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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0293

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und

Insammenjtcknng

der

gesehkichen, Merordnungs-,

Grtspokizeitichen Dorschristen,

ivelche von allgerneiner Wichtigkeit sind.

I. Ordnungs- und Sicherheilspolizei.

L. LVolrnungs-, Fremven- und Dienstbotenanreigen.

1. Das bolizeiliche Meldewesen.

Verordnnng des Großh. Ministeriums des Jnnern vom 8. Mai 1883 in der Fassung

vom 10. Dezember 1891.

Zu- und Wegzug.

8 1. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahr in eine Gemeinde einzieht,
um in derselben seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, binnen
drei Tagen nach dem Ginzuge sich bei der Ortspolizeibehörde unter Vorlegung der ihm
an seinem bisherigen Wohn- oder Aufenlhaltsorte erteilten Abmeldebescheinigung per-
sönlich oder schriftlich anzumelden nnd die im beigedruckten Formular ,4. enthaltcnen
Augaben über seine persönlichen Verhältnisse zu machen.

Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde haben die Anzumeldenden auch die in
lhrem Besitz befindlichen, zum Ausweis über ihre Person sonft dienlichen Papiere
(Aeiseausweise, Pässe, Heimatscheiue ec.) vorzuzeigen.

Neichsausländer müssen sich jedenfalls durch Zeugnisse ihrer zuständigen Heimats-
behörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen.

8. 2. Die Ortspolizeibehörden haben sorgfältig darauf bedacht zu fein, daß die
Ausfüllung des Formulars jeweils genau und vollständig erfolgt.

Geben die Angaben der Angemeldeten zu Bedenken Anlaß, so hat die Ortspolizei-
behörde sofort, nötigenfalls dnrch Vermittlung des Bezirksamts, durch Nachfragen bei
oen Behörden des früheren Wohn- oder Aufenthalts- oder des Geburtsorts ihre per-
sönlichen Verhältnisse festzustellen.

.. Formulare siud samt den vorgelegten Abmeldescheinen von der Ortspolizei-
behörde alphabetisch nach dem Namen geordnet aufzubewahren.

8 3. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre aus einer Gemeinde weg-
zieht, um seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in derselben aufzugeben, ist verpflichtet,
vor feinem Wegzuge sich bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schriftlich abzu-
melden und dabei anzugcben, wohin er zu verziehen gedenkt.

§ 4. Ueber die nach den §8 1 und 3 erfolgteu An- und Abmeldungen ist von den
Ortspolizeibehörden eine Bescheinigung nach Formular 8 und v kostenfrei zn erteilen.

8 5. Ueber den Einzug der in ß 1 erwähnten Personen hat die Ortspolizei-
behörde alsbald nach der Anmeldung einen Eintrag in die nach Formular 0 zu füh-
rende Liste zu fertigen.

Jn dieser Liste ist auch der Wegzug des Eingetragenen aus der Gemeinde zu be-
merken.

Die Liste ist alphabetifch nach den Namen der Einzutragenden derart auzulegen,
daß für jeden Buchstaben besondere Bogen bestimmt sind, in denen die hierher gehö-
rigen Namen nach der Zeitfolge der Anmeldnng eingetragen werden. Jft der Weg-

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