aus Grund der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 16. Juli 1869 diseiplinär eingeschritten wird, nach Maßgabe der be-
stehenden Gesetzesbestimmungcn iß 147« G.-O. 8 71a P.-Str.-G.-B.) geahndet.

Dieses Statut trat mit Osteru 1886 in Kraft. Der durch dasselbe eingesührte
Zwang zum Besuche der Gewerbeschule erstreckt sich jedoch blos ans diejeuigen jungeu
Leute, welche an Osteru d. I. oder in der Folge ans der Volksschule entlassen werden,
niid nicht auf diejenigen, lvelche bereits in den letzten Jahreu aus der Volksschule ent-
lasseu wnrdeu, zur Zeit aber das 18. Lebeusjahr uoch uicht erreicht haben.

s. Nechlsverhältniffe der Dienstboten.

Gesetz vom 3. Februar 1868.

ß 1. Der Vertrag zwischen dem Dieustboten und der Tienftherrschaft. wodurch
der eine Teil zur Leistung hänslicher oder landwirtschaftlicher Tienste während eines
längeren Zeitraums, der andere Teil zur Zahluug eincs bestimmten Lohnes, sowie zur
Leistung eiues angemesseuen Unterhalts sich verpflichtet, ist verbindlich abgeschlossen, so-
bald über dic Art der zu übernehmenden Dienste im allgeineinen und über deu Betrag
des Dienstlohncs Einigung erfolgt ist. Insosern der Juhait des abgeschlossenen Ver-
trages nicht abweichende BestlMlnnngen fcstsetzt, richtcn sich die Rechte und Verbiudlich-
keiten der Vertragtzpersoneu nach den folgendeii Vorschristen.

8 2. Die Einhäudignng und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Beweis des
abgeschlossenen Vertrages. Einseitige Zurückgabe odcr Ueberlassung des Haftgeldes löst
den Vertrag uicht aus. Das dcn Dieustboten etwa gegebene Haftgeld wird auf den
Lohn abgerechnet.

8 3. Für die zu häuslichen Tiensten gemictetcu Dienstbokeu beginnt die Dienstzeit
am 2. Weihnachtstag, 2. Ostertag, Johaimistag, Dtichaelistag und dauert bis zu dem
jeweils nächstsolgendeu dieser Tage. Bei der Miete zn Tienstleistungen in der Land-
wirtschaft gilt der Vertrag für 1 Jahr abgeschlossen und beginnt am 2. Weihuachtstag.
Dasselbe gilt bei den Dicnstboten, welche sowohl zu laudwirtschastlichen als zu häus-
lichen Diensteu gemietet werden. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Ver-
trag auf die Dauer cines Monats geschlossen.

8 4. Der Vertrag, welcher bei den anf ein Jahr gemieteten Dienstboten uicht sechs
Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemieteten nicht vier Wochen oder bei monatsweise
geinieteten Dienstboteil nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist als
sür die gesetzlich unterstellte Dauer der Dienstzeit stillschweigend erneuert anzusehen.

8 5. Die Vorschriften der 88 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn abweichende
Bestimmungen durch Ortsgebrauch hergebracht sind und dessen Bestehen durch eineu
Beschluß des Gemeinderats sestgestellt und öffentlich bekannt gemacht wurde.

8 6. Dienstboten haben sich alleu, ihren Kräften und dem Znhalte des Dienst-
vertrages entsprechenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienstherrschaft zu unter-
ziehen und sich der Ordmrng des Hauses zu unterwerfen. Die Dienstboten sind nicht
 
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