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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0404
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976

fiir Erwachsene . . . . 50

für Kinder unter 15 Iahreu . 25

d. zur Beisetzuug von Ascheuresten Auswärtrgcr
für je erne Asche . . . . 25

Bei der Beisetzung der Asche eines auswärtigen Zeichners vorr Auleilscheineu oder
dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische der Feuerbestattungshalle wird dicscr
Betrag nicht erhoben.

3. Erlaubnis zum Aufstellen von Grabdenkmalcn auf den allgenreiucn Leicherr-
feldern

a. sür Denkmale von Metall bis zu 200llg 1

über200Ü8 20 „

. b. für Dcnkmale von Stein bis zu 0,15cdm 1 „

über 0,15cdm 20 „

Außerdem hat der Bildhauer zu entrichten tür jedes Tenkinal von Slein oder
Metall:

a. auf den allgemeinen Leichenfel.dern für Kinder 1
d. „ „ „ „ für Erwachseue 2 „

c. auf Familiengräbern.3 „

4 Das Setzcn von Holzkreuzen auf den allgemernen Leicheufelderu 50

5. Ausgraben von Fundameuten sowohl für Grnbstcine als für Einfassungerr oder
Gruften, eiirschließlich der Entfernung der Erde wird mit 4 ^ für den Kubiknreter
berechnet.

6. Tas Entfernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Familieugrab

sich ergebenden Erde.1 ^ 50 ^

7. Jedes Ausgraben einer Leiche.40 „

8. Die Wiederbeerdigung in einer Familiengrabstätte. . . . 20 „

Finden diese Arbeitrn lO Jahre nach dcr Beerdigung statt, so ermäßigen sich dicsc

Taxeu auf die Hälfte.

9. Die Beisetzung einer Asche in erner Familiengrabstätte 5

10. Für alle außergewöhnlichen Leistungen, für welche in dieser Taxordnuug eiirc
Gebühr nicht aufgeführt ist, wird besondere Nechnung ausgestellt, welche vor ihrer
Anforderung von der Friedhofs-Kommissron geprüft und dem Stadtrat zur Geneh-
migung vorgelegt wird,

k. Beiträge zur Amortisation derBaukosten der Feucr-

bestattungsansralt.

Die folgenden Beträge fiießen nicht in die Friedbofkasse, sonderu iu den Amorri-
sationsfond/aus welchem alljährlich nach Maßgabe der aus diesen Einnahmeu zur
Verfügung stehenden Summe die entsprechende Anzahl der durch das Loos zu bcstim-
meuden Anteilscheine zurückbezahlt wird, Nach vollcndeter Amortisation fällt die Er-
hebung dieser Beträge weg.

1. Für je eine Feuerbestattung

a. von Einheimischen . . 20 ^

b. von Auswärtigen . . 40 „

Auswärtige Zeichner von Anteilscheinen haben nur dcn für Einheimiiche an-
gesetzten Betrag zu entrichten.

Der Stadtrat kann bei Minderbemittelten auf begründetes Ansuchen vou Er-
hebung dieser Berräge Umgang nehmen.

2. Für das Benüyungsrecht eirrer Urnennische für 20 Jahrc . 40.^

In einer Nische können zwei Aschenreste beigesetzt werden.

An Zeichner von Anteilschernen odcr deren Frauen oder Kinder werden die-
selbcn, der Zahl der genommenen Anterlscheine entsprechend, so lange unbesetzte Nischen
vorhanden frnd. unentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortafel mit Schrauben 15

k'. Besondere Bestimmungen bezüglich der Feuerbestattnng

A u s w ä r t i g e r.

I. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Feuer bestatten lassen wollen,
rst cin Kostenvorschuß zu leisten, der, weuu eiue Leichenfeierlichkeit verlangt wird,
 
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