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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0380
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bcrechtigt, sich m dcn ihnen anfgetrngenen Verrichknngen vertreten zn lassen. Sie
mnssen, selbst tvenn sie itllr zn gelvissen Diensten angenommen sind, nötigenfalls M
vornbergehend auch anderlveite, ihren Verhältnissen nicht nnangemessene Verrichtungen
nach Anordnung der Dienstherrschast iibernehmen. Fiir Schade», ivetchen der Dienst-
bote der Herrschaft znfiigt, hat er nach Viaßgabe der allgcmeinen landrcchtlichen Be-
stimmnttgen üöer Schadenersahpflicht lsrsatz zil leisten.

tz 7. Die Dienstherrschaft ist vcrpflichtet zur Leistniig des Lohnes und Unterhalts
des Dienstboten in illost und Wohnnng, wie solche fnr Dienskboten der gleichen Art iib-
lich sind. Die Ansbezahlnng des Lohiles ersolgt anl (s-nde der Dienstzeit. Mrd nach
Ablaus der Dienstzeit dcr Vertrag fortgesetzt, so darf die Zahlung der Hälste dcs vn-
fallenen Lohnes nni vier Woche» verschoben werden. Das anf die Daner eines Jahm
gemietete (stesinde kann verlangen, das; ihm nach 4 Vtonatcn der Dienstzeit ein Viertel,
nach 8 Monaten ein weitercs Viertel des Jahreslohnes ansbezahlt werde.

tz 8. Wird ein Dienstbote ohne eigcnes grobes Verschniden krank, so hal dic Dienst-
herrschaft ihn acht Tage lang zn verpflegen nnd die .(iosten fiir den Arzt rind die Arz-
neien zn übernehmcn. Sie ist indessen berechtigl, den >tranken in öffenllichen Kranken-
anstalten unterzttbringen.

tz 9. Stirbt ein Dienstbote, so können seine (5nben den Lohn nnr siir die Zeit bis
zuin Eintritte der (s-rkrankung sordern. Die Vegräbniskosten sallen dem Dienstherrn
nicht zur Last.

tz 10. Die Dienstherrschaft ifl berechtigt, das Gesinde ohne Auskiindigung sofort
zu entlassen:

wegen völliger Unfülügkeit zu den übernoiltmeuen Dieitstleistungen, sowic wegeii
Verhinderung an deren Besorgung, insoferne solches dnrch eigeues Verschuldeii des
Dieustboten veranlaßt wurde, oder bei zusülliger Eiltstehung über 14 Tnge andauerte,
wegen Untrene, hartnückigen Ungchorsams, wegen Unsittlichkeit, überhaupt wegeii
solcher Handlungeii, welche nach ihrem Wesen mit dem siir das Dienstbotenverhältiüs
erforderlichen Vertranen oder mit der häuslichen Ordnung uiivereinbarlich sind.

tz 11. Das Gesinde ist befngt, dcn Dienst ohne Anskündignng sofort zu verlassen:

wenn der Dienstbote dnrch schwere Erkranknng znr Fortsetznug des Dienstes >ni-
vermögend ist, wenn die Dienstherrschaft in Gant gerät, wenn sie den Wolmort
bleibcnd verändcrt oder den Dicnstboten nötigen will, längere llieisen in entfernte
Gegenden initzninachen:

wcnn sie den Dienstboten mißhandelt, ihm Unsittliches ausinnt oder ilm vor sol-
chen Zumutnngen Anderer, die znr Familie gehören oder im Hause regelinäßigen
Zntrilt haben, nicht schiitzen konnte odcr wollte;

wenn sie dem Dienstboten den Lohn über dic Verfallzeit vorenthält oder ihin den
nötigen Untcrhalt verweigert, sowie überhanpt wegen solcher Handlnngen der Dieiüt-
herrschast, welche wie die angesührten, mit den vom Gesinde gegenüber der Herrschaft
nach dc»i Tienstbolenverhültnisse znstehenden Alifordernngen unvereinbarlich sind.

tz 12. Der anf länger als ein Vicrtcljahr abgeschlossene Vertrag kann vor Ablanf
der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochcn aufgekündet werden, wenn das Hanpt der
Familie oder das Mitglied dersclben stirbt, für dessen besondere Bedienung das tstefliide
gemietet worden ist.

tz 13. Wenn der Dienstbote während der Dienstzeit gemäß tz 10 eiitlassen wird
oder austritt, so kann er nur nach Maßgabe der Dauer dcs Vertragsverhältnisses An-
spruch auf die Otegettleistuiigen des Diensthcrrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fällen des tz 12.

tz 14. Wenu ein Dienstbote vertragswidrig den Dienst nicht antritt, ilnbefngt ans-
tritt, oder gemäß tz 10. und zwar in Folge eigenen Berschnldens eritlassen wird, so
kann der Dienstherr, ohne daß eine gerichtliche Auslösung des Vertrags, eine Verzngs-
setzung oder der Beweis des Giutritts uud Betrags des Schadeus uölig fällt, statt dcr
Erfüllung des Vertrags eiue Entschädigung verlangeu oder iu Ausrechttung briiigen,
welche sich auf die Hälfte des Vierteljahreölohnes beläust. Wenn Dieitstbotcn fur
laudwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Juni bis einschließlich Oktober vertrags-
brüchig oder entlassen werden, so erhöht sich die Entschädignng auf den vierten Teil
des Jahreslohnes.

§1». Dem Dienstherrn steht znr Sicherung seiner Entschädigungsforderiing gcgen
den Dienstboten an der in seiner Wohnurlg eingebrachten Habe desselbcn, mit Aus-
nahme der zum täglichen Gebrauch nnentbehrlichen Kleidungsstücke, ein Nückbehaltnngs-
 
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