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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0400
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372

Z 10. Die Aschenreste, welche den Hinterbliebenen nach ihrem Wunsch entweder
in geschlossenen Holzkistchen oder Gefäßen von gebranntem Thon oder in zngelötheten
Blechbüchseu übergeben werden, können entweder auf dem Friedhof beerdigt oder eben-
daselbst oberirdisch aufbewahrt oder auch vou den Hinterbliebenen in eigene Verwah-
rung genommen werden.

Maßgebend ist in dieser Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die Anordnung
des Verstorbenen, in Ermangelung solcher dcr Wunsch derjenigen Personen, welche für
die Bestattung sorgen.

Sämtliche Arten von Behältern im Sinne des Absatzes 1 dieses Paragraphen
werden in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit vou der Friedhofkommission stets vorrätig
gehalten.

8 11. Jm Einzelnen gelten hinsichtlich der Lerwahruiig der Aschenreste folgende
Bestimmungen:

1. Soweit durch den Verstorbenen oder dessen Hinterbliebeue nichts anderes be-
stimmt ist, werden die Aschenreste auf dem hiesigen Friedhos in den hiezu vom Stadt-
rat besonders zu bestimmenden Leichenseldern 0,60m tief unter der Bodenfläche bei-
gesetzt und zwar mit einer Ruhezeit von 15 Jahreu.

Jeder Grabplatz ist 70em lang und 60em breit.

Jm Uebrigen finden bezüglich derartiger Gräbcr die W 28, 29, 30 der Friedhos-
ordnirng sinngemäße Anwendung.

2. Auf Wunsch können unter deu vom Stadtrat sestzuseheuden näheren Bedin-
gungen besondere Familiengrabstatten sür Beisetzung von Aschenresten abgegeben
werden.

Die Beisetzung der Asche in einer solchen Familienbrabstätte, deren Fläche 1,20m
lang und 0,80m breit sein soll, kann auch in der Werse erfolgen, daß unterirdische
gemauerte Gruften dafür hergestellt werden, aus welche indessen tz 32 der Leichen-
und Friedhosordnung keine Anwendung fiudet.

Für die oberirdische Aufstellung von Aschenbehältern (Urnen) in solchen Fa-
miliengrabstätten bedars es der besonderen Genehmigung der Friedhofs-Kommission,
welcher vorhcr Zeichnungen mit genauer Maßangabe einzureichen sind.

3. Jn Familiengrabstätten, welche bereits für die Bestattung von Leichen in
Gebrauch genommen sind, ist die Beisetzung von Aschenresten ebenfalls gestaltet; zu
diesem Zweck darf die Oeffnung des Grabes auch schon vor Ablaus von 25 Jahren,
jedoch nur bis zu einer Tiese von 60 Centimeter stattfinden.

4. Endlich kann die Beisetzung der Aschenreste in besonders dazu bestimmten und
von der Friedhofs-Kommission stets vorratig gehaltenen Gefäßen von gebranntem
Thon (Urnen) auch in der Halle der Feuerbestattungsanstalt stattfinden, soweit
dortselbst Nischen zu diesem Zwecke vorhanden sind.

Dic näheren Bestimmungen über die sür Abgabe dieser Nischen zu erhebenden
Taxen und über die Art der Urnenbeisetzuug in demselben trifft der Stadtrat.

Z 12. Die Aufsicht über die Feuerbestattungsanstalt liegt dem Friedhofaufseher
ob, dessen Anordnungen sich das übrige Personal nach Maßgabe der vom Stadlrat zn
erlassenden besonderen Dienstweisung zu fügen hat..

tz 13. Ueber die zur Ausnahme der Aschenreste bcstimmten Leichenfelder, sowie
über die in Familiengräbern und Nischen beigesetzten und die an die Angehörigen ab-
gegebenen Aschenreste hat der Fnedhofausseher getrennte Bücher zu führen. Aus diese
Bücher findet der 8 26 der Friedhosordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß in
dieselben außer den dort vorgeschriebenen 8lngaben noch für jeden einzelnen Aschen-
rest Tag, Monat und Jahr der Verbrennung emzutragen ist.

8 14. Soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt, ist die Leichen- und Fried-
hosordnung für die Stadt Heidelberg vom 15. November 1889 auch für die Vornahme
der Feuerbestattungen maßgebend.

Jm Falle der Feuerbestattung kann die zweite Besichtigung der Leiche durch
den Leichenschauer (8 6 ff. der Verordnung vom 16. Dezember 1875, Ges.- u. V.-Blatt

S. 369) unterbleiben und finden die U l 1 ff. der genannten Verordnung entsprechende
Anwendung.
 
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