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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0390
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8 27. Bei der Berechnung der Verbrauchssteuer vou Mehl wird angenommen.
daß die Säcke 2 pCt. des Brnttogewichts ausmachen.

ß 28. Wird versteuertes Mehl zn Brot verarbeitet, nnd letzteres haiidelsmäbia
ausgeführt, so erfolgt die Nückvergütnng der Verbranchsstcuer mit 45 Pseunig pro 50
Kilo Brot.

ß 29. Die Versteuerung des in dem Steuerbezirk geniahlenen und daselbst zum
Vcrbrauch kommenden Mehls findct nach besonderer Ueberrinkuiift mit dem Mühlen-
besitzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als außerhalb des städtischen Verbrauchsstener-
bezirks liegend anzusehen.

<5. Schlachtvieh.

8 30. Die Verbrauchssteuer von Schlachtvieh wird bei der Schlachtung nach
der Stückzahl desselben erhoben.

8 31. Von der Verbrauchssteuer befreit sind:

1. Schlachtvieh, daö wegen einer änßerlich erkennbaren Beschädigunst oder lvegeii
Crkrankung geschlachtet werden niuß/sofern der Clgentümer kein Vtetzger ist.

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der Polizeibehörde geschlachtet, oder dessen
Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde sür iliigenieschar
erkannt wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchsstener von solchem Schlachtvieh wird zurück-
erstattet.

8 32. Als Riudvieh erster Schwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht von
250Kg und mehr, ausschließlich der Kühe nnd Farren; als Nindvieh zweiter Schivere
jedes Stück von 200 bis 250kg einschließlich der schwereren Kühe uud Farren; als
Rindvieh dritter Schwere jedes Stück von weniger als 200 Kx mit Ausnahmc der
Kälber.

Den Kühen werden die Kalbimien, d. h. die zum ersten Male trächtigen Ninder,
gleich gerechnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Füße, Eingeweide, Unschlitt und Haut bleiben bei der Bestimmullg des
Schlachtgewichts außer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen fiudet ein
solcher Abzug nicht statt.

8 33. Wenn insolge voil Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stenerpflichtigeii
und dem Aufsichtspersonal über das Gewicht eines Tieres dessen Abwätzung erforderlich
wird und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aiisfällt, so hat dieser cme Waaggebühr
zu bezahlen, welche der Stadtrat im voraus festsetzt. Diese Waaggebühr darf uicht
über 40 Pfennig betragen.

e- Fleisch.

8 34. Die bei handelsmäßiger Ausfuhr von Fleischwaren aUer Art zu leistende
Rückvergütung der Verbrauchssteuer betragt 1 Pfg. pro Kilogramm, gleichgiltig, ob dic
Steuer bei der Eiiifuhr von lebendem Vieh oder von Fleisch bezahlt wordcn ist.

e. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchssteuern unterläßt, verfällt — abge-
sehen von der Pflicht der Nachzahlung der Abgabe — in eine Geldstrase, welche dem
vierfachen und im WiederholungsfaUe dem achtfachen Betrage der geschuldeten Abgabe
gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur aus Versehen
unterblieb, so kann auf eine geringere Ordnungsstrafe bis zu höchstens zehn Mark
erkannt oder je nach Umständen die Ordnungsstrase gänzlich erlassen werden.

Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt, wird von einer Geldstrafe bis zu 10 N'ark getroffen.

Auch der Versuch, die Beihilfe und die Begünstigung sind strafbar.

Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der aus Wein und hier gebrautem
Bier beruhenden Verbrauchssteuern wird auf gleiche Weise, wie die Vorenthaltung
der betressenden Staatssteuern verfolgt und abgewandelt.
 
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