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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0386
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cm dkin znnächst daranf folgenden Werklaq geränmt wcrdcn, dainil die nenen Mieter
rechrzcitig einziehen können.

IV. Ist bei den anf unbestimmte Zeit vermicteten Wohnnngen monalliche Zah-
lnng verabredet, so kann der Anszng nnr anf Lchlns; cines >ialenderimniM
geschehcn, nnd hat die .rinndignng mindeüens 14 Tage vor Ablaus dcöjcnigen Monals
gn erfolge», an dessen Schlns; der Anöziig staltsinden soll, andernsallö die Micre
fnr cinen weitercn Monat gnllig erscheint. Ist jedoch die Miete ans eine benimmtc
Iahl von Monalen abgeschlossen, so fällt eine besondere.ünndignng nichl mebr nörig,
sondern die Miere endigt von selbst anf den vorans besrimittlen Termin.

V. Wohnungen, welche von Stndierenden der hiesige» Hochschulc ge-
mietel werden, gelren mangelö anderer Verabredung immer alö ans ein Semefter
gemielel. Soll dic Miete auf ein weitereö Semener auögedebnl werden, ioIiat eine
nene Vereinbarmig vor Schlus; deö begonnenen zu geschehen. Beim Sommer-Leniesler
sind die Sludierenden berechrigl, ihre Wohiliingeil vom 8. April biö Gnde Augiin zu
benniien niid beim Wimer-Semesler vom 1. L4lober bis Ende Viärz. Mielel ein
Sludiereiider eine Wohunng fiir inehrere Semester, so ftkbt es ilim zu, dieselbe anch
während der ganzen dazwilchen liegenden Ferien zu beniiven.

VI. Im allgemeinen ist bei Mietaiigelegenheiken den billig eisclieiiiendeii An-
sprnchen der Beteiligten Nechnung zu tragen.

XI. Berbrauchsstturr-Ordnun.l; und Berbrauchssteuer-Taris

sür dir Stadt Heidelberg.

Beschlossen vom Biirgeraiisschnst unterm 18. November 1891. Srtspolizeiliche Vor-
schrift vom 28. Dezeinber 1891, mit Aenderung durch ortspolizeiliche Vorschrist

vonr 22. Iuni 1898 sr; 90i.

Berdrauchssteuerordnung.

a. Allgemeines.

L1- I" Gnnsten der Stadtkasse wird in hiesiger Sladt eine Verbranchssicm'r
nach Maßgabe deS angeschlosseiien Tarifs, sowie nachstehender Bestiniinnngen erhoben.

K 2. Ter Verbrauchsstenerbezirk umfastt die ganzc stüdtische Gcinarkimg.

Die Grenzen deöselben sind an geeigneten Orten dnrch Pfähle keimtlich zn machei!,
welche die Inschrift „Verbranchöstener-Bezirk Heidelberg" nnd die Bezeichnnng der
nächsten Grhebnngöstelle lragen.

tz 8. Die verbranchssteuerpflichtigen Gegenstände dürfen nur anf solchen Strasten
in die Stadt eingebracht werdcn, welche an ErhebnngssteUeii vorübersühren.

Tie Grbebungsstellen, deren Iahl miiidestens sünf betragen niiist. werden dnrch
den Stadtral bestimmt. Die Strahen, welche sür die Befördernng verbranchösteiier-
pflichliger Gcgenstände gesperrt sind, müssen dnrch Verbottafeln kenntlich gemachl
werden, welche die nächste Grhebnngöstelle angeben.

So lange keine Grhebungöstelle in der Nähe des Klingenthors errichtet ist. isl
es zwar gestattet, die von den Bergen südlich der Stadt herniiterkommenden steiierpflich-
kigen Gegenstände durch den Klingenteich nach der Stadt eiilznfilhren; dieselbcn llittssen
astcr sosort bei der Stadtkasse vorgezeigt nnd verstenert werdcn.

An sämtlichen Erhebuiigsstellen sind die Perbrattchöstener-Ordnnng nnd der Ver-
bralichssteuer-Tarif anzuschlagen.

r; 4. Die Iahluna der Verbrauchssteuer liegt demjenigen ob, welcher einen der-
selben unterworsenen Gcgenstand thatsächlich in den Verbrauchsstenerbezirk einbringt.
Daneben haftet anch der Auftraggeber des Ginbringers nnd der Gmpfänger. Hinsicht-
lich der Post- und Exprestgutsendttllgen, sowie jener Sendnngen, welche an Personen
ansterhalb einer Grhebnngsstelle gerrchtet sind, haftet nur der Empfänger.
 
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