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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0294
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266

zug einer Person einzutragen, deren Ankimft seiner Zeit nicht eiiigetttigeii wurde, so
ist der Beginn des Aufcnthaltcs in dcr Gcmeuide nachträglich zn eiiiiitteln iind hier-
nach der Eintrag in dcr betreffcndcn Spalte zn fcrtigcn.

8 6. Bezüglich dcrsenigeii in 1 erwähnten Persoiien, die keineii cigeiien Haus-
stand und kcine selbständige Lebensstellung haben (Lehrlinge, Geiverbsgehilseii, Dienst-
boten, Fabrikarbeiter, Handarbeiter rc.) kann in Stüdtcn, in welchcn die Polizei von
einer Staatsstelle verwaltet wird, sofern die Gemeindebehörde znstiiiimt, und in an-
deren Geineinden init besonderer Genehnlignny des Bezirksamts bei der Aniileldiliig
(ß 1) von dein Gebranch des Forinnlars sowie anch von dem Eintrag in die Listc I)
abgesehen, nnd dafnr ein Anmeldebnch gefiihrt werden, in wclches dic Angemeldeten
nach der Zeitfolge der Anineldiing einziltragen sind.

Diese Anmeldebücher sollen jedenfalls' iibcr den Dag dcs Einzngs und der An-
meldung, Namen, Stand, Geburtsort nnd Geburtszeit, über den letzten Wohn- und
Aufenthaltsort, über die Staatsangehörigkeit, über die vorgelegten Legilimations-
papiere, über die Wohiiung, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis uud über den Tag des
Wegzugs Auskunst geben und mit cinem alphabet. ^Nachschlagsregister vcrsehen sein.

tz 7. Hinsichtlich der Personen nntcr dcm in bcn tzH 1 und 3 bezeichneten Alter
kann die Berpflichtung zur An- und Abmelduiig durch orts- oder bezirkspolizeiliche
Vorschrift festgesctzt und geregelt werden.

tz 8. Bezüglich der Personen, die sich nur als Reisendc in einer Gemeinde auf-
halten, findet eine Verpflichtnng zur Anzeige nnr insoweit statt, das; Gastwirte lIn-
haber rc. ec. von Hotels garnis) Vor- und Zunaincn, Stand, Wohnort uud Tag der
Ankunft des Fremden sogleich in das von ihnen zn fiihrendc Fremdenbuch cinzutrageii
oder von dem Fremden eintragen zu lassen haben.

Durch ortspolizciliche Vorschrist kann bestimmt werdcn, daf; von den Wirten auch
der Tag der Abreise in das Fremdcnbnch einzutragen ist.

Ju den Städten, in welchen die Ortspolizei von einer Staatssteltc vcrivaltet
wird, haben die Wirte Anszüge auS dem Frcmdenbnch läiigstcns bis zum andern
Morgen dieser Polizeibchörde initzuteilen.

Auch in anderen Gcmeinden kann die Ortspolizeibehörde die glciche Ginrichtung
treffen.

Die Fremdenbüchcr können von der Polizcibehörde und deren Organen jederzeit
eingesehen werden.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnct merden, das; auch andere Per-
sonen, die einen Fremden beherbergen oder aufnehmen, unter Angabe des Vor- und
Znnamens, Standes, Wohnortcs und des Tags dcr Ankunft des Fremden, hievoii, so-
wie vom Tage der Abreise der Ortspolizeibehörde in zn bestimmender Frist Anzeige zu
machen haben.

Vorübergehcnde Besnche von answärligen Vcrwandten oder Befreundetcn ange-
sessener Familien sind jedoch von solchen Anzeigen attszttnehinen.

L. Wohnungsänderungen.

tz 9. In den Städten von mindestens 3000 Einwohnern ist jeder Einzuy und jeder
Auszug spätestens drei Tage nach seinem Beginn schriftlich bei der Ortspolizeibehörde
nach Formular bl anzuzeigen:

rr. von dem Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm oder sür ihn anfgestcllteii
Verwalter bezüglich des Ein- und Anszugs, welcher

1) ihn selbst und seine mit ihm wohnenden Angchörigen,

2) die übrigen in seinem Haushalt wohnenden Pcrsonen, wie Dienstboten, Olc-
sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlaflente, Pfleglinge,

3) seine Mieter,^

4) die in dem Haushalte des Mieters wohnenden Personen, wie Angehörige,
Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge und die von dem Mieter anfge-
nommenen Schlafleute, Aftermieter und deren Angehörige, soweit alle diese Pei -
sonen mit dem Mieter zugleich ein- oder ausziehen;

d. von dem Mieter bezüglich dcs Ein- nnd AuszngS der mit ihm wohneude»
Familienangehörigcn, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, After-
mieter, Schlafleute, welcher mit seiner eigenen Wohnnngsverändcruiig
nicht zusammenfällt.

Üinder unter vierzchn Jahren köuuen auster Betracht bleiben.
 
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