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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0414
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386

Vorstehende GebührensLtze werden für Stüägüter von ungewöhnlichem Umsang und Ge-
wicht, wie große Maschinen, massive oder mit Hausrat rc. bepackte große Möbel, Klaviere,
jchwere Baumaterialien und ähnliche Gegenstände aus den anderthalbfachen Betrag erhöht.

Ilnter Kaufmannsgut sind solche Güter verstanden, welche zum kausniannischen
Vertrieb oder zur Fabrikation bestimmt, an Mitglieder des Handelsstandes in Heidel-
berg adressiert sind oder von dicsen zum Transport aufgegeben werden. Welche Per-
ionen als Atitglieder des Handelsstandes zn betrachten sind, entscheidet die Gr. Giiter,
vcrwaltung Hcidclberg.

Gewichte unter 50 Kilo werden überall für volle 50 Kilo berechnet.

Die Bestältereitaxe wird sür jede einzelne Frachtbriefsendung bezw. das darin
verzeichnete Gewicht besonders angesetzt.

2. Mam-Mrckar-Dahn.

Für Eilgüter: 20 Pfg. für 50 Kilo mit einer Mininialerhebung von 20 Psg.

„ Frachtgüter: n. an Kaufleute: sür 50 Kilo . . 8 Pfg. Minimaltaxe 10 Pfg.

„ weitere50 Kilo 8 „ mehr.

b. an Private: „ 50 Kilo . . 10 „ Minimaltaxe 20 Pfg.

„ weitere50Kilo 10 „ mehr.

Angcfangene 50lrg werdcn für volle 50 kg bclechnct.

XXI. Gebühren-Taris sür die Gepäckbestätterei

am Bad. Hauptbahnhof iu Heidelberg (auch giltig für die Main-Neckar-Bahn).

Dic Gebührcn, welche die Gepäckbestättcrei für die Bestellnng des Rcisegepäcks:c.
uud des Expreßgutcs erhebcu darf, siud sür das gesamte Gebiet der Stadt Heidelberg
wie folgt festgesetzt:

I. Zkrv Hterbringen des Kepäctrrs
vom Aussteigc-Perron oder von der Gepäckniederlage nach der Stadt und umgekehrt:

1. für einen Koffer.30 cZ

2. für mehrere Koffer, das Stück 20 I

3. für sonstiges Gepäck „ „ 10 A

Für eiu einzelnes Stück darf eine Minimaltaxe von 20^ erhoben werden.

Für das Abladen und Abtragen des Gepäcks von dem Omnibus, Hotelfuhrwerken
und Droschken nach dem Gepäckbureau, sowic für das Abtragen des Gcpäcks von den
Zügen zu den Omnibus, .Hotelfuhrwerkcn und Drofchken und Aufladen derselben,
ferner für das Verbringen des Handgepäcks von einem Zuge zmn andern n., darf für
jedes Stück eine Gebühr von 5 ^ erhoben werden.

XXII. Erpreßgut-Verkehr -er Großh. Sadischen Sahn.

^ Getzenstände bis zn einem Gewicht von 100 Kilogramm können zlvischen allen
Stationen der Großh. Badischen Bahnen sowie von den bcdeutenderen Stationen der
Ladifchen Bahnen nach solchen der Bayerischen Staatsbahnen, dcr Elsaß-Lothringischen
Lahnen, der Pfälzischen Bahnen, der Hessischen Ludwigsbahn, der Main-Neckarbahn,
der Württembergifchen Staatsbahnen, der Zell i. W.—Todtnauer Bahn und der Breg-
thalbahn und umgekehrt als ExpresttzUt versendet werden.

Für diese Verfendungsart, bei welcher ein einfaches Annahme- und Expeditious-
versahren stattfindet und welche bei mäßigen Taxen die raschefte Beförderung
bietet, gelten folgende Hauptbestiinmungen:

1. Die Aufgabe des Expretzguts hat bei den Gepäckexpeditionen zu geschehen.
Die Sendnngen müfsen mit deutlicher, dauerhaft angebrachter und hinlänglich großer
Adresse versehen sein. Die Beigabe eines Frachtbriefs ist nicht ersorderlich. Ueber
die crfolgte Auflieferung wird nur für Sendungen mit Liefersrist-Versicherung dem
Aufgeber ein Empfangschein erteilt. Die Expreßguttaxe für die Badischen Bahnen
berechnet sich nach nntenstehendem Tarif. Die Taxe ist vorauszubezahlen. Die Expreß-
gutsendungen können auch vom Versender vor der Aufgabe mit Expreßgutfreimarken
frankiert werden, wobei die Marken auf die rechte obere Ecke der Adresse zu kleben sind.
Freimarken sind käuflich zu erhalten bei der Gepäckabfertiguug, sowie der Stadt-
annahni''steUe. Expreßgut-Stationstarife für Heidelberg-Hauptbahnhof sind unent-
geltlich bei der Gepäckabfertigung zu beziehen.
 
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