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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0397
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3. Bei jeder Wiedereröffllung einer Gruft ist eine Reinigung und Desinfizie-
rung der Luft nach Anleitung des Bezirksarztcs vorzunehmen, ehe sich jemand
hineiu begiebt; zu diesem Zweck ist vorher stets rechtzeitige Anzeige an das Groß-
herzogliche Bezirksamt zil machen.

4. Jn Gruften dürfen Leichen nur in lustdicht verschlossenen eisernen Ueber-
särgen eingesetzt werden.

5. Dunströhren oder sonstige Ventilationsvorrichtungen dürfen an Grusten
nicht anaebracht sein.

6. Zst eine Gruft zur normalen Beerdigungszeit einer Leiche noch nicht fertig-
gestellt, so dars die Leiche oorerst in dem Leichenhaus jedoch nur in dem vorge-
schriebenen eisernen Sarg aufbewahrt werden.

Diese Aufbewahrung darf aber die Frist von vier Wochen nicht überslelgeii.

Eine Wiedereröffnung des eisernen Sarges nach Aufnahme der Leiche darf nichl
stattftnden.

Z 33. Die Errichtung ,von Grabdenkmaleir saml Znschrislen sowie Grabein-
fassungen, welch letztere aus Stein oder Merall hergestellt sein müssen, bedarf der
Genehmigung der Friedhofs-Kommission. Zu dem Ztveck ist derselben vor dem Setzen
eines Grabsteins Zelchnung, Maß nebst Buchstaben, Nummer des Grabes und Zn-
schrift des Steines einzureichen.

Die Grabdenkmale auf Familiengräbern müssen fllndamentiert sein; sie sind aus
die Grabstätte zu setzen und muß das Flindament derselben mindestens 1,50 m unter
iiiid 0,30 m über der Bodenfläche in Cernent hergestellt iverden.

Jst das Grabdenkmal von solcher Größe, daß dasselbe auf Pseiler gesetzr werden
muß, so sind diese mit eisernen Schienen von genügender Stärke zu überdecken.

Grabeinfassungen von kleinen unbehauenen Stcinen bedürsen einer Funda-
mentierung nicht; für solche aus behauenen Steinen oder Metall sind die Fundamente
1,50 m tief aus Backsteinen mir Cemeilt oder aus Cementbeton herzustellen.

Das Ausgraben aller Flindamente wird gegen die vorgesehene Taxe durch den
Totengräber besorgt.

Grabsteine sind in der Regel auf Rollwageu an ihren Bestimmungsort zu ver-
bringen; bei Steinen, welche über 500 kg schwer sind, ist auch die Benützung eines
bespnlinten Wagens gestattet.

Jn jedem Fall ist der Uuternehmer sür jede Beschädigung in dem Friedhos
haftbur.

8 34. Die Familiengräber sowie deren Denkmale, Einfassungen und Anpflaii-
zungen müssen von den Anyehörigen in gutem Stand gehallen werden.

8 35. Blumen oder Kränze dürfen auf allen Gräbern niedergelegt werden, sind
jedoch von dem Friedhof zu entfernen, sobald sie in Zersctzniig übergehen und dadurch
einen unangenehmen Anblick gcwähren.

Vou den allgemeiiieii Leichenfeldern enlfcrnt diese Reste der Friedhosaufseher,
währeud die Jnhaber von Familicngräbern gehalten sind, sie entfernen zu lassen -,
gefchieht letzteres nicht rechtzeitig, so ersolgt die Abräuinuiig durch den Friedhofaufseher
auf Kosten der Jnhaber.

8 36. Gräber vou Erwachsenen dürfen mchl vor Abstuß von 25 Jahren, Gräber
von Kindern nicht vor Abfluß von 15 Iahren geöffnet werden. Behuss Uebertragung
einer Leiche in ein Familiengrab oder nach auswärts kann auf Antrag der Friedhofs-
Komrnission unter Begutachtung deS Bezirksarztes vom Bezirksamt eine Ausnahme
gestattet werden.

Ein Familiengrab darf auch vor der Umgrabungssrist zur Aufnahme der Leiche
eines Kindes von nicht über 1 Jahr geöffnet werden.

8 37. Für den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschristen:

1) Der untere Eingang des Friedhofs am Steigerweg ist im Sommer von 6 Uhr
morgens, im Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang geöffnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schlleßeu des Thores wird ein Zeichen mit der Glocke
gegeben, worauf dann jedermann den Friedhof zu verlassen hat.

2) Jeder Besucher hat ein anständiges, ruhiges, der Würde des Orts angemessenes
Benehmen zu bewahren.

3) Das Betreten der Leichenfelder ist nnr den Beamten des Friedhofs, der Leichen-
begleitung, den Angehörigen der dort Ruhenden oder den mit der Pstege der Gräber
Beauftragten gestattet.

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