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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0394
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966

ß 10. Die Leichen sämtlicher hier verstorbener Personen sind, sofern sie nicht zum
Transport nach auswärts bestunmt sind, alsbald nach Vornahme der ersten Leichen-
schau, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden nach Eintritt des Todes in das
Leichenhaus zu verbringen.

Die Uebersührung der Leichen in das städtische Leichenhaus darf, ganz driugende
FäUe ausgenommen, nur in den frühen Morgen- und späten Abendstunden uud nur
auf dem kürzesten Wege stattfinden.

Von auswärts hierhergebrachte Leichen sind direkt in das städtische Leichenhans
zu verbringen.

Für die Leichenhalle des akademischen KrankenhauseS gelten die besonderen ver-
einbarten Bestimmungen.

tz 11. Die Ueberführung einer Leiche in das Leichenhaus geschieht durch den
Leichenwagen der betreffenden Klasse.

Die Aufsicht und Begleitung übernehmen bei Erwachsenen 4, bei Kindern von
6—15 Jahren 2 Leichenträger. Leichen von Kmdern unter 6 Jahren werden nur
von einem Leichenwürter bezw. einer Leichenwärterin begleitet. Leichen von Kindern
unter 1 Jahr können auch, sofern nicht eine ansteckende Krankheit den Tod herbei-
geführt hat, vom Leichenwärterpersonal in das Leichenhaus getragen werden. Ans-
nahmsweise kann von den Angehörigen dle Begleitung des Leichenordners gegen
Entrichtung der hiefür vorgesehenen Gebühr verlangt werden.

8 12. Während der Ueberführung darf der Sargdeckel nur lose aufliegen.

8 19. Die Aufnahme der Leiche iu das Leichenhaus geschieht aus Vorzeigen
und Abgabe des Erlaubnisscheines an den Leichenhausausseher.

Die Obsorge für die Leiche in dem Leichenhaus ist für Alle ohne jegliche Aus-
nahme gleich und liegt ausschließlich dem Leichenhausaufseher ob.

8 14. Für jede Leiche ist eine Zelle — für die an ansteckenden Krankheiten
Gestorbenen die im östlichen Teil gelegenen — bestimmt. Iede Zelle muß mit
einer ausreichenden Ventilationsvorrichtung versehert sein. Eine etwa erforderliche
Desinfektion wird der Leichhausaufseher nach Slnweisnng des Grosth. Bezirksarztes
oornehmen.

Jn jeder Zelle muß eine Leitung zu dem im Wächterzimmer befindlichen
elektrischen Läutewerk angebracht sein, deren Enden so an der Hand der Leiche zn
befestigen sind, daß bei der geringsten Veränderung der Lage das Läutewerk in Be-
wegung gesetzt wird.

Der Sarg bleibt bis eine Stunde vor der Beerdigung offen, vorausgesetzt, daß
nicht eine ansteckende Krankheit die Todesursachc war oder starke Spuren eintre-
tender Zersetzung sich zcigen, in welchen Fällen der Sarg sofort nach der zweiten
Leichenschau geschlossen werden muß.

8 15. Den Angehörigen der Verstorbenen ist der Zutritt zu den Zellen wäh-
rend des Tages gestattet, mit Ausnahme der am Schluß des vorhergchenden Para-
graphen genannten Fälle, wo der Zutritt erst nach Schluß des Sarges erlaubt
werden kann.

Andere Personen haben keinen Zutritt, ebenso wenig darf der Leichnam der
öffentlichen Besichtigung ausgesetzt werden.

8 16. Den Angehörigen ist es gestattet, die Zelle und den Sarg mit Blumen
zu schmücken.

8 17. Alle Beerdigunaen müssen, dringende Fälle ausgenommen, morgens vor
10 Uhr, nachmittags im Winter nach 3 Uhr, im Sommer nach 5 Uhr stattfinden.

K 18. Die Leichenbegleitung versammelt sich in der Halle des Leichenhauses,
wo bei geöffneter Thür der betreffenden Zelle die kirchlichen Feierlichkeiten und An-
sprachen gehalten werden

Von da wird der Sarg durch die Leichenträger zum Grab gebracht. Aus-
nahmsweise kann dies mit Genehmigung der Friedhofs-Kommission durch andere
Personen geschehen, jedoch ohne daß deswegen von dem bezüglichen klassenmäßigen
Kostenbetrag ein Abzug eintritt.

8 19. Auf dem Weg zum Grabe, sowie an diesem selbst kann Trauermusik
und Trauergesang stattfinden, doch ist hierzu die Genehmigung der Friedhofs-Kom-
mission einzuholen.
 
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