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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0295
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,Hir jede Persoii ist die Anzeigc auf einc besondere Impresse zu schreiben. Nur
bci Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt beziehen, können Ehefran und Kinder
auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

Die Anzeigen sind von der Ortspolizeibehörde alphabetisch nach dem Namen der
Angezeigten geordnet anfznbewahren.

8 10. Für die nicht unter 8 9 fallenden Gemeinden kann die Berpflichtnng zur
Anzeige von Wohnnngsänderungen durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift fest-
gcsetzt und geregelt werden.

Diensteintritt- nnd Austritt.

8 11. Jn Ergänzung der Vorschriften, welche zum Vollznge

des 8 49 des Neichsgesetzes vom 15. Funi 1889, betreffend dic Krankeuversicheruug
der Arbeiter,

dcr tztz 14 und 15 des Landesgesetzes vom 24. März 1888, die Ausführung der
Unfall- und Krankenversicherung betreffend, und

des 112 Absatz 2 Ziffer 2 des NeichsgesetzeS vom 22. Funi 1889, betreffend die
Fnvaliditäts- und Altersversicherung, in den Verordnurlgen vom 11. Febrnar 1884,
25. Juni 1888 und 27. Oktober 1890 über die An- nnd Abmeldung der versicherungs-
pflichtigen Personen erlassen sind, kann die Verpflichtnilg der Arbeitgeber, Dienst- und
Lchrherrn dur Anmeldnng des Tienstailtritts und -Austritts der Ärbeiter, Gewerbs-
gehilsen, Dlenstboten nnd Lehrlinge durch ortspoliz. Vorschrist näber geregelt werden.

Aufferdem kann fiir Gemeinden, in welchen die Gemeindekränkenver-
sicherung eingeführt oder eine gemeinsame Meldestelle gemäß 8 49
Abs. 3 des Krankenversjcherungsgesetzes errichtet ist, cine Verbindung
der in den 88 1- 3 nnd 6, geeignetenfalls auch der in 8 9 dieser Verordnuug vorge-
schricbenen Meldungen mit denjenigen für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung
von dem Bezirksamt init Zustimmnng der Gemeindebehörde in der Weise angeordnet
wcrden, daß

1) sämtliche Meldungeu bei einer Stelle zu erfolgen haben:

2) zu den An- und Abmeldungen für die verschiedenen Zwecke und zur Erteilung
der Lescheinigungen hierüber die gleichen Formulare zu verwenden sind, wclche das
Lezirksamt mit Rücksicht auf die in 88 1, 6 und 9 dieser Verordnung verlangten, sowie
die für die Kranken- nnd Fnvaliditätsversicherung erforderlichen Angaben zu bestim-
men hat;

3) durch die rechtzeitige Anmeldnng versicherungspflichtiger Personen seitens der
Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherrn auch die jenen Pcrsonen wegen ihres Einzugs in
die Gemeinde obliegende Meldepflicht erfüllt wird;

4) die ausgefülltcn Meldeformulare als gemeinschastliche Beilagen der Liste 1)
dieser Verordnung und der Negister für die Kranken- und Znvaliditätsversicherung
aufbewahrt werden, nachdem in diese Verzeichnisse die nötigen Einträge auf Grund der
Angaben der Meldepflichtigen gemacht worden sind.

I). Schlnßbesti m m unge n.

8 12. Feder, in Bezug auf dessen Persou oder Ängehörige nach Vorschrist dieser
Verordnung eine Meldung erstattet werden muß, ist verlmnden, den zur Meldung Ver-
pflichteten alle zur vorschriftsmäffigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machcn.

8 13. Die Ampreffen zu den Melde-Formularien find den zur An-
meldnng verhflichteten Personen von der Ortspolizeibehörde. bezw. der
Gemeindebehörde unentgeltlich zu behändigeu.

8 14. In den Städten, iu welchen die Polizei von einer Staatsstelle verwaltet
wird, hat diese, fofern nicht schon durch eine Einrichtnng gemäß 8 11 Absatz 2 entspre-
chende Vorkehrung erfolgt ist, im Beiiehmen mit der Gemeindebehörde die geeigneten
Veranstaltungen dahin zu treffen, daß dieselbe sich jederzeit von den vorgeschriebenen
Anmeldungen Kenntnis verschaffen können. Namentlich sind der Gemeindebehörde am
Schlussc jeden Monats die Erhebnngen über die Neuanziehenden (Formular ^4) zur
Einsicht mitzuteilen.

2. Das polizeiliche Meldewesen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884.

Die Jnhaber von Fremdenpensionen haben jeden Samstag Morgeu der Polizei-
behörde ein Verzeichnis der bei ihnen wohnenden Fremden, unter Angabe von dkamen,
Stand und Wohnort der betreffenden Personen vorzulegen.
 
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