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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0389
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8 19. Zur lZrlailljimg von Vcrbra!!chssre!!e'.-9il!ckvl'rgülUtige!i Ivegcu dcs i» ß
lctztcr Absatz erwähritel, GrimdeS ist serner ersorderliet,:

daß der Autrag auf Nlickvergütuiig spätesrcus 6 Wochcu uach dcr Aussuhr
beim Stadtrat ciugtreichr wird, uud

das; die Zwischcuzeit zwischcu der Fälligkcit der Bcrbraiichsslcucr uud dcr
Aussuhr nicht inehr als sechs Alonate beträgt.

ß20. In jedem Falle föuneu die uach dcu 15, 10. 17 uud 19 zu lcistcudcn
Rlickvergiltliugeil verweigert werden, weuu nachweisbar das (srfordernis der Haudcls-
mäßigkeit bei der Aussuhr nicht zutrisst.

ä. BesoildereBestinlillUlrgen Uber cinzelne verbrauchssleuerpfllchtige

Gegenstände.

«. Bier.

8 21. Die Vcrbranchsstener vou Bier, welches ans skädlischcr Geinarkuug gebraut
Ivird, wird zngleich init der staatlichen Biersrener imter Ailweudung der sür diese gel-
tenden Grundsätze erhoben.

8 22. Bei handelsinüßiger Aussnhr hier gebranten Bieres beträgl dic Riickver-
giitnng 33 Pfennig vom Hektoliler.

Wird Bier in ungeaichteu Flascheu ausgeführt, so wird jede Flasche als > 2 Llr.
haltend berechnet, und jede halbe Flasche als r 4 Liter haltend.

Wein.

8 23. Die städtische Verbrauchsstener von Wein wird niit der staatlichen Weiu-
accise uilter Allwcndung der Gruudsätje erhoben, wie sie das Weinsteuergesetz v. 19ten
Mai^1882 bezw. das Gesetz voin 27. Iuli 1888 m Bezug aus Abgabepflicht. Fälligkeit
der Stcner und Stenerbesreiung sestsetze». Jn den Fällen des Art. 28, Iiss. 4 und
Iiff. 13 des (gesetzes tritt jedoch eiue Befreiling vou der Verbrauchösleuer nur dann
cni, weun eS sich unt bercitS in der Genlarkuug Heidelberg eiugeketlerte Weine handelt.

Orhebt die Staatsverwaltuug in den Fälleu des Art. 10 letzter Abiatz nnd Art. 21
des WeinstenergesetzcS die Weinsteuer in (tzestalt eines Aversiilns, so wird sür die
Berbrauchssteuer ebeufalls ein nach Verhältnis zn berechnendes Aversum vereinbart.

Bei Feststellung der verbrauchssteilerpfllchtigeil Wcininenge ist jede Flasche von
geriiigerem Jnhalt als ein Liter wie eine Literflasche zu behandelu.

). Mehl llnd Brot.

8 24. Wenu Mehl in Bcträgen von über 100 Kilograinin eingebracht wird, so
hat dcr Fuhrer beim Orheber der (singangsstelle dasselbe vorznweisen und anzngcben:

a. den Nanlett und Wohnort des Absenders und des Führers;

b. den Namen und die Wohnnng des Cmpfängers:

e. das Gesamtgewicht der Sendlmg nnd die Zahl der Säckc;

ä. Tag iind Stunde der Cinfnhr.

Der Crheber prüft diese Augaben imd stellt über dieselben cineu Schein (Mehlcin
fuhrschein) aus, mit welchem sich der Führer sofort nach der Stadtkasse zn begeben hat,
wo uach wiederholter Prüfung der Mengc des Mehls die Verbrauchssteuer gegcn Quit-
tttng zu entrichten ist.

§25. Wird Mehl mittels der Eisenbahn eingeführt, so hat der Führer bei
dem Erheber dcr dem Bahnhof znnächst gelegencn Eingangsstelle die Sendung samt dcm
dazn gehörigen Frachtbrief vorzuweisen.

Der Erheber versieht den Frachtbrief mit dem Tagstempcl nnd slellt eineil Schein
mit den in 8 24 bezcichneten Angaben aus.

Der Verbrauchssteuerpflichtige hat spätestcns am nächsten, der Einfuhr folgenden
Werktage die Verbrauchsstener nnter Vorweisung des Frachtbriefes und des Scheines
anf der Stadtkasse zu entrichten.

8 26. Der Stadtrat kann zu Grmsten solcher Geschäftslente, welche regelmästia
Mehl beziehen, auf deren Ansnchen in widerrnflicher Wcise die Anordllung tresten, das;
von der sofortigen Zahlnng der Mehlverbrauchssteuer Umgang genommen lrnd diese
periodisch durch einen städtischcn Bediensteten beim Empfänger erhoben wird.
 
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