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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0398
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370

4) Kindern ohne Begleitung Ertvachsener ist der Besuch des Friedhofs untersagt,
auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht tverden; dagegen haben Fahr-
stühle, in welchen einzelne kranke Personen gefahren werden, Einlaß.

5) Es ist verboten, Hunde auf den Friedhos mitzubringen oder auf dem Friedhof
zu rauchen; ebenfo ist untersagt, in den Anlagen oder aus fremden Gräbern Blumen
und Pflanzen zu pflücken.

6) Die Vornahme gärtnerischer Arbeiten auf dem Friedhof ist im Sommer
nur von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluß des Friedhofs gestattet. An den
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht gearbeitet tverden.

Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will, bedarf
hiezu einer besonderen Zulassung seitens der Friedhofs-Kommission.

7) Die Brunnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch ivieder sorgfältig za
schließen.

8) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich deu Anordnungen des Friedhofauf-
sehers zu fügen.

tz 38. Uebertretungen dieser Leichcn- und Friedhos-Ordnnng tverden nach 8 W
Z. 2 des P.-Str.-G.-B. mit Geldftrafen bis zn 50 Mark geahudet.

8 39. Die frühere Leichen- und Friedhof-Ordnung voni 13. Noveinber 1884
bezw. 20. April 1885, sowie die ortspolizeiliche Lorschrift, die Anlage und Be-
nützung von Gruften auf dem hiesigen Friedhof betr. vom 8. Juli 1887 wird aus-
gehoben.

Die gegenwärtige Leichen- und Friedhof-Ordnung tritl am 1. Dezember 1889
in Kraft.

2. Die fakultative Ueuerbsstattung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Dezcmber 1891.

tz 1. Zur Voruahme von Feuerbestattungen Verstorbener ist ausschließlich die anf
dem städtischen Friedhofe errichtete Feucrbestattungsanstalt bestimmt.

tz 2. Die Feuerbestattung eincr Leiche darf unbeschadet der auf die erste Besichti-
gung der Leiche durch den Leichenschauer uud den Leichentransport beznglichen all-
gemeinen Vorschriften nnr mit schriftlicher Genehmigung des Bezirksamts als Orts-
polizeibehörde erfolgen.

Zu dem Genehmigungsgesuch, das beim Vorsitzenden der Friedhofs-Kommission
einzureichen bezw. mündlich anzubringen ist, find folgende Belege erforderlich:

1. eine von der zuständigen Behörde ausgcstellte Beurkundung, daß der Ein-
trag in das standesamtliche Sterbcregister (§ 56 ff. des Reichsgesetzes vom 6. Februar
1875) erfolgt ist (für außerhalb des deutschen Reichs Verftorbene ein amtlich be-
glaubigter Sterbeschein),

2a) eine behördlich beglaubigte, von einem approbierten Arzte angefertigte
Krankengeschichte des betreffenden Falles,

b) ein Zengnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbeortes bez. des Groß-
herzoglichen Bezirksarztes zu Heidelberg darüber, daß nach dem Ergebnisse der von
ihm vorgenommenen Besichtigung der Leiche jeder Verdacht des Vorliegens einer
gewaltsamen Todesursache ausgeschlossen ist uud

c) wenn eine Sektion der Leiche vorgenommen wurde, überdies ein in gleicher
Weise angefertigter und beglaubigter Leichenbefund.

Jn sämtlichen Schriftstücken (a, b und e) ist die Todesursachc möglichst deut-
lich anzugeben.

3. Eine behördlich beglaubigte Urkunde, welche den Nachweis enthält, daß ent-
weder

a) der Verstorbene selbst seine Feuerbestattung zweifellos gewollt hat oder

b) beim Tode Willensunfähiger oder von Personen unter acht-
zehn Jahren, daß die Bestattungspflichtigen die Einäscherung verlangen.

Jn den unter Ziffer 3 b genannten Fällen darf indessen die Verbrennungs-
erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn auf Grund vorheriger Leichenöffnung
durch einen Staatsarzt ein Zeugnis dieses letzteren beigebracht wird, es sei jeder
Verdacht eines gewaltsamcn Todes ausgeschlosfen.

4. Bei auswärts Verstorbenen außerdem eine Beurkundung darüber, daß
der für den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde die beabsichtigte Feuerbestattung
der Leiche angezeigt wurde.
 
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