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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0392
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364

Gegcnstand

Maßstab
dcr Bestenerung

Verbranchs-

stcnersätze

2. Gesalzenes, gedörrtes nnd geräuchertes

Fleisch, sowie Fleischkonserven nnd
Wurstwaren aller Art ....

3. Fleisch von zerlegtem Wildpret oder

von 1 Kilo



«;

Geflügel.

von 1 Kilo



«;

VI. Geflngel.




1. Gänse, Schneegänse.

2. Enten.

vom Stück
desgl.



20

15

3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner nnd



Hähnchen.




lo

4. Poularden und Kapaunen .




20

5. Welsche Hahnen.




00

0. Anerhahnen nnd Birkhühner




<;<)

7. Wilde Enten aller Art ....




20

8. Fasanen .......

9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen




60

und Schneehühner.




20

10. Bekasinen nnd Wachteln, sowie sonstiges




jagdbares Geflügel ....





VII. Frische Fische, Seekrebsc.




1. Salm, Forellen.

2. Steinbntten (Tnrbots), Seeznngen,

von 1 Kilo



60

Soles, Fluß- und Seekrebse

3. Sonstige frische Seefische, nüt Ans-

desgl.


20

nahme der Schellfischc ....




! 5

XII. Beerdigungswesen.

1. Die Leichen- und Ariedhof-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Nooember 188i>.

(Die W Iv—lü dieser Vorschrift haben sür den Stadtteil Neuenheim

keine Geltung.I

I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.

8 I. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung isr
der durch Ortsstatnt eingesetzten Friedhofs-Kommifsion übertragen. Dieselbe hat mit
Ausnahme der Leichcnfchau alles zn einer geregelten, wnrdigen Bcstatlung Erfor-
derliche anzuordnen.

tz 2. Auf Antrag der Friedhofs-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpftichtet:

1) Der Leichenordner.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.

3) Die Leichenträger.

4) Der Leichenhausaufseher.

5) Der Friedhofaufseher.

6) Der Totengräber.

tz 3. Das gesamte Leichenpersonal hat deu in der betreffenden Dienstweisung
gegebenen Vorschriften genau nachzukommen; in Fällen, welche in der Dienstweisnng
nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Anordnung der Friedhofs-Kommission ein-
zuholen.

Dasselbe hat bei allen Tienstleistungen cin anständiges, ruhiges, ernstes Be-
nehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit werden strenge
 
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