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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0382
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354

2) Organisation dcr Krankenversicherung.

Dic mit dcr Cinführnng des KrankenversichernngSgesetzes vom 15. Imü 1883 ins
LeLen getretenen drei Ortskrankenkassen haben sich nnt 1. Jannar 188V z„ einer
gemeinsamen Kasse vereinigt unter dem Namen:

Ortskrankenkaffe Heidelberg.

Unter dieselbe saken samtliche nnter 1—3 oben aufgeführten Personeiiklassen,
falls sie gegen Gehalt oder Lokm (wozn auch Tantibmen oder Natnralbezüge
gehören, wie Genuß freier Kost ?c.) in hiesiger Stadt befchäftigt sind, nnd nicht
einer Fabrikkrankenkasse, einer Iiunmgskrankciikasse oder einer den Attsorderuilgen
des tz 75 des KrankenversicherungsgesetzeS entsprcchenden eiiigeschriebeiieii oder
freien Hilfskaffe als Mitglied angehörcn.

Dic ohne Gchalt oder Lohn beschäftigtcn Gesellen, Gehilfen nnd Lehrlinge
(Volontäre) sowie sämtliche

hanswirtschaftlichcn Dienftboten

werden versichert dnrch die

Gemeindekrankenbersicherung.

Die Ortskrankenkasse gewährt als Unterniitznng:

1. für die Dauer eines Iahres: freie ärztliche Behandlimg, freie Arznei n»d bei

ErwerbSunfähigkeit ein Krankcngeld,

2. eine Wöchnerinncinmterstützlmg sür dic Taner von 6 Wochen,

3. ein Sterbegeld.

Die Gemcrndevcrsichernng gewährt den Diciistbotcn nnd Volontärcn iim
Ansprnch aus freie ärztlichc Behandlimg, freie Arznei oder freie Berpflegrmg im
akademischen Krankenhause.

Das Recht znm Beitritt zur Orlskrankenkasse sreht nach 8 5 des
Kassenstatnts neben anderen Personenklasscn besonders den in der sogen. Hans-
invustrie thätigen Personen sowie auch dcn Besitzern v o n G cwerbebctriebe n
und Handlungsgeschäfteu zn, deren nicht reduzierter Giiikoiiiinensstenerattschlag
2000 Mark nicht übersteigt.

3) Pflichten der Arbeitgeber (Diensthcrrschaften) und I-olgeii
etwaiger Versäumuis derselbcn.

a. Der 8 49 dcs Krankenversichernngsgesetzes bestimmt:

„Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschüfligte vcrsicherungspflichtige Per-
son, welche wedcr einer Betriebs-(Fabrik)-Krankenkasse (tz 59), Baii-Krankenkassc
(8 09), JttnungS-Krankenkassc (8 73), KuappschaftSkasse G ^4» angehört, noch ge-
mäs; tz 75 vou der Verpflichtnng, der Geincittde-Krankcnversichcrimg odcr eincr Oris-
Krankenkasse anzngehören, befrcit ist, spätestens am dritten Tage nach Begiim der
Beschäftigung anznmelden und spätestcns nm dritten Tage nach Beendiguiig d r-
selben wieder abzuiuelden.

Veränderungeu, durch welche während der Daucr der Bcschäflignng die Ver-
sicherungspflicht für solche Personen bcgrnndet wird, die der VersichernngSpflicht auf
Grund ihrer Beschäftigung bishcr nicht nnterlagen, find spätestens am driltcn Tagc
nach ihrem Gintritt gleichfalls a»z»mclden."

Bei vorsätzlicher oder fahrlässigcr Berfäumung der Aumelduug isl dcr
Ardettgeber nach 8 50 des Gesctzes verpstichtet, der Ortskrankenkasse oder dcr
Gcmcindeversicherung aür Aufwendungeu zu erftatten, wclche dieselben auf
Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor dcr Anmeldung dnrch dic
nicht angemeldete Person veraulaßten ttnterstützungsfalle gcmacht haben. Außerdein
trifft den Sänmigen nach ß 81 des GefetzeS errie Geldstrafe bis zn 20Mark.

Die Meldestelte befindet sich für die OrtSkrankenkasse sowie für dic
Gemeindekrankenversicherung im Rathausneubau (Ging. Hirschstraße).

b. Die 88 51—53, 53 a, 55 und 50 des Gesetzcs bestilttinen:

8 51. Die Beiträge zur Ärankenversicherung entfallen bei versicherungSPflich-
tigen Personen zu zwci Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre Arbeitgeber.
Emtrittsgelder belasten nur die Versicherten.

8 52. Die Arbeitgeber sind vervstichtet, die Beiträge und EintrittSgelder, wclche
für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeittde-Krankenversichcrung oder zn
 
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