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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0403
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375

v. Friedhof-Taxen.

1. Die in § 31 der Leichen- und Friedhof-Ordnuiig bezeichneten ftZräber werden
unter solgenden Bedingungeu abgegeben:

s. Die Fläche cines Familiengrabs mißt 2,40m in der Länge und 1,20m in der
Breite; werden zwei oder mehrere Gräber nebcneinander abgegebcn, so fällr der in
S 27 dcr Leichen- und Friedhof-Ordnung vorgeschriebene Zwii'chenraum weg: werden
icdoch zwei oder mehrere hinter cinander licgende Gräber abgegeben, so muß der vor-
geschriebene Zwischenraum dazu genommen werden und wird besonders bercchnel.

b. Soll das Grab eine fundamcntierte Einsassung erhalten, so muß der ganzen
Länge nach ein Streifen oon 0,60m Breite dazu iibernommen werden.

'c. Das Recht anf ein solches Grab dauert 40 Zahre vom Tag der Uebernahme;
nach Ablauf dieser Frist fallen die Gräber der Stadi anheim, wenn nicht die Fortdauer
des Rechts auf wcitere 40 Zahrc durch jeweilige Erlegung der festgesetzten Taxe er-
worben wird.

6. Der Stadtrat kann die Berlängernng des Rechts versagen, wenn eine ander-
wcite Verwendnng des Platzes für angemessen erachtet wird.

e. Diese Gräber dürfen nur für die Glieder der Familie des Uebernehmers oder
dessen Abkömmlinge, sowie deren nächftc Verwandte benützt werdeu; Abgabe oder
Tausch eines unbelegten Grabes an andere dars nur mit ausdrücklicher Genehmigung
der Friedhof-Kommission erfolgen, in welchem Fall sich die Benützungsdauer vom Tag
der ersten Uebernahme bercchnet; wird die Genehmigung nichl eingeholt, so hat der
iieuc Ucbernehmer die vollc Taxe nachzuzahlen.

k. Werden die Gräbcr oder Gruften, sowie dcren Denkmale, Einfassungen und
Aiwflaiizungcii nicht ordnungsgemäs; unterhalten, so fallen diese samt Zubehör drei
Jahrc nach der den Angehörigen oder dcren Bevollmächtigten oder, wenn diese nicht
zu ermitteln sind, auf öffcutiichem Weg zugestellten Mahnung an die Stadt zurück,
wenn die Angehörigen nicht innerhalb dieser drei Iahre ihren Berpflichtungen nach-
kommen und inzwischen von der Friedhof-Kommission sür die Unterhaltung aufge-
wendeten Kosten ersetzen.

g. Bei Heimfall oder anderweitiger Versügung über die Gräber werden die vor-
handenen Grabsteine auf Kosten der Stadt an andere geeigncte Plätze versetzt.

d. Dic Abgabe erfolgt gegen Erlegung der sestgesetzten Taxe und unter Zustellung
ciner vom Stadtrat gefertigten Urkunde.

Es sind folgende Taxen bestimmt:

a. in erster Reihe ein Grab.125^

jedes weitere Grab.100 „

b. in zweitcr und dritter Ncihc ein Grab . 90 „

jedes wcitere Grab.70 „

Kleinerc Geländeabschnitte werden nach dem Flächengehalt und nach der für ein-
zelne Gräber ausgeworfenen Taxe berechnct.

Für Verlängerung des Benützungsrechtes auf weiterc 40 Zahre ist für je ein
Grab die Hälfte dcr erftmaligen Taxe zu entrichten.

1. Zur Aufnahme von Aschenrcsten werden Familicngrabftätten abgegeben vsn
1,20m Längc und 0,80 m Brcite gegen folgende Taxen:

a. iu erster und zweiter Neihe ein Grab . .50^

jedes weitere Grab.40 „

b. iu den übrigen Reihen eiu Grab . . . 40 „

jedes weitere Grab.30 „

Zm Uebrigcn gelten für die Aschengräber die Bcstimmungen n bis b.
k- Jn je eine Familiengrabstätte i dürfcn innerhalb der 40 Zahre unter den in
e benannten Bedingungen 4 Aschenreste beigesetzt werden, in eine Familiengrabstätte s
deren 10.

Jn je einem schon belegten Familiengrab a dürfen in dcmselben Zeitraum noch
8 Aschenreste beigesetzt werden, die Beiiütziing zu einer zweiten Erdbestattung wird da-
durch nicht aufgehoben.

Auch für die Aschengräber in Fainilierigrabstätten gilt die Dauer der Umgra-
builgsperiode vou 15 Jahren.

2. Benützung dcs Friedhofes

a. zur Beerdigung Auswärtiger (siehe tz 23 Abs. 3 der Leichen- und
Friedhof-Ordnung)
 
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